Hallo miteinander,
das Schreiben des MDK (handschriftlich ausgefüllte Dokumentation über Direktberatung) wirft weitere Fragen auf. Weder geht daraus hervor, auf was sich die Einschätzung des MDK stützt (welche Unterlagen vorlagen), noch wird begründet, warum der ursprüngliche Wiedereingliederungsplan "nicht plausibel" sein soll und der neue Vorschlag (bis xx.06.2014 5 Stunden, dann Ende der Wiedereingliederung) "medizinisch plausibel" sein soll - besonders, da es beim letzten abgebrochenen Wiedereingliederungsversuch jeweils bei einer Arbeitszeit von 5 Stunden täglich zu einer gesundheitlichen Verschlechterung kam. Zudem liegt hinsichtlich meiner Arbeitszeit ein Fehler vor.
Per Unterschrift der Krankenkasse wird der MDK auf diesem Schreiben beauftragt, eine gutachtliche Stellungnahme nach §275 SGB V zur Arbeitsunfähigkeit abzugeben.
Unten auf dem Papier heisst es, die eingehende Begründung des Votums sei der Krankenkasse im Gespräch mitgeteilt worden.
Mir stellen sich folgende Fragen:
1. Sehe ich das richtig, dass ich im Rahmen der Akteneinsicht Anspruch darauf haben müsste, die Dokumentation der Krankenkasse über die eingehende Begründung einzusehen?
2. Eine mündliche Mitteilung des MDK ist logischerweise nicht mit einer Unterschrift des Gutachters versehen. Welche rechtliche Bedeutung hat eine mündliche Aussage des MDK, die durch einen Krankenkassenmitarbeiter dokumentiert wurde (hier liegt ja eine mögliche Fehlerquelle)?
3. Ist es üblich und gibt es eine rechtliche Grundlage dafür, dass der Name des Gutachters des MDK geschwärzt ist?
Außerdem ist "weitere Arbeitsunfähigkeit auf Zeit liegt vor" angekreuzt. Da scheint der Gesundheitsmanager die Interpretation (ab xx.06.2014 endet AU und Krankengeldanspruch) etwas eigenwillig vorgenommen zu haben, oder?
Irgendwie kommt mir das alles sehr seltsam vor.
Viele Grüße,
odyssina
das Schreiben des MDK (handschriftlich ausgefüllte Dokumentation über Direktberatung) wirft weitere Fragen auf. Weder geht daraus hervor, auf was sich die Einschätzung des MDK stützt (welche Unterlagen vorlagen), noch wird begründet, warum der ursprüngliche Wiedereingliederungsplan "nicht plausibel" sein soll und der neue Vorschlag (bis xx.06.2014 5 Stunden, dann Ende der Wiedereingliederung) "medizinisch plausibel" sein soll - besonders, da es beim letzten abgebrochenen Wiedereingliederungsversuch jeweils bei einer Arbeitszeit von 5 Stunden täglich zu einer gesundheitlichen Verschlechterung kam. Zudem liegt hinsichtlich meiner Arbeitszeit ein Fehler vor.
Per Unterschrift der Krankenkasse wird der MDK auf diesem Schreiben beauftragt, eine gutachtliche Stellungnahme nach §275 SGB V zur Arbeitsunfähigkeit abzugeben.
Unten auf dem Papier heisst es, die eingehende Begründung des Votums sei der Krankenkasse im Gespräch mitgeteilt worden.
Mir stellen sich folgende Fragen:
1. Sehe ich das richtig, dass ich im Rahmen der Akteneinsicht Anspruch darauf haben müsste, die Dokumentation der Krankenkasse über die eingehende Begründung einzusehen?
2. Eine mündliche Mitteilung des MDK ist logischerweise nicht mit einer Unterschrift des Gutachters versehen. Welche rechtliche Bedeutung hat eine mündliche Aussage des MDK, die durch einen Krankenkassenmitarbeiter dokumentiert wurde (hier liegt ja eine mögliche Fehlerquelle)?
3. Ist es üblich und gibt es eine rechtliche Grundlage dafür, dass der Name des Gutachters des MDK geschwärzt ist?
Außerdem ist "weitere Arbeitsunfähigkeit auf Zeit liegt vor" angekreuzt. Da scheint der Gesundheitsmanager die Interpretation (ab xx.06.2014 endet AU und Krankengeldanspruch) etwas eigenwillig vorgenommen zu haben, oder?
Irgendwie kommt mir das alles sehr seltsam vor.
Viele Grüße,
odyssina
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