Auxiliator
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 20 Sep. 2013
- Beiträge
- 105
Hallo Marcela,
bei Dir kollidieren die Rechte als Nebenklägerin mit den Pflichten als Zeugin. Als Nebenklägerin hast Du ein jederzeitiges Anwesenheitsrecht, als Zeugin wirst Du bis zu Deiner Vernehmung von der Verhandlung ausgeschlossen. Es ist anerkannt, dass die Rechte aus der Nebenklage stärker wiegen als die Pflichten als Zeugen, was bedeutet, dass Du gegen Deinen Willen nicht rausgeworfen werden kannst. Wenn Du also willst kannst Du der gesamten Verhandlung von vornherein zusehen/zuhören - aber es gibt sehr gute, bereits genannte Gründe, warum Du das nicht tun solltest, denn Deine vorherige Anwesenheit kann den Wert Deiner Aussage als Zeuge schmälern! Also hör auf Deinen Anwalt und warte draussen, bis das Gericht Dich braucht.
Wenn bei Deiner Vernehmung als Zeugin schwerwiegende Schäden für Deine Gesundheit zu befürchten sind kann der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Es darf Dir also nicht bloss unangenhem sein, sondern als Folge der Anwesenheit muss eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten sein, dann geht das. Und das rein gar nichts mit einem Verstoss gegen das rechtliche Gehör zu tun, denn der Gesetzgeber wollte da so, kann man nachlesen in § 247 StPO. Nach Beendigung der Aussage, wenn der Angeklagte wieder teilnehmen darf/muss, wird er vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt der Aussage informiert und kann sich äussern, dann hat er wieder sein rechtliches Gehör.
Noch zu Deinem Beschluss:
Du hast doch bis auf den Teil, dass der Anwalt nicht vom Staat gezahlt wird, bekommen was Du wolltest, und sogar noch mehr. Deinem Anwalt wird bei Deiner Zeugenaussage die Anwesenheit als Beistand gestattet, er kann also direkt neben Dir sitzen, so dass Du Dich nicht so verlassen fühlst. Ausserdem wurde die Nebenklage zugelassen. Im Falle einer Veurteilung trägt der Angeklagte und dann Verurteilte auch die Kosten der Nebenklage.... Im Prinzip ist dann doch alles erreicht!
Viel Erfolg!
bei Dir kollidieren die Rechte als Nebenklägerin mit den Pflichten als Zeugin. Als Nebenklägerin hast Du ein jederzeitiges Anwesenheitsrecht, als Zeugin wirst Du bis zu Deiner Vernehmung von der Verhandlung ausgeschlossen. Es ist anerkannt, dass die Rechte aus der Nebenklage stärker wiegen als die Pflichten als Zeugen, was bedeutet, dass Du gegen Deinen Willen nicht rausgeworfen werden kannst. Wenn Du also willst kannst Du der gesamten Verhandlung von vornherein zusehen/zuhören - aber es gibt sehr gute, bereits genannte Gründe, warum Du das nicht tun solltest, denn Deine vorherige Anwesenheit kann den Wert Deiner Aussage als Zeuge schmälern! Also hör auf Deinen Anwalt und warte draussen, bis das Gericht Dich braucht.
Wenn bei Deiner Vernehmung als Zeugin schwerwiegende Schäden für Deine Gesundheit zu befürchten sind kann der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Es darf Dir also nicht bloss unangenhem sein, sondern als Folge der Anwesenheit muss eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten sein, dann geht das. Und das rein gar nichts mit einem Verstoss gegen das rechtliche Gehör zu tun, denn der Gesetzgeber wollte da so, kann man nachlesen in § 247 StPO. Nach Beendigung der Aussage, wenn der Angeklagte wieder teilnehmen darf/muss, wird er vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt der Aussage informiert und kann sich äussern, dann hat er wieder sein rechtliches Gehör.
Noch zu Deinem Beschluss:
Du hast doch bis auf den Teil, dass der Anwalt nicht vom Staat gezahlt wird, bekommen was Du wolltest, und sogar noch mehr. Deinem Anwalt wird bei Deiner Zeugenaussage die Anwesenheit als Beistand gestattet, er kann also direkt neben Dir sitzen, so dass Du Dich nicht so verlassen fühlst. Ausserdem wurde die Nebenklage zugelassen. Im Falle einer Veurteilung trägt der Angeklagte und dann Verurteilte auch die Kosten der Nebenklage.... Im Prinzip ist dann doch alles erreicht!
Viel Erfolg!