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Zeugin im Strafverfahren

Marcela

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Juli 2009
Beiträge
763
Liebe Seenixe, Micha u. Forianer,

mein aktueller Stand der Dinge in meiner never-ending Story/OEG:

Vor vielen Jahren habe ich einen Antrag auf Opferentschäd. eingereicht, alles wurde abgelehnt, Klage vor dem SG läuft mittlerweile auch seit Jahren,...

Der Richter am SG hat einen Zeugen (Z-1) befragt. Dieser Zeuge (= Täter, die Taten sind mittlerweile strafrechtl. verjährt) hat darauf bestanden, unter EID auszusagen, dass er mir nie etwas angetan hat.

Eine andere Zeugin (Z-2) bestätigte, dass der Täter lügt u. hat meine Angaben bestätigt.

Nun wurde der Zeuge (Z-1) wg. Meineid angezeigt.

Alsbald wird hierüber eine Verhandlung vor dem Strafgericht stattfinden. Die Zeugin 2 u. ich sind geladen.

Ich war noch nie Zeugin vor einem Strafgericht u. hätte gerne zur Unterstützung einen RA.

Fragen:
Kann ich als Zeugin via Beratungsschein bzw. PKH einen RA zur Unterstützung mandatieren? (Ich hatte diesbezügl. einen RA gefragt, dieser wußte keine Antwort, außer er arbeitet nur f. einen Stunden-Satz)

Ich habe eine nichtöffentliche Zeugenvernehmung beantragt, da ich mit dem ehemaligen Täter nicht in Kontakt kommen will (noch heute große Angst, Retraumatisierung).

Habt Ihr noch Tipps für mich, ich bin fix u. fertig vor lauter Aufregung u. habe Angst,...

Vielen Dank an alle u. zittrige Grüße
Marcela

PS: Hoffe, habe es einigermassen verständlich rübergebracht, wennn nicht, bitte nachfragen, Danke!
 
Zeugin

Hallo Marcela,

Du hast mich zwar nicht angesprochen, aber ich kann Dir trotzdem ein paar Tipps geben, da ich auch in Verkehrsstrafsachen tätig bin und die sind nicht anders, als andere Strafsachen.

Zunächst einmal gibt es für Zeugen vom Gesetztgeber her keine anwaltliche Betreuung, da dies innerhalb der StPO (Strafprozessordnung) nicht vorgesehen ist.

Allerdings könntest Du als Nebenklägerin in diesem Strafverfahren auftreten und Dich in diesem Zusammenhang von einem Anwalt rechtlich vertreten lassen.

Nichts desto trotz wirst Du als Zeugin sowohl vom Richter, vom Staatsanwalt, als auch vom Verteidiger, soweit der Abgeklagte einen hat, befragt werden. Das wird Dir nicht erspart bleiben.

Vielleicht hilft Dir das etwas.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo,

Danke für deine Antwort.

Ich hoffe, dass meinem Antrag (aus gesundheitl. Gründen) nichtöffentl. Vernehmung stattgegeben wird u. ich alleine separat v. Richter/Staatsanw. befragt werde.

Ich kann mit dem Täter wg. Angst nicht in einem Raum sein.

--- Muß ich mich, sollte ich alleine befragt werden, auch den Fragen vom Anwalt d. Beschuldigten stellen?
--- Darf ich eine Begleitperson mitnehmen, die immer an meiner Seite ist? Muß ich diese vorher dem Gericht ankündigen?
--- Darf ich meinen Therapiehund mitnehmen?

Grüße
Marcela
 
Hallo Marcella,

hattest du schon mal mit dem weißen Ring Kontakt?
Wenn nein versuch mal ob die dir helfen können bei deinen Fragen und Problemen.
Die sind in solchen Fällen meist sehr versiert!

VG DH
 
Hallo,

ja, hatte ich Kontakt,... leider nicht so guten

... da die Taten verjährt sind kann/will mir der WR nicht helfen,... er hilft nur bei aktuellen Straftaten,... so die Mitarbeiterin u. ich habe keine Kraft mehr, da zu erfragen, ob das wirklich so ist,...

Grüße
Marcela
 
Zunächst einmal gibt es für Zeugen vom Gesetztgeber her keine anwaltliche Betreuung, da dies innerhalb der StPO (Strafprozessordnung) nicht vorgesehen

Ach ja, Rekobär? Woher nimmst Du diese Gewissheit? Manmanman....

Hallo Marcela,

es gibt, gesetzlich geregelt in der StPO, den anwaltlichen Zeugenbeistand, §68b StPO:

Absatz 1, Satz1: "Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. (...)"

