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Zivilrichter will trotz rechtsgültigem Bescheid der BG erneute Begutachtung - rechtens?

Hallo Kämpfer,

dann bin ich mir allerdings nicht sicher, ob dann §411 a zum Einsatz käme. Meines Wissens bezieht sich diese Möglichkeit darauf, wenn ein anderer Gerichtsprozess stattgefunden hat. Das wäre aber in Deinem Fall nicht so.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Rekobär,
vor dem Sozialgericht gab es ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung. Die Klage wurde zwar von mir zurückgezogen, jedoch bestätigten die 2 Gerichtsgutachten dazu die Unfallverletzungen ebenfalls.
VG
KämpferD
 
Hallo Kämpfer,

naja, in dem Falle solltest Du auf das Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung verweisen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
hallo,

es ist ja deutlich gemacht in der verlinkten stelle der zpo und dahin ging auch die indirekt gestellte frage, woraus sich die übrigen GA ergaben

wenn ein GA in einem weiteren anderen verfahren kommt

(den schreibfehler "in" mal korrigiert zu "aus"), ist doch deutlich, dass sie dann verwendung finden können, wenn sie aus einem gerichtlichen verfahren resultieren und die gleiche fragestellung wie jetzt aktuell hatten.

wie ich den rechtskräftigen Bescheid und auch den vom Landratsamt zum GdB ins Spiel bringen kann

ein bescheid hilft hier jedenfalls nicht weiter. damit solltest du den RA also nicht nerven. es ist vielleicht nicht immer einfach, bestimmte aussagen oder feststellungen unterschiedlicher herkunft und verschiedenen inhalts voneinander zu trennen, soweit hätte der RA evtl mal aufklären sollen.
wenn es nun ein GA aus einem anderen verfahren gäbe, das die aktuelle fragestellung ausreichend beantwortet, lege es dem RA vor und verweise auf die rechtliche bestimmung. ist das nicht der fall, dann wird auch das anberaumte GA des gerichts nicht zu umgehen sein.


gruss

Sekundant
 
Zitat von Sekundant:

ein bescheid hilft hier jedenfalls nicht weiter. damit solltest du den RA also nicht nerven



ich muss euch mal wirklich noch etwas besser aufklären.

Wie gesagt Herbst 2012 schwerer Verkehrsunfall,welcher von der BG Bau als Wegeunfall

anerkannt wurde. Also Verkehrsunfall ist gleich Leistungsfall der BG.



Verletztengeld erhielt ich insgesamt 88 Wochen. Auf Anfrage bei der HPV wegen dem

restlichen Verdienstausfall erhielt ich folgende schriftliche Antwort.



Zitat: Hinsichtlich des Leistungsumfangs und der vorrangigen Verpflichtung dürfen wir

auf das SGB VII verweisen (einschl.der zugehörigen Verwaltungsvorschriften/Satzung.)

In Höhe der verpflichtenden Leistung steht dem SVT der Erstattungsanspruch zu,den er

nach §116 SGB X bei uns geltend machen kann. Der Anspruch geht im Rahmen einer

Fiktion im Zeitpunkt des Unfalls auf den SVT über, so dass ihre Mandantschaft nicht

eigenständig über diesen Anspruch mehr ab Unfallzeitpunkt verfügen kann:

Also ich soll mich mit dem zufrieden geben, was ich an Verletztengeld/Unfallrente erhalte.

Meinen Anwalt nerve ich deshalb weil er der Meinung ist, §116,§118 SGB X bzw. die Regelung

des §108 SGBVII: Bindung der Gerichte :meint einen anderen Sachverhalt.§108 SGB

VII ist ausschließlich auf Fragen,welche in den §§104-107 SGB geregelt sind anwendbar.

Ihre Sache zählt hierunter nicht. ( Wieso nicht??)





Durch die Gesetzliche Unfallversicherung ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert.



