Hallo 12jannis05,
vielen Dank für deine ausführliche Stellungnahmen.
Die vielen Hinweise verfahrensrechtlicher und auch der Sachbehandlung durch die SG´s sind hilfreich - aber nicht immer - so praktikabel anwendbar, wie sich das in der grauen Theorie anhört.
Ich war in den zurückliegenden Verfahren vor dem SG als auch vor dem LSG für die Klägerin - meine Frau - als Prozessbevollmächtigter tätig. Hierzu muss ich erklären, dass ich nicht juristisch gebildet - sondern in Teilen - verfahrensrechtlich als auch juristisch belesen bin. Nicht, dass da in irgendeiner Form eine falsche Meinung sich erhärtet, ich wäre vielleicht ein Vertreter der Organschaft der Rechtspflege.
Einen Richter an den vorgenannten Gerichten tel. zu kontaktieren, mag theoretisch möglich sein, jedoch scheitert dies schon an der Geschäftsstelle. Jedenfalls ist es mir so passiert. Es mag vielleicht anders sein - wenn ein gerichtsbekannter RA anruft - aber einem Prozessbevollmächtigten der gleichzeitig auch der Ehemann der Klägerin ist, gelingt dies nicht, so meine Erfahrung.
Aber zurück zum eigentlichen Ausgangsthema:
Der Überprüfungsantrag druchbricht die Rechtskraft! Jedenfalls war dies auch bisher meine Meinung - jedoch der Berichterstatter - teilte diese meine Rechtsauffassung nicht.
jannis, ohne Dir zu nahe zu treten, die wirkliche Abwicklung vor den SG - die sicherlich von Bundesland zu Bundesland - sich geschäftsgangmässig anders gestaltet, hat mit gleicher Augenhöhe nichts zu tun. Nicht nur im Erörterungstermin wird man getückt - auch in der Abwicklung des Sachbestandes - dies so meine Meinung, denn die Realtität vor diesen Gerichten, lehrt einen eines besseren. Da Richter der SG in der Regel - anders als in den Zivilverfahren - an Anträge der Verfahrensparteien nicht gebunden sind, werden Anträge der Klägerpartei - wenn der Richter feststellt - dass es sich bei der Klägerpartei um eine verfahrensunkundige Partei handelt, oftmals konterkariert. Bisweilen nicht nur in Einzelfällen - sondern ich wage zu behaupten - in aller Regel.
Hinzu kommt - und das wirst Du wahrscheinlich - auch nicht abstreiten wollen, hat der Richter alle Möglichkeiten der Welt, einen Prozess so zu lenken, dass der Klägerpartei garnichts anderers übrig bleibt - als unter Umständen - die Klage doch zurück zu ziehen.
Deine Schilderung, dass Du den Parteien genau und genügend zugehört hast, in allen Ehren, aber die rauhe Wirklichkeit ist die, dass die Sozialrichter unter einem enormen Zeitdruck stehen - und unter Abwägung aller positiven und negativen Faktoren - sprich Erledigungsdruck, sich doch eine gewisse Routine in der Abwicklung der Verhandlungen im Laufe der Zeit sich einschleicht. Mir persönlich hat mal ein Richter folgendes mitgeteilt - ich kann und werde nicht mehr befördert - also, warum soll ich mich in die Verfahren so tief hineinknieen - die Klägerparteien haben doch die Möglichkeit in die Berufung zu gehen.
Deinen Hinweis mit dem rechtlichen Gehör - § 103 SGG - oder Beweisaufnahme (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 SGG) zum med. Sachverständigen wird ernannt (§ 118 Abs 1 SGG, §§ 404 ff. ZPO) alles wunderbar - nur meine Gegendarstellungen auch zu den Gutachten - wurden alle kommentarlos ignoriert. Anhörungs- und Verfahrensrügen - als wenn sie nicht abgegeben worden wären. Auch dies ist Gerichtsalltag an den deutschen Sozialgerichten.
