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Wurden von euch schon Anträge auf Gewährung von Verletztenrente gestellt?

Wurde bereits einstweiliger Antrag auf Gewährung von Verletztenrente gestellt?


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tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
@ all,

habe bisher in den SG-/LSG-Entscheidungen noch nichts über einstweilige Anordungen über die Gewährung von Verletztenrenten gefunden und starte daher unter uns Betroffenen diese Umfrage.

Hat irgendjemand bereits einen solchen Antrag gestellt und gibt es möglicherweise positive Entscheidungen.

In jedem Fall würden mich die sowohl positiven wie negativen Entscheidungsgründe interessieren.

Zwischenzeitlich ergibt sich bei mir das Problem, dass ich noch einer siebenjährigen Verfahrensdauer im regulären Antragsverfahren zur Gewährung auf Verletzenrente finanziell ausgeblutet bin und nun gezwungen werden soll selbst meine Privatsphäre zu verletzten und Sozialleistungen zu beantragen.

Da die Verletztenrente die erlittene Erwerbsminderung ausgleichen soll, erscheint es mir systemimanent, wenn nun nach überlanger Verfahrensdauer ein anderer Sozialleistungsträger als die in Verantwortungstehende BG in Leisung gehen soll zumal mir damit weitere unnötige Verfahren aufgezwungen werden.
 
Hallo Tam-Tam,

wenn bei mir bis zur Sommerpause nichts beschieden wurde, werde ich diesen Antrag zu stellen. Erst danach kann ich berichten, wie die BG sich dann verhält.

Im August sind es dann bei mir drei Jahre seit Unfallereignis.

Gruß

Laverda
 
Hallo,

eine einstweilige Anordnung im Sozialgerichtsverfahren ist eher unüblich. Einen Weg zeigt aber dieser Besschluss des LSG Bayern auf ;)
Wenn man diese Ablehnung richtig liest, dann erfährt man auch, wie man das SG etwas auf Trab bringt. Ob dies dem Ausgang des Verfahrens dienlich ist, bleibt allerdings abzuwarten.

Hier der Beschluss:

LSG Bayern v. 20.12.2006 L 2 B 316/06 U ER
Beschluss

Die Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird verworfen.

Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrte die Entscheidung des Senats im Rahmen der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts Landshut bezüglich eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs gemäß § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im zu Grunde liegenden Klageverfahren hatte die Klägerin (und Beschwerdeführerin) am 10.08.2004 Klage erhoben. Sie wandte sich gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2004, mit dem die bisher gewährte Rente eingestellt wurde, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur noch 15 v. H. betrage. Sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihr auch über den 01.08.2004 hinaus Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v. H. zu bewilligen.
Das Sozialgericht zog ärztliche Unterlagen, unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte, bei und beauftragte am 26.01.2006 den Chirurgen Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens, das am 07.04.2006 bei Gericht einging und den Beteiligten mit Schreiben vom 10.04.2006 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 24.04.2006 nahm der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zum Gutachten Stellung. Das Sozialgericht teilte ihm mit Schreiben vom 28.04.2006 mit, es beabsichtige eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 12.08.2004 festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2004 aufschiebende Wirkung habe. Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, ihr weiterhin Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren. Mit Schreiben vom 24.04.2006 erhob die Beschwerdeführerin Untätigkeitsbeschwerde, da die Zurückstellung einer Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren für mehrere Jahre intolerabel sei und Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes bedeute.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie am 28.04.2006 dem BayLSG mit dem Bemerken vor, es sei beabsichtigt, innerhalb der nächsten sechs Wochen eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu treffen.

II.
Die Beschwerde gegen das Untätigbleiben des Landessozialgerichts ist unzulässig.
Gemäß § 172 SGG findet eine Beschwerde an das Landessozialgericht nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Gerichte statt, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde ist ausschließlich auf die Anordnung beschränkt, dass dem Verfahren - ggf. mit Fristsetzung - Fortgang zu geben ist. Zu einem weitergehenden Eingriff in das Erkenntnisverfahren, etwa im Sinne einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht anstelle des erstinstanzlichen Gerichts, kann die Beschwerde nicht führen. Für eine derartige prozessuale Anordnung fehlt es im Gesetzesrecht an einer Stütze. Es ist nicht möglich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, das Sozialgericht zur unverzüglichen Anberaumung eines Termins zu verurteilen, um so eine Entscheidung des Sozialgerichts zu erzwingen. Im SGG gibt es keine Regelung, der der Rechtsgedanke entnommen werden könnte, einem unabhängigen Richter eine Frist zur Überzeugungsbildung beziehungsweise zur Entscheidung setzen zu können. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie die Verpflichtung des Sozialgerichts, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, vollstreckt werden könnte.
Von daher ist die Beschwerde unzulässig, weil sie auf ein nicht erreichbares Ziel gerichtet ist, nämlich eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht anstelle der ersten Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG).

Gruß von der Seenixe
 
Muss ich einen Antrag auf Verletztenrente stellen? Ich war bislang der Meinung, dass die BG von allein auf mich zukommt mit der Begutachtung! Klärt mich bitte mal einer auf? - Mein Informationsstand derzeit ist der, dass man mir gesagt hat, die Begutachtung würde erst nach der Wiedereingliederung erfolgen bzw. dann, wenn das Heilverfahren abgeschlossen ist und man wieder arbeitet
 
Hallo Lillyfix,

rein theoretisch hast dur Recht, die BG sollte selbst prüfen. Bei ihrer Überprüfung stellte die BG aber oft fest, dass keine MdE vorliegt - nur dumm dass der Betroffenen von der Überprüfung nichts erfährt und irgendwann selbst einen Antrag auf Feststellung der MdE stellt. Erst dann wird das Verfahren "öffentlich" mit Bescheid und Widerspruch etc...
 
Also - in meinen Arztberichten steht bisher jedesmal, dass mit einer MdE größer/gleich 20% zu rechnen ist.
Laut Eurer Meinung soll ich jetzt nicht darauf warten, dass meine BG irgendwann mit einem Gutachtertermin aufwartet, sondern lieber vorher bzw. jetzt gleich eine MDE-Feststellung bei der BG beantragen?
 
hallo Lillyfix,
Wenn man dir gesagt hat, dass eine eventuelle Begutachtung nach der Wiedereingliederung erfolgt, dann brauchst du jetzt noch nichts machen. Bleib danach aber am Ball, dass du eine Entscheidung bekommst.
Hier im Thread geht es ja ursprünglich darum, dass nach 7 Jahre vor Gericht immer noch keine Entscheidung gefallen ist.
Hiervon bist du ja noch weit entfernt.
 
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