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oerni

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1.
LSG Niedersachsen-Bremen Urt. vom 09. Dezember 2020 L3 U 96/20 (K)eine fiktive Klagerücknahme ….
dieses Urteile wurde im (erst 2020 aufgelegten DGUV-Forum) DGUV -Forum 3/2021 vom Autor Lauren Wilhelms (in der Rubrik : Aus der Rechtssprechung ) „besprochen“

2.
wunderschönes Urteil und eine DGUV-Besprechung im DGUV-Forum Ausgabe 06/2021 Mit dem Titel: Der Alltag kommt von außen
Terminbericht BSG vom 06.05.2021 B 2 U 15719 R

setzte diesen Terminbericht in das Unfallforum ich komme derzeit zu keinem post.

3. BSG Urteil vom 15. Juni 2021 VI ZR 576/19
wunderschön - auch für das Unfallforum da ZPO auch in sozialgerichtlichen FällenAnwendung findet.
„ es geht hier im Wesentlichen um den vollständigen Auskunftsanspruch aus der Akte ( auch handschriftliches ….. )
 

BVerfG, Beschluß vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 1028/90​

DRsp Nr. 1997/7457

Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht​

Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren vor dem Großgeräteausschuß Rheinland mutet dem davon Betroffenen erhebliche Nachteile zu und kann ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen.​

Normenkette:​

GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB V § 92 § 122 ; VwGO § 44a § 123 ;

