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Zugangsfaktor Erwerbsminderungsrente

Wackelbär

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
5 Feb. 2007
Beiträge
102
Servus miteinander, ich stelle folgende Fragen mal zur Diskussion und hoffe das meine bisher gefundenen Antworten korrekt sind (sorry, aber nach SHT ist mein Denkprozess ernorm verlangsamt).
Mein Beitrag hatte den falschen Titel, habe ihn deshalb nochmal korrigiert.

1.Wenn Widerspruch gegen die Höhe des Zugangsfaktors (1,0) bei bewilligter vollständiger Erwerbsminderungsrente gestellt wird, hat dies dann die Konsequenz einer vorübergehenden Einstellung der Rente ?


2.Muß ich als Rentner freiwillige Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen um Ansprüche hierauf nach Ende des Rentenanspruches nicht zu verlieren?


3.Hat die Bewilligung einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung nach Arbeitsunfall einen Einfluß auf die Höhe der MDE beim SG-Verfahren?


Danke für sachgerechte Antworten !
 
Hallo Wackelbär,

hier ein paar Infos die ich den SEiten der Arbeitsagentur entnommen habe bezüglich Punkt 2.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Vielfach wird angenommen, dass schon dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn für 360 Kalendertage Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet wurden, dies ist aber nicht der Fall.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:

Sie müssen arbeitslos sein.
Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, gegebenenfalls Krankengeldbezug und andere) gestanden haben.

Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

- Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,

Ich hatte von 2005 - Mitte 2006 nur Rente bezogen und danach Anspruch auf Arbeitslosengeld, ohne Einzahlung von freiweilligen Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung.


Zu 3. Hier würde ich nicht drauf wetten - lapidar gesagt. Auch wenn es für Normalbürger logisch ist. Die Institutionen BG und DRV gehen unterschiedlich in ihrer Bewertung mit der Arbeitsfähigkeit um. Denke persönlich trotzdem dass es ein gutes Argument ist. Für die EU-Rente hast du doch sicherlich ein Gutachten vorliegen mit dem du dann arbeiten kannst. Oder gab es ein Gutachten der BG und die DRV hat dir daraufhin die volle EU-Rente genehmigt?

Aus der Praxis: Ich hatte 2004 lt. Gutachter der BG 30% MdE. Der Sachbearbeiter der BG hat genau dieses Gutachten an die DRV weitergegeben. Daraufhin habe ich eine befristete volle EU-Rente bekommen. Dauerrente der BG mit 30% habe ich schon, diese wird jedoch seit April neu überprüft bez. der Höhe (Unfall war Ende 2002 bei mir, auch SHT) und hoffe das Ergebnis innerhalb der nächsten 2 Monate zu haben.

Gruß Divegirl
 
Servus Divegirl,

ich habe meine EU-Rente erst kürzlich bekommen und das Gutachten der DRV noch nicht vorliegen. Es ist aber schön zu wissen, dass zumindest ein Anspruch auf ALG besteht wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung eines Tages wegfällt.

Danke für deine Zeilen, ich wünsche Dir viel Gesundheit, keine Schmerzen und einen klaren Kopf.

Ade
Wackelbär
 
hallo wackelbär,

du kannst dich bei der aa nur arbeitslos nach ablauf der rente melden, wenn du dich für mind. 15 wochenstunden arbeitsfähig hältst. denke daran, die rente wird dir entzogen, weil die rentenversicheurng dich für erwerbsfähig hält. willst du widerspruch gegen die ablehnung der weitergewährung der rente einlegen, ist das problem, dass du dich selbst bei der aa für arbeitsfähig hältst und der gutachter der aa dies möglicherweise genauso sieht. sehr wahrscheinlich die wöchentliche arbietszeit noch erhöht. das hätte zur folge, dass du im widerspruch bzw klageverfahren schwierigkeiten bekommen könntest, die rente nochmals zu erhalten, da du von 2 behörden als arbeitsfähig/erwerbsfähig eingestuft wirst. sozialrichter sehen dann nicht unbedingt den grund, warum du eigentlich noch rente haben möchtest

daher überlege dir gut, ob du den weg zur aa nach ablehnung der weitergewährung der rente wählen willst. der gesetzgeber hat sich bei dieser regelung etwas gedacht. es ist zwar verlockend alg zu kassieren, krankenversichert zu sein, etc. allerdings bekommst du nur für max. 12 monate diese alg I nach § 125 sgb (nahtlosigkeitsregelung).

die frage ist, ob sich das lohnt oder ob das rentenbegehren nicht langfristig die bessere variante ist.

ich würde nur zur aa gehen, wenn ich mich mit dem ergebnis der solzialmedizinischen begutachtung der rentenversicherung einverstanden zeigen kann, die erwerbsfähigkeit feststellt und ich kein interesse am widerspruch resp. klageverfahren habe.



tschüss

scooterplus
 
Hallo scooterplus!

