Hallo alle zusammen,
ich bin dabei, eine Verfassungsklage einzureichen. Meine bisherigen Instanzen
- Klage vor dem SG
- Berufungsklage vor dem LSG - Berufung abgewiesen
- Beantragung von PKH vor dem BSG im Zuge einer Beantragung einer Nichtzulassungsbeschwerde - wegen Erfolglosigkeit abgelehnt, Urteil ist mir ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen.
Ich rief beim BSG an und fragte, ob ich in irgend einer Form mich gegen dieses Urteil wehren kann und was die Fristen sind. Der Herr sagte, ich könne mich nicht mehr wehren, deshalb auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Er sagte, ich könne ja vor dem BVerfGR klagen, hätte aber so gut wie keine Aussicht!
Nun würde ich eine Verfassungsklage in Richtung Verstoß gegen Grundrecht auf öffentliches Gehör.
Geht aber nicht, weil dem eine Gehörsrüge vorausgehen muss. Diese kann ich aber beim BSG nicht mehr einklagen, weil der Zugang des Urteils 3 Wochen her ist und die Frist nur 2 Wochen beträgt. Somit ist ja ein Verfassungsverstoß gegen das öffentliche Gehör bei mir nicht zulässig!
Nun sehe ich noch ein Verstoß des Grundrechtes im Willkürverbot, was ich auch glaube, positiv zu begründen.
Meine Frage ist, muss auch erst das grundgesätzliche Willkürsverbot in den vorigen Instanzen gerügt werden, so wie es sich bei einer " Gehörsrüge " verhält,
oder gibt es da in dieser Richtung keine Vorraussetzung, abgesehen von der ausführlichen Begründung beim BVerfGE?
Vielen Dank, Sony
oder gibt es noch eine andere Art der Rüge, die ich während der Frist von 4 Wochen beim BSG geltend machen kann, bevor ich Verfassungsbeschwerde einreiche?
ich bin dabei, eine Verfassungsklage einzureichen. Meine bisherigen Instanzen
- Klage vor dem SG
- Berufungsklage vor dem LSG - Berufung abgewiesen
- Beantragung von PKH vor dem BSG im Zuge einer Beantragung einer Nichtzulassungsbeschwerde - wegen Erfolglosigkeit abgelehnt, Urteil ist mir ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen.
Ich rief beim BSG an und fragte, ob ich in irgend einer Form mich gegen dieses Urteil wehren kann und was die Fristen sind. Der Herr sagte, ich könne mich nicht mehr wehren, deshalb auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Er sagte, ich könne ja vor dem BVerfGR klagen, hätte aber so gut wie keine Aussicht!
Nun würde ich eine Verfassungsklage in Richtung Verstoß gegen Grundrecht auf öffentliches Gehör.
Geht aber nicht, weil dem eine Gehörsrüge vorausgehen muss. Diese kann ich aber beim BSG nicht mehr einklagen, weil der Zugang des Urteils 3 Wochen her ist und die Frist nur 2 Wochen beträgt. Somit ist ja ein Verfassungsverstoß gegen das öffentliche Gehör bei mir nicht zulässig!
Nun sehe ich noch ein Verstoß des Grundrechtes im Willkürverbot, was ich auch glaube, positiv zu begründen.
Meine Frage ist, muss auch erst das grundgesätzliche Willkürsverbot in den vorigen Instanzen gerügt werden, so wie es sich bei einer " Gehörsrüge " verhält,
oder gibt es da in dieser Richtung keine Vorraussetzung, abgesehen von der ausführlichen Begründung beim BVerfGE?
Vielen Dank, Sony
oder gibt es noch eine andere Art der Rüge, die ich während der Frist von 4 Wochen beim BSG geltend machen kann, bevor ich Verfassungsbeschwerde einreiche?