Gründe:​

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren vor dem Großgeräteausschuß Rheinland.
1. Gemäß § 122 Abs. 2 SGB V werden Abgrenzung, Bedarf und Standorte der medizinisch-technischen Großgeräte unter Berücksichtigung des § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ( KHG ) und der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB V beschlossenen Großgeräte-Richtlinien zwischen den Beteiligten im Großgeräteausschuß abgestimmt. Ein Großgeräteausschuß wird gemäß § 122 Abs. 3 SGB V für jedes Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes gebildet. Er besteht aus Vertretern der Krankenhäuser, Krankenkassen und Kassenärzte in gleicher Zahl sowie einem Vertreter der zuständigen Landesbehörde. Die Vertreter der Krankenhäuser werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen und die Vertreter der Kassenärzte von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt. Gemäß § 122 Abs. 4 SGB V werden die Entscheidungen des Großgeräteausschusses einvernehmlich getroffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Landesbehörde.
Das Ergebnis der Abstimmung (Abgrenzung, Bedarf und Standorte der medizinisch-technischen Großgeräte) ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 SGB V von dem Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bei der Durchführung der Großgeräte-Richtlinien sowie von den zuständigen Stellen bei der Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Großgeräte nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu beachten. Der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen wird gemäß § 90 Abs. 1 SGB V von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen gebildet. Seine nähere Zusammensetzung ist in § 90 Abs. 2 SGB V geregelt. § 122 Abs. 5 SGB V sieht vor, daß bei Klagen gegen Entscheidungen des Großgeräteausschusses und des Landes ein Vorverfahren nicht stattfindet.
Der gemäß § 91 SGB V gebildete Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erläßt gemäß § 92 Abs. 1Satz 2 Nr. 9 SGB V Richtlinien über die Bedarfsplanung sowie den bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatz von medizinisch-technischen Großgeräten. In diesen sogenannten Großgeräte-Richtlinien sind gemäß § 92 Abs. 6 SGB V "auch Regelungen über den Ausschluß der Vergütung solcher Leistungen zu treffen, die mit nicht in die Standortplanung einbezogenen medizinisch-technischen Großgeräten erbracht werden". Durch die Großgeräte-Richtlinien soll sichergestellt werden, "daß mit nicht abgestimmten Großgeräten erbrachte Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung - ebenso wie im Krankenhausbereich - nicht mehr abgerechnet werden können. Die Abstimmung über den Standort von medizinisch-technischen Großgeräten umfaßt auch die Entscheidung darüber, ob ein Großgerät einem Krankenhaus oder einer Kassenarztpraxis zuzuordnen ist" (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/2237, S. 204 zu § 131 - Medizinisch-technische Großgeräte).
2. Die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist im Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 166 ) ist die einstweilige Anordnung jedoch analog § 123 VwGO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig, wenn sie zur Abwehr schwerer, unzumutbarer und anders nicht zu behebender Nachteile erforderlich ist (vgl. dazu auch Meyer-Ladewig, SGG , 3. Aufl., 1987, Anm. 20 ff. zu § 97).
II.
Die Beschwerdeführer sind niedergelassene Radiologen und zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Der Beschwerdeführer zu 1) betreibt in seiner radiologischen Arztpraxis in D. unter anderem ein Kernspintomographiegerät und ein Computertomographiegerät. Der Beschwerdeführer zu 2) betreibt in seiner Praxis in D. unter anderem ein Computertomographiegerät. Beide Beschwerdeführer beantragten beim Großgeräteausschuß Rheinland die Zustimmung zum Betrieb dieser medizinisch-technischen Großgeräte im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung. Darüber hinaus begehrten sie mit Schreiben vom 25. Juni 1990 vom Großgeräteausschuß die Gewährung von rechtlichem Gehör nach § 24 SGB X sowie die Gewährung von Akteneinsicht "in alle die Planung für den Bereich Nordrhein betreffenden Unterlagen". Zur Begründung legten sie dar, ohne Kenntnis der Planungsunterlagen sei eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht möglich. Nachdem ihrem Antrag nicht entsprochen worden war, beantragten sie beim Sozialgericht Düsseldorf, den Großgeräteausschuß im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen "Akteneinsicht in die Planungsunterlagen über den Stand der Bedarfsplanung" für Kernspintomographen (Beschwerdeführer zu 1) sowie für Computertomographen (Beschwerdeführer zu 2) "für den Planungsbereich der KV Nordrhein, insbesondere in die Niederschriften der Sitzungen des Großgeräteausschusses zu gewähren". Ferner beantragten sie, dem Großgeräteausschuß zu untersagen, "in seiner Sitzung am 6. August 1990 Entscheidungen über den Standort von Kernspintomographen und Computertomographen im Planungsbereich der KV Nordrhein dahingehend zu treffen, daß anderen antragstellenden Ärzten oder Krankenhäusern im Rahmen der Standortplanung Standorte für den Betrieb von Kernspintomographen oder Computertomographen zugewiesen werden, bevor nicht den Antragstellern Akteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt worden ist".
Das Sozialgericht Düsseldorf wies mit Beschluß vom 2. August 1990 diese Anträge zurück. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Den Beschwerdeführern entstünden keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile. Es sei nicht erkennbar, inwieweit allein durch die Entscheidung des Großgeräteausschusses am 6. August 1990 Rechtspositionen oder Fakten geschaffen würden, die durch das anschließende Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbar seien. Soweit trotz des dann anhängigen Streitverfahrens sich die Gefahr irreversibler Fakten ergeben sollte, müßten sich die Beschwerdeführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen solche Entwicklungen zur Wehr setzen.
Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht mit dem hier angegriffenen Beschluß vom 6. August 1990 zurück. In den Gründen wird ausgeführt, ungeachtet vieler offener Fragen im Zusammenhang mit den Entscheidungen im Abstimmungsverfahren nach § 122 SGB V könnten die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil während eines laufenden Verwaltungsverfahrens behördliche Verfahrenshandlungen nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der nachfolgenden Sachentscheidung angefochten werden könnten. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, der in der Verwaltungsgerichtsordnung in der durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 eingefügten Vorschrift des § 44 a VwGO seinen Ausdruck gefunden habe, gelte auch für das sozialgerichtliche Verfahren. Er führe dazu, daß die nicht selbständig angreifbare behördliche Verfahrenshandlung auch nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erzwungen werden könne und entsprechende Anträge daher unzulässig seien.
III. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer ausschließlich gegen den Beschluß des Landessozialgerichts und beantragen, den Großgeräteausschuß Rheinland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen "rechtliches Gehör und Akteneinsicht vor einer Entscheidung über die Standorte von Kernspintomographen und Computertomographen im Land Nordrhein zu gewähren".
Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, das Landessozialgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf § 44 a VwGO gestützt. Die Regelung gelte als rechtspolitisch verfehlt und begegne in Rechtsprechung und Literatur erheblichen Bedenken. Hierauf komme es jedoch nicht an, da für das Verfahren vor den Sozialgerichten die spezielleren Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung vorgingen. Eine § 44 a VwGO vergleichbare Rechtsvorschrift finde sich im Sozialgerichtsgesetz nicht. Die Zurückweisung der Beschwerde sei nicht nur rechtswidrig, sondern verletze die Beschwerdeführer darüber hinaus in ihren Grundrechten. Hinsichtlich der Festlegung der Standorte der Großgeräte bestehe eine Wettbewerbssituation nicht nur unter den niedergelassenen Ärzten, sondern auch im Verhältnis zu den Krankenhäusern. Erst im Wege der Akteneinsicht könnten die Beschwerdeführer die für die Planung entscheidenden Planungskriterien erfahren. Ohne deren Kenntnis sei eine substantielle Stellungnahme und damit eine effektive Gewährung von rechtlichem Gehör nicht möglich. Erfolge die Akteneinsicht und Anhörung erst nach der Entscheidung des Großgeräteausschusses, werde die Rechtsverfolgung unmöglich gemacht oder jedenfalls nachhaltig erschwert. Selbst im Falle eines Obsiegens nach einem jahrelangen Rechtsstreit könnte der Großgeräteausschuß Standortentscheidungen, soweit sie Konkurrenten begünstigt hätten, nicht mehr korrigieren. Entscheidend komme es deshalb darauf an, daß den Beschwerdeführern zu einem Zeitpunkt rechtliches Gehör gewährt werde, zu dem eine Beeinflussung der Entscheidung noch möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 21. September 1990, eingegangen am 24. September 1990, rügen die Beschwerdeführer ergänzend eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG . Sie tragen vor, für antragstellende Krankenhäuser bestehe die Möglichkeit, mit Unterstützung des Landesministeriums und in Kenntnis der Planungskriterien vor der Entscheidung des Großgeräteausschusses Stellung zu nehmen. Zudem habe der Großgeräteausschuß zumindest in einem Falle einem antragstellenden niedergelassenen Arzt die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung vor dem Großgeräteausschuß eingeräumt. In anderen Bundesländern, namentlich in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen, werde Akteneinsicht und rechtliches Gehör vor Entscheidungen des Großgeräteausschusses gewährt.
IV. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Großgeräteausschuß Rheinland zur Stellungnahme zugestellt worden. Der Vorsitzende des Großgeräteausschusses Rheinland hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1990 mitgeteilt, daß sich der Ausschuß mit dem Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Standortanerkennung für einen Computertomographen bereits abschließend befaßt habe. Der durch die zuständige Stelle zu erlassende ablehnende Verwaltungsakt stehe noch aus und lasse dem Beschwerdeführer ausreichende Möglichkeit, die zulässigen Rechtsmittel einzulegen. Im übrigen habe das Landessozialgericht den Antrag der Beschwerdefahrer auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt.
B. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist zulässig, die des Beschwerdeführers zu 2) unzulässig.
1. Die Zulässigkeit einer Sachentscheidung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren ist unter anderem davon abhängig, daß ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Hoheitsaktes oder zumindest an der Feststellung der Grundrechtswidrigkeit besteht (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 50, 244 , 247; 53, 152, 157 f.). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn dem Beschwerdeführer eine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit oder ein außergerichtlicher Weg zur Erreichung des Verfahrensziels zur Verfügung steht (vgl. Fröhlinger, Die Erledigung der Verfassungsbeschwerde, 1982, S. 155 ff., 160 ff.; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 2. Aufl., 1982, S. 131 f. jeweils m.w.N.).