§ 118 SGB X Bindung der Gerichte



. Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über eine nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2009 – VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 13 mwN). Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003, § 118, Rn. 5). Die Bindungswirkung erstreckt sich u. a. auf die Art und Höhe der Sozialleistungen (vgl. Wannagat/Eichenhofe



Im Regressverfahren mit der BG/DRV werden die Kosten zu 100% erstattet.

Warum widerspricht man eigentlich nicht im Regressverfahren dem jeweiligen SVT, wenn

man der Meinung ist das einige Verletzungen nicht Unfallkausal sind? Seit Jahren hatte man

doch sämtliche medizinischen Unterlagen ,Gutachten, Bescheide, OP Berichte der BG vorliegen.



Viele Grüße
 
Lieber Kämpfer,

der Tatbestand eines rechtskräftigen Urteils ist eine Urkunde und Beweismittel, was ein Bescheid der BG offensichtlich nicht ist.
Es hat einen Grund, warum Dein Anwalt den BG Bescheid (noch) nicht in das Verfahren einbringen möchte.
Eventuell schadet der Bescheid aus irgendwelchen Gründen.

Ganz wichtig, Zivilrecht unterscheidet sich vom Sozialrecht und das betrifft nicht nur die Amtsermittlungspflicht.

Mit Gruss
Chumana
 
Habe Post vom Richter bekommen.

Für die Beweisanordnung soll ich begutachtet werden. Jetzt schrieb mir der Richter, dass erst aufgrund Corona die Begutachtung ewig nicht durchgeführt werden konnte (das versteht jeder) und nun aber mangels „freier Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Diagnostik“ die Begutachtung noch nicht stattfinden kann.

Ich beantragte letztens bereits bei meinem Anwalt die Begutachtung durch Aktenlage (genügend davon gibt’s ja), darauf bekam ich nicht mal ne Antwort. Dass ich nach 8 Jahren langsam die Nase voll habe und endlich entschädigt werden möchte, versteht bestimmt jeder. Da braucht man schon Nerven.

Der Beschluss des Richters zur Begutachtung erfolgte im April vorigen Jahres. Wie lange muss ich eigentlich warten?

Gibt es eine Begrenzung solcher Wartezeiten? Welche Wartezeit muss ich eigentlich hinnehmen? Besonders in der jetzigen Lage durch den Corona-Virus ist wohl nicht von einer Besserung der Lage auszugehen. Warum richtet man sich in diesem Fall nicht nach Aktenlage?



Der Richter kündigte bereits an, dass diese Begutachtung erfahrungsgemäß mehrere Jahre dauert. Na Klasse, es sind mittlerweile schon 8 Jahre vergangen. Ich fühle mich als Opfer echt benachteiligt.

Die Gütevereinbarung dazu verlief so merkwürdig. Der Richter fragte mich, ob wir an einer gütlichen Einigung interessiert sind, na klar. Februar 2018. Haftpflichtversicherung schrieb, sie hätten höchstes Interesse, möchten aber keine Summe benennen, da man Angst hatte, dass der Kläger (also ich) dies ablehnen würde. Der Richter solle eine Summe nennen, dieser sah sich auch nicht in der Lage, was zu benennen. Dazu schrieb er:

"… Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sich das Gericht im Hinblick auf die Vielzahl und mögliche Schwere der strittigen Verletzungsfolgen momentan nicht in der Lage sieht, einen belastbaren Vergleichsvorschlag zu unterbreiten…… „

„Auch bleibt es dem Kläger unbenommen, einen kurzbegründeten sowie bezifferten Vergleichsvorschlag bei Gesamtabgeltung zu unterbreiten. Dies auch deshalb, weil nach gerichtlicher Erfahrung die Aufarbeitung der komplexen Beweisfragen in der Vortrags- und Beweislast des Klägers wohl mehrere Jahre in Anspruch nehmen dürfte.“


Deshalb fordert er die obengenannte Begutachtung. Diese soll nun doch nicht in einer BG-Klinik erfolgen, sondern in der Bavaria-Klinik Kreischa.

