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Zugangsfaktor zur Rentenberechnung

rthenrw

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
11 Okt. 2006
Beiträge
212
Hallo zusammen,
ich habe mal ein paar Fragen und eventuell auch einige Informationen zum Thema Zugangangsfaktor zur Berechnung der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente.
Der Zugangsfaktor beträgt 1,000
Er vermindert sich für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003.

Die Verminderung beträgt in meinem Fall für 36 Monate 0,108

Also ist der Zugangsfaktor nicht mehr 1,000 sondern 0,892

Rechnung: 1,000 – 0,108 = 0,892 Zugangsfaktor

Also schon jetzt wird meine Rente berechnet, als ob ich das 63. Lebensjahr beendet habe.

Ich hoffe, dass die verständlich erklärt ist.

Jetzt habe ich erfahren, dass dies so nicht zulässig ist und es bereits dazu Urteile beim Sozialgericht Aachen, Landessozialgericht Essen und beim Bundessozialgericht geben soll.
Diese Urteile müssen aus den Jahren 2006/2007 sein.
Hat jemand einen Plan, wie man daran kommen kann, wenn man kein Aktenzeichen hat.

Fazit: Zugangsfaktor darf nur gekürzt werden, wenn ich zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr in Rente gehe.

Sobald ich das Urteil habe, werde ich unter Berufung dieses Urteils bei der Rentenversicherung einen Änderungsantrag stellen.

Wer hat zu diesem Thema, jemand Erfahrungen gesammelt oder gemacht?


Gruß an alle.
 
Hallo rthenrw,

das Thema hatten wir hier schon öfter und gerade hat das BSG in einem neuen Fall die Rechtssprechung zugunsten der Rentenversicherung ausgelegt. Das Urteil vom Richter Meyer, der daraufhin strafversetzt wurde...ach nein entlastet von seinen schwerwiegenden Fällen, kennen wir gut und Du brauchst nur ein wenig suchen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo rthenrw,

du meinst das Urteil des BSG vom 16.05.2006, es war aber eine Einzelfallentscheidung, also nicht für alle Rentner verbindlich, die Rententräger sind "sturm" dagegen gelaufen und mal wieder hat in diesem
"Rechtsstaat" das Unrecht gesiegt, da ein anderer Senat vor kurzem völlig
gegenteilig "Recht" gesprochen hat, also darf die Rente gekürzt werden.
Ich kann mir ziemlich gut vorstellen, dass es sich diesmal um ein Grundsatzurteil handel wird. Dem Unrecht sind hier wirklich keine Grenzen
mehr gesetzt. Ob sich in dem Fall noch eine Klage lohnt, vermag ich auch
nicht zu sagen.

Gruß von Hasenmutter56
 
Hallo,

Empfehlung vom VDK, erst nach offizieller Bekanntgabe des Urteiles incl. Begründung werden die VDK und andere Verbände entscheiden,
ob weite Schritte unternommen werden, bis dahin sollten alle Widersprüche aufrecht erhalten bleiben.

Meine Empfehlung wer Rechtsschutz VS hat sollte zumindest mal zum Anwalt gehen, trotz BSG Urteil, denn es gibt immer wieder
mal Einzelurteile zu Gunsten des Versicherten.
 
Hallo zusammen,
nachdem ich mich hier ein wenig zum Thema Zugangsfaktor bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres schlau gemacht habe, bin ich über meinen Anwalt hingegangen und habe dazu eine Klage beim SG eingereicht. Jetzt kam ein Vergleichsangebot, wlches das Gericht vorschlägt. Hier heißt es wie folgt:

Sehr geehrter Herr.....,
es wird eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits angeregt, wobei einerseits zu berücksichtigen ist, das der 5. Senat zwischenzeitlich die Rechtmäßigkeit der Minderung des Zugangsfaktors bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres bejaht und auch der 13. Senat an der Rechtssprechung des 4. Senats nicht festgehalten hat. Anderseits sind die Interessen des Klägers im Hinblick auf eine ggf. abweichende Entscheidung des BVerfG zu beachten. Es wird daher zur Erledigung des Rechtsstreits folgender Vergleich vorgeschlagen:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, im Falle einer für den Kläger positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.09.2008 neu zu bescheiden und ggf. einbehaltene Rentenbeiträge nachzuzahlen. Dies gilt auch für ergangene oder noch zu erteilende Folgebescheide, ohne dass insoweit erneut von dem Kläger Widerspruch eingelegt werden muss.

2. Der Kläger nimmt das Vergleichsangebot an und macht weitere Ansprüche in diesem Rechtsstreit nicht mehr geltend.

3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

4. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beklgte verpflichtet sich, im Falle eines erfolgreichen Überprüfungsverfahrens auch über die Kosten dieses Verfahrens mit zu entscheiden.

Es wird um Stellungsnahme binnen 3 Wochen...........


Gruß an alle
 
AW: Zugangsfaktor zur Rentenberechnung

Hallo thenrw,

das was Du hier schreibst, ist mir zu mager. Was hat das Gericht tatsächlich in Bezug auf den Vergleich vorgeschlagen? Für welchen Zeitraum ist die Beklagte bereit, den Bescheid vom 30.09.2008 erneut wegen des Zugangsfaktors neu zu bescheiden. D. h. inwieweit soll der von Dir genannte Zugangsfaktor 1,0 berücksichtigt werden, da über dessen Rechtmässigkeit, das BVerfG noch keinen Beschluss gefasst hat.

Hingegen es nicht um den Zugangsfaktor geht. Der ist und bleibt bei 1,0 wenn alle versicherungsrechtlichen und rentenrechtlichen Voraussetzungen erfülllt sind. Es geht nämlich schlicht und einfach bei der Entscheidung des 5. und 13. Senates des BSG darum, ob der 10,8 % Abschlag bei Inanspruchnahme einer EM-Rente vor dem 60. Lebensjahr verfassungsmässig ist oder nicht, was der ehemals zuständige 4. Senat als mit der Verfassung nicht vereinbar schon festgestellt hatte.

Gruss
kbi1989
 
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