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu 2) ist nicht ersichtlich. Wie sich aus den Angaben des Vorsitzenden des Großgeräteausschusses im Schriftsatz vom 8. Oktober 1990 sowie aus den mit Schreiben vom 27. September 1990 übersandten Protokollunterlagen ergibt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) in der Sitzung des Großgeräteausschusses am 6. August 1990 (Tagesordnungspunkt 2 "Beratung von Einzelfällen") abgelehnt. Im Protokoll heißt es hierzu hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zu 2) gestellten Antrages:
"P. P., D. ... Im Hinblick auf die für die 572 116 Einwohner unter Berücksichtigung der Meßzahl der Großgeräte-Richtlinien Ärzte für Computertomographen bedarfsgerechten maximal vier Computertomographen und die tatsächlich bereits vorhandenen acht Geräte wird der Bedarf im Einvernehmen mit dem Landesausschuß für Ärzte und Krankenkassen für weitere Computertomographen im ambulanten Bereich D. einvernehmlich nicht befürwortet."
Der Großgeräteausschuß hatte also die vom Beschwerdeführer zu 2) beantragte Entscheidung in der Sache bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde getroffen. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht vor Ergehen der Entscheidung des Großgeräteausschusses ist damit gegenstandslos geworden. Denn vor der Sachentscheidung des Großgeräteausschusses kann Akteneinsicht nicht mehr gewährt werden. Die Feststellung einer Grundrechtswidrigkeit kann der Beschwerdeführer nunmehr nur noch nachträglich erreichen. Dafür steht ihm zunächst der Rechtsschutz gegen die ergangene Entscheidung des Großgeräteausschusses gemäß § 122 Abs. 5 SGB V zur Verfügung.
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist zulässig. Namentlich ist das Rechtsschutzinteresse insoweit nicht weggefallen. Der Großgeräteausschuß hat nach den Angaben des Ausschußvorsitzenden und den vorgelegten Unterlagen bislang noch nicht sachlich entschieden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Vorsitzende des Großgeräteausschusses meint - nunmehr zunächst der Landesausschuß für Ärzte und Krankenkassen mit dem Antrag befaßt werden muß oder ob - wie der Beschwerdeführer zu 1) meint - allein der Großgeräteausschuß zu entscheiden hat. Denn in jedem Falle hat der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Klärung, ob er vor Ergehen der Entscheidung des Großgeräteausschusses einen Anspruch auf Akteneinsicht hat und ob ihm unter Hinweis auf § 44 a VwGOdie Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes versagt werden dürfte.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) steht auch nicht der vom Bundesverfassungsgericht anhand der Vorschrift des § 90 Abs. 2 BVerfGG entwickelte Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Zwar reicht die Erschöpfung des Rechtsweges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dann nicht aus, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Eine solche Möglichkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 77, 381 , 401 f.; 80, 40, 45 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen, die sich nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, auf die Hauptsache, sondern gerade auf das Eilverfahren beziehen. Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weil im Hauptsacheverfahren die Folgen einer fehlerhaften Entscheidung über das Akteneinsichtsbegehren nur für die Zukunft auszugleichen sind. Im Laufe des Verfahrens eingetretene Nachteile bestünden dagegen fort. Bis zu einer positiven Entscheidung bliebe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit versagt, mit seinen nicht "abgestimmten" Großgeräten erbrachte Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abzurechnen. Er müßte also aufgrund einer negativen Entscheidung des Großgeräteausschusses auf längere Zeit hinnehmen, daß seine Konkurrenten, die mit "abgestimmten" Großgeräten arbeiten und Leistungen erbringen, bevorzugt würden. Sein Verfahrenssiel ist aber gerade darauf gerichtet, das zu verhindern.
C. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist gemäß § 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGGoffensichtlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG .
I. 1. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Die Vorschrift garantiert jedoch nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen. Sie gewährleistet auch den Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung (BVerfGE 35, 263 , 274; 46, 166, 178; 54, 94, 96 f.; 61, 82, 111; 64, 261, 279). Das Maß dessen, was als wirkungsvoller Rechtsschutz verbürgt ist, richtet sich nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Bezogen auf dieses müssen die Gerichte eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens haben und über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügen, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen; ihre Prüfungsbefugnis müssen die Gerichte auch wahrnehmen (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 15, 275 , 282; 61, 82, 111).
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozeßrechts grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte sind. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 18, 85 , 92 f.; 68, 361, 372). Ein grundrechtsrelevanter Fehler bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts liegt namentlich dann vor, wenn in der angegriffenen Entscheidung gänzlich verkannt worden ist, daß im konkreten Falle Grundrechte von Einfluß sind (vgl. etwa BVerfGE 43, 130 , 138; 59, 231, 270 f.).
2. Im vorliegenden Falle hat das Landessozialgericht bei der Heranziehung und Anwendung des nach seiner Auffassung in § 44 a VwGO verankerten "allgemeinen Rechtsgrundsatzes" die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG nicht in den Blick genommen und insofern deren Einfluß auf die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts verkannt.
