Zitat von Sekundant:
ein bescheid hilft hier jedenfalls nicht weiter. damit solltest du den RA also nicht nerven
ich muss euch mal wirklich noch etwas besser aufklären.
Wie gesagt Herbst 2012 schwerer Verkehrsunfall,welcher von der BG Bau als Wegeunfall
anerkannt wurde. Also Verkehrsunfall ist gleich Leistungsfall der BG.
Verletztengeld erhielt ich insgesamt 88 Wochen. Auf Anfrage bei der HPV wegen dem
restlichen Verdienstausfall erhielt ich folgende schriftliche Antwort.
Zitat: Hinsichtlich des Leistungsumfangs und der vorrangigen Verpflichtung dürfen wir
auf das SGB VII verweisen (einschl.der zugehörigen Verwaltungsvorschriften/Satzung.)
In Höhe der verpflichtenden Leistung steht dem SVT der Erstattungsanspruch zu,den er
nach §116 SGB X bei uns geltend machen kann. Der Anspruch geht im Rahmen einer
Fiktion im Zeitpunkt des Unfalls auf den SVT über, so dass ihre Mandantschaft nicht
eigenständig über diesen Anspruch mehr ab Unfallzeitpunkt verfügen kann:
Also ich soll mich mit dem zufrieden geben, was ich an Verletztengeld/Unfallrente erhalte.
Meinen Anwalt nerve ich deshalb weil er der Meinung ist, §116,§118 SGB X bzw. die Regelung
des §108 SGBVII: Bindung der Gerichte :meint einen anderen Sachverhalt.§108 SGB
VII ist ausschließlich auf Fragen,welche in den §§104-107 SGB geregelt sind anwendbar.
Ihre Sache zählt hierunter nicht. ( Wieso nicht??)
Durch die Gesetzliche Unfallversicherung ist nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert.
§
118 SGB X Bindung der Gerichte
. Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über eine nach §
116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2009 –
VI ZR 208/08,
VersR 2009, 995 Rn. 13 mwN). Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003, § 118, Rn. 5). Die Bindungswirkung erstreckt sich u. a. auf die Art und Höhe der Sozialleistungen (vgl. Wannagat/Eichenhofe
Im Regressverfahren mit der BG/DRV werden die Kosten zu 100% erstattet.
Warum widerspricht man eigentlich nicht im Regressverfahren dem jeweiligen SVT, wenn
man der Meinung ist das einige Verletzungen nicht Unfallkausal sind? Seit Jahren hatte man
doch sämtliche medizinischen Unterlagen ,Gutachten, Bescheide, OP Berichte der BG vorliegen.
Viele Grüße