Aber was ist wenn der Rentenversicherer GA, Dich für voll arbeitfähig einschätzt aber der GA vom Arbeitsamt der Meinung ist-Du kannst überhaupt nicht mehr arbeiten?

LG maja
 
hallo wackelbär,

du kannst dich bei der aa nur arbeitslos nach ablauf der rente melden, wenn du dich für mind. 15 wochenstunden arbeitsfähig hältst. denke daran, die rente wird dir entzogen, weil die rentenversicheurng dich für erwerbsfähig hält.

Hallo,

wir sollten Wackelbär auch mitteilen, dass man 3 Monate vor Ablauf der Rente einen Verlängerungsantrag stellen kann.... ohne Widerspruch, ganz einfach mit entsprechenden Arztberichten. Ich bekam schon zweimal nach kurzer Zeit die Mitteilung, dass die Rente verlängert wird.
Also am besten alles der Reihe nach.

By the way, wovon lebt man, wenn man bei Ablehnung der Verlängerung ein Widerspruchs- und Klageverfahren anstrebt und sich nicht beim AA meldet? Seh ich da was falsch oder kann diese Vorgehensweise riskant sein? Es gibt ja Fälle, die nicht jahrelang von 'Reserven' leben können.

Fragende Grüße
Cindy
 
Servus miteinander,

es ist schön von Euch das ich Antworten auf meine Frage bekommen habe.

Für Scooterplus,
- ich war ziemlich unsicher wegen einer eventuellen späteren Zahlung von ALG da im Rentenbescheid keine Abzüge mehr an die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden und nach meinem Rechtsverständnis damit auch kein späterer Anspruch begründet wäre.

Für Cindy,
-das mit der 3-Monatsfrist habe ich im Rentenbescheid auch gelesen.
Jetzt bin ich etwas durcheinander wegen der Abschläge beim Zugangsfaktor im Bescheid und der eventuellen Rechtsbeugung hierdurch.
Würde ich jetzt noch Widerspruch gegen die Höhe desselben einlegen, könnte es doch sein das die Rente vorläufig gar nicht mehr ausgezahlt wird?

Aber das ist momentan sowieso zweitrangig, was mich wirklich betroffen macht sind die Angaben der MDE zur PTBS, Mittelgradigen Depression, Somatoformen Schmerzstörung und ............... die ich hier finde. Die Gutachten vor dem SG stehen noch aus und die geringen Prozentualangaben die ich zu den Diagnosen fand lassen mich staunen. Wenn einerseits die Reha-Klinik die Empfehlung gibt das eine Erwerbstätigkeit unter 3 Stunden im erlernten sowie in allen anderen Berufen durch den Unfall gegeben ist, der RVT daraufhin berentet - müßte die MDE nach meiner Blauäugigkeit bei 100 Prozent liegen?

Ade
Wackelbär
 
hallo maja,

die wahrscheinlichkeit, dass der ga der aa dich für nicht leistungsfähig/arbeitsfähig hält, ist ziemlich unwahrscheinlich, da du dich ja bereits selbst für mind. 15 wochenstunden arbeitsfähig/leistungsfähig beurteilt hast ! warum sollte der ga dich dann auf einmal für leistungsunfähig/arbeitsunfähig beurteilen . 2003 wurde vom gesetzgeber beschlossen, dass für erwerbsminderungsrenten auch beiträge zur arbeitslosenversicherung abgeführt werden. das bedeutet, dass der erwerbsmidnerungsrentner nach ablauf der rente einen anspruch auf ein fiktives alg I hat. dafür muss aber arbeitsfähigkeit nach § 125 sgb III bestehen. der gesetzgeber ist sich natürlich darüber im klaren gewesen, dass viele rentner nach ablauf der rente weiterhin lesitungen zum lebensunterhlat benötigen, falls die rente nicht verlängert wird. daher wird dem renter nun suggeriert, er könnte ohne konsequenzen zu befürchten im anschluss an die rente algI beziehen, bis über seinen rentenantrag entschieden ist. nicht gesagt wird dem erwerbsmidneurngsrentner, dass er mit beantragung des fiktiven alg I, automatisch eine arbeitsfähigkeit von ihm selbst ausgeht.
die nachteile für das rentenverfahren werden ihm selbstverständlich nicht mitgeteilt.

