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Zivilrichter will trotz rechtsgültigem Bescheid der BG erneute Begutachtung - rechtens?

KämpferD

Neues Mitglied
Registriert seit
22 Feb. 2020
Beiträge
14
Hallo liebe Mitglieder dieses Forums,
ich habe vor 7 Jahren einen Verkehrsunfall auf dem Arbeitsheimweg erlitten. Bin zu 100 % unschuldig. Ich habe von der BG einen rechtskräftigen Bescheid über eine MDE in Höhe von 50 v.H. und bin berufsunfähig. Leider muss ich noch immer um den mir zustehenden Schadensausgleich (Erwerbsausgleich, Haushaltsführungsschaden, restliches Schmerzensgeld) kämpfen, mittlerweile mit dem 2. Anwalt und nun vor Gericht gegen die Versicherung des Unfallverursachers. Diese zahlt den Rentenregress zu 100 % und erkennt sich zu 100 % schuldig.

Leider teilt mein Anwalt für Verkehrsrecht meine Auffassung nicht. Wenn ich einen rechtskräftigen Bescheid der BG habe, ist dieser doch bindend, auch vor dem Zivilgericht. Es besteht doch eine Bindung der Gerichte nach § 118 SGB X. Mein Anwalt übermittelt diesen Bescheid einfach nicht dem Richter, obwohl ich ihn mehrmals dazu aufgefordert habe. Da ich Anwaltsbindung habe, kann ich den Bescheid nicht einfach dem Richter selbst zusenden. Nun möchte mich der Richter erneut begutachten lassen. Noch dazu von einer BG-Klinik. Dabei habe ich doch bereits von der BG diesen Bescheid!

Ich bin mittlerweile 7 mal operiert, war damals schwer verletzt. 9 Gutachten wurden bereits angefertigt, davon 5 von der BG. Alle teilen in etwa das selbe Ergebnis. Ich möchte nicht noch einmal eine Begutachtung über mich ergehen lassen, habe schon viel erlebt - von Gefälligkeitsgutachten bis hin zu Schwindeleien (3 Ausführungen eines Rentengutachtens, nur Datum und Ergebnis waren je nach Bedarf geändert).

Wie kann ich mich vor der Begutachtung bei der BG schützen? Zumal das wieder ein arbeitsmedizinisches Gutachten wäre und kein unfallanalytisches? Die gegnerische Versicherung teilt mir selbst mit, dass hier ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X stattfindet.

Ich danke Euch schon mal im Vorraus von Herzen.
 
Hallo Kämpfer,

Du klagst gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung in dem Zivilprozess. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. BG ist Sozialrecht, Haftpflichtversicherung Zivilrecht.

Inwiefern hat Dein Zivilprozess etwas mit der erneuten Begutachtung der BG zu tun?

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Kämpfer, aus meiner Sicht liegst Du leider völlig verkehrt und solltest den Rat Deines Anwalts beherzigen. Das Zivilgericht ist in seiner Beweiswürdigung vollständig frei und keineswegs an ein Rentengutachten der BG gebunden. Auch dürften sich vorliegend die Beweisfragen völlig unterschiedlich gestalten. Gruß Rehaschreck
 
Hallo RekoBär,
im Nov. 2018 habe ich Klage gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung eingereicht. In der Klageerwiderung bestreitet man Verletzungen, die im Bescheid der BG anerkannt worden sind. Weil es ein Arbeitsunfall ist, meint die gegnerische Versicherung, mich wieder von der BG begutachten zu lassen. Der Richter geht komischerweise darauf ein. Wenn ein anerkannter Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorhanden ist, besteht doch eigentlich die Bindung, oder?
Ich war schon drauf und dran, dem Richter meinen Bescheid selbst zu schicken.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
VG
KämpferD
 
Hallo Rehaschreck,
vielen Dank für Deine Antwort. Der Bescheid ist rechtsgültig. Verletzungen, die bereits beschieden wurden, können nicht bestritten werden. Die Gegenseite bezahlt ja zu 100 % den Regress und hat keine Einwände dagegen. Damit stimmen sie ja zu. Sie hätten sich bereits an die BG wenden können, wenn sie damit nicht einverstanden wären. Sie zahlen auch dort 100 %.
VG
KämpferD
 
Im Hinblick auf das Vorliegen von Verletzungsfolgen hätte der BG Bescheid sicherlich einen gewissen Beweiswert.
 
Hallo Kämpfer,

ich gehe mal davon aus, dass der Richter nicht die BG beauftragt, sondern einen Arzt einer BG-Klinik. Das ist ein Unterschied.
Im Sozialrecht hat der Richter den Ermittlungsgrundsatz. Das sieht im Zivilrecht anders aus. Wenn der Richter meint, dass zivilrechtlich noch nicht alles geklärt ist und von der Gegenseite ein Antrag auf Begutachtung kommt, muss er dem stattgegeben, weil er sonst Gefahr läuft, das rechtliche Gehör zu verweigern. Das gilt übrigens für beide Parteien.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Wenn Verletzungsfolgen bestritten werden, solltest Du durchaus den Rentenbescheid ins Spiel bringen.
 
hallo,

über das vorstehende von @Rekobär hinaus könnte aus deinen angaben folgendes von bedeutung sein:

9 Gutachten wurden bereits angefertigt, davon 5 von der BG

demnach gibt es 4 bg-unabhängie gutachten. wenn ein GA in einem weiteren anderen verfahren kommt (und für dich spricht), könnte dem gericht eine verwertung nach § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren vorgetragen werden. eine weitere begutachtung wäre dann auch im sinne der (stets von gerichten vorgebrachten) prozessökonomie entbehrlich.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,
ich danke Dir für Deine ausführliche Antwort.
Ich habe meinen Anwalt mehrmals aufgefordert, den Bescheid der BG dem Richter zu übermitteln. Er weigert sich bis hin zur Androhung der Niederlegung des Mandats. Seine Motivation ist der Vergleich, dem ich nicht zustimmen möchte.

Ich habe keine Ahnung, wie ich den rechtskräftigen Bescheid und auch den vom Landratsamt zum GdB ins Spiel bringen kann. Ist es empfehlenswert, den Richter selbst anzuschreiben? Es existiert auch ein Gutachten zum Haushaltsführungsschaden von Frau Warlimont, einer staatlich anerkannten Sachverständigen zum Thema Haushaltsführungsschaden. Ich habe bisher keinen Erwerbsausgleich erhalten.

VG
KämpferD
 
Hallo Kämpfer,

@Sekundant hat den §411 a erwähnt, was ich durchaus für nützlich halte. Da Du ja bereits positive Gutachten im BG Verfahren hattest, sollten diese (und zwar die Gutachten; nicht der Bescheid) angefordert werden. Der Bescheid nützt dem Zivilrichter nichts. Aber die bereits durchgeführten Gutachten könnten durchaus entsprechend §411a verwertet werden.

Vielleicht noch eine Verständnisfrage: Gab es vor dem SG ein Verfahren gegen die BG?

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Rekobär,
es gab ein Widerspruchsverfahren, welches mit Hilfe des Bundesversicherungsamtes und des Bundesbeauftragten für Datenschutz (beratende Ärzte) dann zu meinen Gunsten von der BG beschieden wurde.

VG
KämpferD
 
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