a) Es kann hier offenbleiben, ob ein grundrechtlich garantierter Rechtsanspruch auf Akteneinsicht aus Art. 12Abs. 1 GG abzuleiten ist ("Grundrechtsschutz durch Verfahren"), und ob Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet, daß ein solcher Anspruch in einem dem Klageverfahren gegen die Sachentscheidung vorgeschalteten Rechtsschutzverfahren durchsetzbar sein muß. In Literatur und Rechtsprechung ist die Frage der Anwendbarkeit des § 44 a VwGO oder des darin enthaltenen "allgemeinen Rechtsgrundsatzes" auf die Geltendmachung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren sehr umstritten (vgl. einerseits u.a. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 9/4 b RV 55/86 -, in: SozR 1500 § 144 Nr. 39; BVerwG, NJW 1979, S. 177 ; OVG NW, DVBl. 1980, S. 964; andererseits Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung , 9. Aufl., 1988, Rdnr. 3 a zu § 44 a; Plagemann, NJW 1978, S. 2261 f.; Pagenkopf, NJW 1979, S. 2382). Das Landessozialgericht war nicht gehalten, zur Begründung seiner in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung den Stand von Literatur und Rechtsprechung erschöpfend zu verarbeiten und sich mit den unterschiedlichen Auffassungen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4GG grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutz war es jedoch unverzichtbar, daß das Gericht jedenfalls in eine nähere Prüfung der Frage eintrat, ob der Beschwerdeführer zu 1) auch bei Ablehnung einer Eilentscheidung im späteren Hauptsacheverfahren noch hinreichenden effektiven Rechtsschutz zu erlangen vermag. Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation und der sozialrechtlichen Lage bestand hierzu besondere Veranlassung.
Das Ergebnis der Abstimmungsentscheidung des Großgeräteausschusses ist nach § 122 Abs. 2 Satz 2 SGB Vvon dem Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bei der Durchführung der Großgeräte-Richtlinien "zu beachten". Die Abstimmungsentscheidung betrifft "Abgrenzung, Bedarf und Standorte der medizinisch-technischen Großgeräte ... unter Berücksichtigung des § 10 KHG und der Großgeräte-Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9". Der Großgeräteausschuß muß also auf der Grundlage vorliegender Anträge von Betreibern eine planerische Entscheidung darüber treffen, welche Großgeräte nach ihrer Art und ihrem Standort den Anforderungen eines "bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Einsatzes" (§ 92Abs. 1 Nr. 9 , Abs. 6 SGB V ) entsprechen.
Eine solche planerische Entscheidung setzt voraus, daß der Ausschuß unter anderem die Auswirkungen der Standortplanung auf diejenigen Ärzte kennt, die von seiner Entscheidung betroffen sind. Die Berücksichtigung der konkreten Belange erfordert aber, daß sich Betreiber und Interessenten qualifiziert äußern können. Ohne vorherige Akteneinsicht dürfte das in aller Regel nicht möglich sein. Damit erweist sich die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Auslegung des § 25 SGB X , der die Akteneinsicht regelt, als Frage des effektiven Grundrechtsschutzes.
Auch der gerichtliche Rechtsschutz, der durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist, muß diese Gegebenheiten angemessen berücksichtigen. Das ist auch für die Auslegung des § 44 a VwGO von Bedeutung. Der Ausschluß einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozeß nicht mehr vollständig zu beseitigen sind.
b) Im vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht § 44 a VwGO angewandt, ohne die Problematik des effektiven Rechtsschutzes zu erkennen und die praktischen Folgen der Entscheidung zu erörtern. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verwehrung von Akteneinsicht mutet dem Beschwerdeführer ersichtlich erhebliche Nachteile zu. Bis zu einer positiven Entscheidung des Großgeräteausschusses, an die der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 SGB V gebunden ist, oder bis zu einer positiven Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren könnte der Beschwerdeführer mit seinen Großgeräten erbrachte Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung voraussichtlich nicht abrechnen (vgl. § 92 Abs. 6 SGB V ; BT-Drucks. 11/2237, S. 204). Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nimmt ihm die Möglichkeit, sich gegen diese nachteiligen Folgen in einem gerichtlichen Verfahren zu wehren. Ob er dies ungeachtet der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG hinnehmen muß, hat das Landessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht näher geprüft. Zwar hat es sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 1988 (SozR 1500 § 144 Nr. 39) sowie Peters/Hommel (Kommentar zum SGB X , Anm. 8 zu § 25 ) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1978 (NJW 1979, S. 177 ) berufen, die genannten Zitatstellen können aber die Prüfung des effektiven Rechtsschutzes im konkreten Fall nicht ersetzen.
3. Die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht auch auf diesem verfassungsrechtlich relevanten Fehler. Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf den § 44 a VwGO entnommenen "allgemeinen Rechtsgrundsatz" gestützt. Es hat zwar zunächst ausgeführt, das Sozialgericht habe in der erstinstanzlichen Entscheidung den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung "zu Recht abgelehnt", aber zur Begründung hierfür hat es sich nicht auf die - hier nicht näher zu prüfenden - Erwägungen des Sozialgerichts bezogen, sondern allein auf die vermeintlichen Grenzen gerichtlicher Kontrolle abgestellt.
II. Die angegriffene Entscheidung ist daher wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben. Die Sache ist an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Angesichts dessen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Landessozialgericht bei der Auslegung der prozeßrechtlichen Vorschriften auch Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verkannt hat.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 1) beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 27/90

