Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
Quelle:
https://www.vvw.de/download/downloads/9783862982615_Beitrag_Berner.pdf
Natürllich sind z. B. einige Igel-Leistungen
Aber...........
grob gesagt:
der Arzt muss nach dem Zivilrecht sein Patienten umfassend z. B. auch nach anderen Behandlungsmethoden oder Diagnostiken informieren.
(Sonst könnte man ihn ggf. belangen)
Aber.......das SGB sagt nur, dass "Notwendige"....... ist zu zahlen:
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html
Grüße
Siegfried21
Das Spannungsverhältnis zwischen zivilrechtlichem
Behandlungsanspruch und sozialem
Leistungserbringerrecht nach dem Patientenrechtegesetz
Quelle:
https://www.vvw.de/download/downloads/9783862982615_Beitrag_Berner.pdf
Natürllich sind z. B. einige Igel-Leistungen
Aber...........
grob gesagt:
der Arzt muss nach dem Zivilrecht sein Patienten umfassend z. B. auch nach anderen Behandlungsmethoden oder Diagnostiken informieren.
(Sonst könnte man ihn ggf. belangen)
Aber.......das SGB sagt nur, dass "Notwendige"....... ist zu zahlen:
§ 12
Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html
Grüße
Siegfried21