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Willkürverbot

sony1965

Mitglied
Registriert seit
17 Aug. 2012
Beiträge
89
Hallo alle zusammen,

ich bin dabei, eine Verfassungsklage einzureichen. Meine bisherigen Instanzen

- Klage vor dem SG
- Berufungsklage vor dem LSG - Berufung abgewiesen
- Beantragung von PKH vor dem BSG im Zuge einer Beantragung einer Nichtzulassungsbeschwerde - wegen Erfolglosigkeit abgelehnt, Urteil ist mir ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen.

Ich rief beim BSG an und fragte, ob ich in irgend einer Form mich gegen dieses Urteil wehren kann und was die Fristen sind. Der Herr sagte, ich könne mich nicht mehr wehren, deshalb auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Er sagte, ich könne ja vor dem BVerfGR klagen, hätte aber so gut wie keine Aussicht!

Nun würde ich eine Verfassungsklage in Richtung Verstoß gegen Grundrecht auf öffentliches Gehör.
Geht aber nicht, weil dem eine Gehörsrüge vorausgehen muss. Diese kann ich aber beim BSG nicht mehr einklagen, weil der Zugang des Urteils 3 Wochen her ist und die Frist nur 2 Wochen beträgt. Somit ist ja ein Verfassungsverstoß gegen das öffentliche Gehör bei mir nicht zulässig!

Nun sehe ich noch ein Verstoß des Grundrechtes im Willkürverbot, was ich auch glaube, positiv zu begründen.
Meine Frage ist, muss auch erst das grundgesätzliche Willkürsverbot in den vorigen Instanzen gerügt werden, so wie es sich bei einer " Gehörsrüge " verhält,
oder gibt es da in dieser Richtung keine Vorraussetzung, abgesehen von der ausführlichen Begründung beim BVerfGE?

Vielen Dank, Sony

oder gibt es noch eine andere Art der Rüge, die ich während der Frist von 4 Wochen beim BSG geltend machen kann, bevor ich Verfassungsbeschwerde einreiche?
 
Hallo sony1965,

wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, muss zuvor keine Anhörungsrüge erhoben werden. In diesen Fällen ist der Rechtsweg auch ohne Rüge erschöpft (Beschl. v. 16.07.2013, Az. 1 BvR 3057/11). Sofern aber den Umständen nach ein Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 1 GG nahe liegt, kann aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge erforderlich sein.

Gruß
tamtam
 
Das verstehe ich nicht. Da ich ja keine Anhörungsrüge beim LSG nicht eingereicht habe, kann ich ja nicht vor dem Verfassungsgericht gegen die Verletzung d.Ö.G. klagen.
Ich kann ja nicht ohne vorangegangene Anhörungsrüge beim BSG auf Verletzung d.Ö.G. klagen, oder geht das doch?

Ich würde ja zu gern gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) klagen, erfülle aber nicht die Vorraussetzung des BVerfGE, da ja die Anhörungsrüge zuvor nicht beim BSG geltend gemacht wurde, oder sehe ich das falsch

§ 90 Absatz 2 (2) 1Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. 2Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

Was gibt es für Beispiele, wenn man von einer allgemeinen Bedeutung ausgeht, oder von einen schwerer und unabwendbarer Nachteil sprechen würde?
 
Hallo sony1965,

dann kannst Du Deine Verfassungsbeschwerde nur noch auf das Willkürverbot stützen und scheinbar hast Du nur noch eine Woche Zeit….

Gruß
tamtam
 
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