daher halte ich es für zwingend erforderlich, dass jeder rentner, dessen zeitrente ausläuft, sich sehr genau überlegt, was es bedeutet, sollte er leistungen von der aa erhalten.

immerhin hat er sich selbst für min. 3 std/tag arbeitsfähig gemeldet, obwohl er bei der rentenverlängerung nur ein unter 3 stündiges leistungsvermögen angibt.

ich meine, die chancen für die weitergewährung der rente sind erheblich niedriger, wenn bei der aa leistungsfähigkeit signalisiert wird.

im übrigen ist es keine verpflichtung, sich bei der aa arbeitslos nach rentenbezug zu melden !

sollte ich mit meinen gedanken völlig verkehrt liegen, bitte ich um anregungen.

tschüss

scooterplus
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo scooteplus!

Vielen Dank für Deine Antwort.
Aber:
Es ist so-Anfag Januar-nach 78 Wochen Krankschreibung-melde ich mich mit der Aussteuerung und den schon gestellten Antrag auf EU beim AA.
Dort wurde ich, nun auf den § 125 geführt.
So etwa im April wurde ich zum Renten GA bestellt, einen Tag später hatte ich einen Termin beim AA GA.
Anfang Juni bekam ich die Absage von dem Rententräger.
Da der GA mich als völlig arbeitsfähig einschätzte.
Beim kurz darauf folgenden AA Termin wurde mir mitgteilt-dass der AA Gutachter mich völlig unfähig zum Arbeiten, eingeschätzt hat.

Daraufhin- weil beide GA völlig verschieden begutachten-wurden mir vom SB 15 Stunden Arbeitsfähigkeit genehmigt und wie mein SB mir mitteilte ein Differgenzverfahren (keine Ahnung -ob es so geschrieben wird)
angestrebt/aufgenommen.
Außerdem trug sie mir auf beim nächsten Termin, mich bei mindestens 4 Arbeitgebern zu bewerben und mich um einem Bewerbungs-Lehrgangstermin, Dauer 14 Tage, zu bemühen und diesen Kurs auch zu absollvieren.

Die 4 Bewerbungen-habe ich erfolglos gemacht-den Kurs aber nicht.
Weil ich überhaupt nich in der Lage bin 6 Stunden die Schulbank zu drücken.
Nächste Woche habe ich den AA Termin.
Was meinst Du dazu?

LG maja
 
Hallo Wackelbär,

wenn du lediglich gegen die Höhe des Zugangsfaktors Einspruch einlegst dann solltest du deine Rente wie im Bescheid weiter beziehen.

Hat der Zugangsfaktor was mit den EU-Rentenabschlägen zu tun die derzeit in aller Munde (und in Musterverfahren) sind? Du legst ja keinen Widerspruch gegen die Rente an sich ein, also daß dir Rente gezahlt wird. Normalerweise ist dein Bescheid so lange gültig bis ein anderer ergeht - der alte Bescheid kann auch rückwirkend geändert werden.
Also ich habe wie so viele Einspruch gegen die Minderung meiner EU-Rente um 18% erhoben. Bis endgültig entschieden ist bekomme ich die Rente wie im letzten Bescheid weiter.