Die grenze dieses Rechts ist dort zu finden, wod er anwaltliche Zeugenbeistand missbräuchlich eingesetzt wird, was bei Dir nicht zutrifft.


Und wenn Du keinen findest oder keinen bezahlen kannst, wird Dir einer auf Antrag vom Gericht beigeordnet, steht im Absatz 2:

"Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann."

Dazu müsstest Du natürlich konkret vortragen. Aber bei allem, was Du darüber schreibst, sollte das wohl klappen!

Hier der gesamte Text zum Nachlesen:

http://dejure.org/gesetze/StPO/68b.html

Viel Erfolg!
 
Hallo,

ganz herzlichen Dank für die Antworten.

Ich werde nun schauen, ob ich einen Zeugenbeistand/RA finde. Wenn ich es richtig verstanden habe, wird dieser dann von der Staatskasse bezahlt?

Wenn jemand einen RA in München weiß, der mich begleiten könnte, bitte Info über PN, Dankeschön.

Grüße
Marcela
 
Danek für die Information

Hallo Auxiliator,

wie man sieht, lernt man nie aus. Deshalb vielen Dank für Deinen Einwand. Der §68 b war mir bisher nicht geläufig.

Jaja, man sollte doch mal öfter in die eine oder andere Literaturquelle schauen.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo,

hiermit bitte ich nochmal um Hilfe, vorab Danke!

In der Meineidsache, wo ich als Zeugin geladen bin, bin ich nicht nebenklageberechtigt (die Taten sind bereits verjährt, daher auch kein Opferanwalt)

Trotzdem habe ich mir einen RA als Zeugenbeistand gesucht u. dieser hat das Gericht um PKH (Zeugenbeistand) gebeten.

1. Welche Gebühren/Kosten rechnet das Gericht ab, wenn PKH bewilligt wird?

2. Welche Gebühren darf RA abrechnen, wenn ich keine PKH bekomme?

Ich habe was von VV 4301 RVG gelesen, kenne mich jedoch nicht aus,... :confused:

Ganz lieben Dank für eure Bemühungen.

Viele Grüße aus dem sonnigen Bayern
Marcela
 
Hallo Marcela,

schön, dass Du einen Anwalt gefunden hast, der bereit ist, Dir zu helfen.

Früher war mal im Streit, ob der Zeugenbeistand die gleichen Gebühren erhält wie ein Verteidiger, aber dieser Streit hat sich wohl mittlerweile erledigt mit der Folge, die Du auch schon herausgefunden hast: Der Zeugenbeistand erhält die Gebühr nach Nr. 4301 RVG VV. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr, also nicht um einen festen Betrag.

Der Rahmen geht von 40 bis 460 Euro und wird vom Anwalt - natürlich bei entsprechender Begründung - je nach Art, Umfang und Schwierigkeit seiner Tätigkeit eher am unteren oder am oberen Rand bemessen. Hinsichtlich Schwierigkeit kommt es auf objektive Gesichtspunkte an, sonst könnte jeder Anwalt, der absolut keine Erfahrung hat und für den alle Sachen (noch) schwierig sind, immer die Höchstgebühr berechnen. Bei der Bemessung der Gebühr geht man richtigerweise erst einmal von der Rahmenmitte aus (=250,00 Euro) und schaut dann, ob der Fall in irgendeiner Hinsicht nach oben oder nach unten vom Durchschnitt abweicht. Bemessungskriterien für die Gebühr sind neben Schwierigkeit und Umfang auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber (Mandanten) und dessen finanziellen Verhältnisse. Das alles kann man natürlich aus der Ferne nicht beurteilen, weshalb ich Dir nicht sagen kann, welche Kosten konkret berechnet werden.

Wie immer hilft aber auch hier, einfach vorher mit dem Anwalt darüber zu sprechen, welche Kosten auf Dich zu kommen können....

Geht man von einer durchschnittlichen Tätigkeit aus käme zu der Mittelgebühr von 250,00 noch die Auslagenpauschale von 20,00 Euro, mögliche Reisekosten des Anwalt und die Umsatzsteuer. Wenn Du dem Anwalt aber deutlich machst, welche herausragende Bedeutung die Sache für Dich hat wird es nicht schwerfallen, auch eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr zu begründen.

Wenn Dir PKH bewilligt wird dann bekommt der Anwalt aus der Staatskasse etwas weniger Geld, und zwar eine Festgebühr in Höhe von 200,00 Euro, plus Auslagen, Reisekosten, Umsatzsteuer.

Viel Erfolg!
 
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