Fundstellen​

ArztR 1991, 326
DuD 1991, 600
MedR 1991, 81
NJW 1991, 415
NVwZ 1991, 259
SozR 3-1300 § 25 Nr. 1
© copyright - Deubner Verlag, Köln


Zitieren: BVerfG - Beschluß vom 24.10.1990 (1 BvR 1028/90) - DRsp Nr. 1997/7457
 
Bitte, ich mache nur das was Menschen die nicht öffentlich auftreten wollen oder dürfen, von mir erwarten.
 
Hallo,

ZPO im Sozialrecht soweit Ok viel theoretisches Bla Bla!
Aber wie sieht es in der die Realität-Praxis auso_O:oops:

Oft machen die Damen und Herren Prof-Dr. Koryphäe was sie wollen und die Ärztekammer
drückt in 99% der Fälle ihre Augen zu.

Natürlich alles zum Wohle der Probanden!


DGUV-BG

Grundlagen der Begutachtung von Arbeitsunfällen - Erläuterungen für Sachverständige


3.5 Rechte und Pflichten
von Sachverständigen

Zwischen UV-Trägern und Sachverständigen wird ein Begutachtungsvertrag abgeschlossen, für den zivilrechtliche Normen gelten (Werkvertrag nach § 631 BGB). Weitere rechtliche Rahmenbedingungen für die Abwicklung des Gutachtenauftrags ergeben sich
aus den Vorschriften der §§ 406 ff. ZPO
(u. a. die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstellung nach § 407a Abs. 2 ZPO). Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VII gilt zudem der Vertrag Ärzte/UV-Träger. Nach § 48 Abs. 2 des Vertrages Ärzte/UV-Träger ist die versicherte Person von der Ärztin/dem Arzt über den Erhebungszweck der Daten und die Auskunftspflicht gegenüber dem UV-Träger zu unterrichten und auch darüber, dass Versicherte das Recht haben, über die von ärztlicher Seite übermittelten Daten unterrichtet zu werden. Das heißt, Versicherte haben einen Anspruch darauf, das Gutachten vom UV-Träger zu erhalten, nicht jedoch unmittelbar vom Gutachter oder der Gutachterin. In § 49 Vertrag Ärzte/UV-Träger ist geregelt, dass für die Erstattung der Gutachten eine Frist von drei Wochen gilt. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist der UV-Träger unverzüglich zu benachrichtigen.

Quelle:​




Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung Hinweise zur Begutachtung
September 2018

Auszüge aus Gesetzestexten, die neben dem Sozialgesetzbuch Relevanz für die
Begutachtung haben
Zivilprozessordnung (ZPO)


§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur
Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft,
die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung
ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich
bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht
bereit erklärt hat.

§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt
und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht
gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige
das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem
Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein
Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen.
Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu
machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von
untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich
eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich
Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder
einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige
rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung
beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich
herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht
die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.

Quelle wie oben DRV (pdf):


Grüße
 
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