Bezügl. Arbeitslosmeldung bei Rentenablauf: Ich habe mich beim ersten Rentenablauf 3 Monate vorher arbeitssuchen gemeldet und den Antrag auf ALG ausgefüllt. Trotzdem wurde meine Rente vom Gutachter weiter genehmigt. Auch wenn es nur eine Teilrente war, die aber aufgrund der Arbeitsmarktlage als Volle EU-Rente ausgezahlt wurde. Beim 2. Ablauf war das Prozedere dasselbe. Nur dass ich dieses Mal auch Geld vom AA bezog da das Verfahren vorher nicht abgeschlossen war. Der Gutachter hatte mich voll arbeitsfähig geschrieben (6 Monate vor Ablauf der Rente und da war ich noch nicht auf dem AA gewesen). Hatte dann Widerspruch eingelegt und wurde in Reha zur Arbeitsbelastung und Begutachtung geschickt. Obwohl während der Reha der zeitl. Übergang zur Arbeitslosigkeit war hielten die Ärzte der Rehaklinik für weit unter 3 St. arbeitsfähig. Also Widerspruch stattgegeben, Rente rückwirkend wieder genehmigt - natürlich musste ich das zuviel erhaltene ALG zurückzahlen (versteht sich von selbst).

Fazit: Es wird nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird. Und noch ein Tip: Stelle den neuen Antrag doch schon 5 Monate vorher! Vielleicht hast du dann schon die Verlängerung lange vor dem Ablauf deiner Zeitrente und kannst dir das ganze Prozedere beim AA sparen.

Gruß Divegirl
 
hallo maja,

die sache ist bei dir etwas vertrackt. du hast die nahtlosigkeitsregelung gem. § 125 sgb III in anspruch genommen und die begutachtung durch die aa hat ergeben, dass du nicht leistungsfähig bist. um alg I zu erhalten, hast du dich bereit erklärt, dass der sb dich für 15 wochenstunden leistungsfähig beurteilt, mit der konsequenz, dass du dich nun dem arbeitsmarkt zur verfügung gestellt hast und nun bewerbungen und eingliederungsmassnahmen durchführen musst. da sozialversicherungsträger untereinander daten austauschen, wird der rentenversicherer feststellen, dass du dich bei der aa für min. 15 wochenstunden als leistungsfähig dem arbeitsmarkt zu verfügung gestellt hast. das könnte deine möglichkeiten im widerspruchsverfahren ein wenig schmälern. auf der einen seite beurteilt dich die rentenversicherung als erwerbsfähig, die begutachtung der aa sagt das gegenteil. wenn du mit diesem ergebnis in das widerspruchsverfahren gehen würdest, würden deine chancen auf eine rentengewährung möglicherweise erhöht. aber du hast dich trotz leistungsunfähigkeit nach medizinischer begutachtung dem arbeitsmarkt zur verfügung gestellt und damit aus meiner sicht das gutachten der arbeitsagentur entkräftet. es ist klar, jeder muss irgendwie seinen lebensunterhlat verdienen. daher ist es natürlich logisch, dass die möglichkeit genutzt wird über einen anderen kostenträger diese leistungen zu erhalten. das hat aber zur folge, dass der anspruchsteller vorschnell eine gute rechtsposition opfert (erhöhte chance auf rente), um für eine kurze zeit (i.d.r 12 monate) alg I zu erhalten, mit all den daraus folgenden konsequenzen.
trotzdem sehe ich nachwievor gute chancen für dich, die rente zu erhalten, wenn deien fachärzte aussagekräftig reportieren, resp. arbeitsversuche oder leistungen zur teilhabe am arbeitsleben, kurse, eingliederungsversuche etc, nicht erfolgreich sind.

also, die chancen auf rente sind nachwievor nicht schlecht. bedenke aber, du bist jetzt arbeitslos und hast dich dem arbeitsmarkt zur verfügung gestellt, trotz eines ga der aa das volle leistungsunfähigkeit bestätigt.

viel erfolg

tschüss

scooterplus
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Servus Divegirl und alle anderen,

jetzt hast Du mich doch tatsächlich mit der 18 % Angabe zur Minderung deiner EU-Rente völlig konfus gemacht. Vielleicht könnte mir das nochmal jemand genau erläutern, den ich habe in über 20 Seiten Rentenbescheid diese Angabe nicht gefunden.

Die Höhe des Zugangsfaktors 1,0 ist bei mir wie bei allen anderen für jeden Kalendermonat nach dem 31.08.2026 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 % gemindert worden. Hiergegen und nur hiergegen richten sich nach meiner Erkenntnis derzeit sämtliche Widersprüche. Das meine jetzige EU-Rente nochmals um 18 % gemindert werden soll überrascht mich und müßte doch im Bescheid zu finden sein?

Ade
Wackelbär
 
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