Ab wann spricht man eigentlich von einer Verfahrensverschleppung? Ich habe einen ganzen Schuhkarton voll Röntgenbilder, die einfach keiner sehen will! Ich soll Sozial- und Zivilrecht unterscheiden, aber die Justiz bedient sich von beiden Seiten! Außerdem gibt’s ja bereits den rechtskräftigen BG-Bescheid, den ich hier im Forum bereits mehrfach erwähnte.

Möchte hier mal loswerden, dass mir dieses Forum die 8 Jahre als stiller Mitleser schon sehr viel geholfen hat. Auch im Verfahren gegen die BG konnte ich hieraus wertvolle Tipps bekommen.
Vielen Dank.
Herzliche Grüße
KämpferD
 
Hallo KämpferD,
mein Zivilverfahren hat 13 Jahre gedauert, So gute Zinsen bekommst Du derzeit nirgends ;-) Tröstet Dich sicher nicht und bringt Dir auch keine Entscheidung. Zivil und Sozialrecht sind völlig unterschiedliche Rechtszweige und Dein BG-Gutachten ist im Zivilverfahren auch nichts wert.
Es sind andere Verfahrensgrundsätze nach denen bewertet werden muß.

Du wirst Dich auch weiterhin in Geduld üben müssen. Die nächste Instanz geht aber schneller ;-)

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe

danke Dir für Deine Meinung. Wow. 13 Jahre – da stehe ich wohl wirklich noch am Anfang? Habe gerade mal 2 Jahre Zivilverfahren hinter mir. Das wird wohl noch ein langer beschwerlicher Weg – obwohl doch eigentlich alles so klar und logisch scheint. Ich kann bei mir nur noch mit dem Kopf schütteln – jetzt weiß ich, woher ich mein HWS-Syndrom habe (haha).

Trotzdem hast Du mich ein bisschen aufgemuntert und mir Hoffnung gemacht – dafür danke.

Wie meinst Du das mit den anderen Verfahrensgrundsätzen? Es zählt doch trotzdem der GdB von 50, nicht nur die MdE.

Viele Grüße

KämpferD
 
Der Bescheid über meine MdE in Höhe von 50 v.H. enthält alle Verletzungen, diese wurden allesamt durch den Unfall verursacht, und diese werden in der Klageschrift vom Verdienstsschaden abgezogen, was auch rechtens ist.

Nun bestreitet komischerweise die Haftpflichtversicherung genau diese Verletzungen mit den Worten, einige Verletzungen seien nicht „unfallkausal“! Somit würde ja der gesamte BG-Bescheid nicht stimmen – ist doch völliger Quatsch! Besser ausgedrückt bin ich nach Sozialrecht beim Unfall fast gestorben, was aber nach dem Zivilrecht als nicht „unfallkausal“ bezeichnet wird – HÄÄÄ? Da soll noch einer durch sehen – ich kann das nicht verstehen – das macht mich so fertig.

Und der BG-Bescheid darf nicht verwendet werden, für den bereits so viele Gutachten erstellt und ausgewertet wurden. Die Verletzungen ändern sich doch nicht mehr – will hier jeder an mir verdienen? Was ändert sich denn an meinen Verletzungen, wenn der Grund für die Gutachten nun „Zivilrecht“ heißt? Zumindest muss doch eigentlich der Bescheid über den GdB einbezogen werden? Bin ich hier auf dem Holzweg?

VG
KämpferD
 
Hallo KämpferD,
Nein, die Unfallfolgen werden unterschiedlich bewertet. Genau die Kausalitätsbetrachtung (sieh Dir diesen Artikel an) ist der Knackpunkt. Allerdings ist die Aussage der Haftpflicht schwachsinn, aber natürlich werden sie alles bestreiten. Ich bin von einer privaten Unfallversicherung ausgegangen. Bei einer Haftpflichtversicherung sollte es schneller gehen als die 13 Jahre....
Trotzdem sind wir im Zivilrecht und da geht alles nach anderen Maßstäben.

Gruß von der Seenixe
 
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