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Zinsen als Verzugsschaden: wenn die PUV ihre Zahlung verzögert

Lindgren

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Nov. 2013
Beiträge
359
Ort
Niedersachsen
Hallo,

Private UV ziehen gern die Zahlung ihrer Leistung hin.

Zwar regeln die AUB, dass die UV beim Invaliditätsanspruch innerhalb 3 Monaten erklären muss, ob und in welcher Höhe sie den Anspruch anerkennt. Wird die Leistung anerkannt, leistet die UV innerhalb von 2 Wochen.

Soweit die Theorie.

Wie geht man aber damit um, wenn UV die Zusage, dass sie dem Grunde nach und in welcher Höhe leistet, verzögert und deshalb auch die Zahlungsverpflichtung nicht eintritt?

Tritt denn überhaupt Verzug ein, damit das Geld verzinst werden muss, das die UV hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt zahlen müssen?

Hier meine Meinung (ich habe nicht Jura studiert):

Das OLG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 5.10.2010, 9 U 24/10), dass die UV die Erklärungspflicht und die sich daraus ergebende Zahlungspflicht nicht dadurch umgehen kann, dass sie "Vorauszahlungen erbringt und den Versicherten im Übrigen auf die Möglichkeit verweist, dass sich innerhalb der Dreijahresfrist der für eine abschließende Beurteilung maßgebliche Gesundheitszustand noch ändern kann." (RdNr 50 des Urteils)

"Nach Fälligkeit einer Leistung [hier also der Versicherungssumme, die sich aufgrund der Schadensfeststellung ergibt] gerät der Schuldner [die UV] ohne Mahnung in Verzug, wenn er die geschuldete Leistung ernstlich und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)."

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es sich um eine solche Weigerung handelt, wenn die UV schreibt, dass sie eine abschließende Beurteilung erst am Ende der 3 Jahre vornehmen will, weil sich der Gesundheitszustand noch ändern kann, und zwar auch dann, wenn Vorschuss gezahlt wurde oder wird. (RdNr 51 des Urteils)

Die Verzugszinsen beginnen am Tag, nachdem man als Versicherte/r so eine Erklärung der UV erhalten hat.

Ob auch Verzug und damit Verzinsungspflicht eintritt, solange die UV "gar nichts sagt", nicht auf Schreiben reagiert oder den/die Versicherte/n mit nichtssagenden Schreiben hinhält usw., kann ich nicht beurteilen. Vielleicht könnte man einer zahlungsunwilligen UV evtl. so lange "auf den Keks zu gehen", bis diese sich zu einer solchen oder vergleichbaren Aussage hinreißen lässt.

Die Verzinsung beträgt gemäß § 288 BGB 5 % über dem Basiszinssatz (der liegt seit 1.7.13 bei -0,38%).:D
 
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