Ich stell mal den Befangenheitsantrag gegen den SV hier in kopierter Form ein, den der Berichterstatter mit grinsendem Gesicht abgeschmettert hat:
Landessozialgericht für das
7. Senat
Egon – Reinert – Straße 4 – 6
66
vorab per Fax: 5012500
L 7 R 108/08
vorzulegen dem:
Berichterstatter des 7. Senates, RiLSG Wagner
Befangenheitsantrag gegen den vom erkennenden Landessozialgericht beauftragten med. Sachverständigen Herrn Dr. med. XXXXXXXXX
Sehr geehrter Herr Richter Wagner,
indem Rechtsstreit
Karin .......... ./. DRV XY?
wird gegen den vom Landessozialgericht f. d. im Rechtsstreit der Klägerin Karin ........ gegen die DRV XY? (AZ.: L 7 R 108/08) vom Gericht beauftragten med. Sachverständigen, Herrn Dr. XXXXXXXXX, ltd. Arzt der Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See,
Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit gestellt.
Das Verhalten des beauftragten Sachverständigen im anstehenden Sozialgerichtsverfahren ist geprägt von einer persönlichen Voreingenommenheit und einer vorsätzlichen Verweigerung des Rechtsanspruchs, „rechtliches Gehör“ und damit auch des Rechtsanspruchs der Klägerin auf ein „faires Verfahren“.
Hierdurch ergibt sich für die Klägerin der subjektive Eindruck, dass der beauftragte Sachverständige ihr gegenüber objektiv voreingenommen ist, und durch sein Verhalten insgesamt bei ihr das Misstrauen geweckt hat, dass er sich nicht neutral verhält, und somit gem. § 118 SGG i.V.m. § 406 ZPO als befangen abzulehnen ist.
I.
Im Einzelnen wird auf die Ablehnung im Folgenden hingewiesen:
1.
Mit Schreiben vom 14. 04. 2009 wurde der Klägerin durch das Sekretariat des Sachverständigen mitgeteilt, dass der Termin zur gerichtlich anberaumten Begutachtung auf den 07. 05. 2009, um 07.15 Uhr, in den Diensträumen der Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, stattfinden soll.
2.
Mit Faxschreiben des Bevollmächtigten vom 29. 04. 2009 wurde dem Sekretariat des Sachverständigen mitgeteilt, dass der neu bestellte Prozessbevollmächtigte einen weiteren (zweiten) Änderungsantrag gegen den Beweisanordnungsbeschluss vom 10. 02. 2009 gestellt hat, und deshalb darum gebeten wird, dass die vorgesehene Begutachtung für den 07. 05. 2009daher zu verschieben sei, bis das Gericht über den Antrag des Bevollmächtigten entschieden hätte.
3.
Mit Richterbrief des Berichterstatters, 7. Senat des LSG, RiLSG Wagner, an den Bevollmächtigten vom 05. 05. 2009 (eingegangen am 08. 05. 2009) wurde diesem mitgeteilt, dass dem Änderungsantrag nicht entsprochen wurde.
4.
Mit Faxschreiben des Bevollmächtigten vom 15. 05. 2009 wurde dem Sekretariat des Sachverständigen deshalb mitgeteilt, dass die vorgesehene Begutachtung zum 07. 05. 2009 nunmehr nachgeholt werden könnte, da die Klägerin sich insbesondere, der obliegenden Mitwirkungspflicht bewusst ist. Weiterhin wurde dem Sachverständigen mitgeteilt, dass er dem Bevollmächtigten und damit der Klägerin schriftlich zu bestätigen habe, welche Gutachten der Klägerin vom Gericht ihm übersandt wurden, und ob er -der Sachverständige Einwendungen habe - dass der Ehemann und Bevollmächtigte der Klägerin während der Exploration persönlich anwesend ist.
Soweit zum vorliegenden Sachverhalt.
II.
Im Folgenden wird die Ablehnung begründet:
1.
Da es öffentlich bekannt ist, dass sich beauftragte med. Sachverständige bei den Terminvorgaben zu den Begutachtungen überlang Zeit lassen, hatte der Ehemann und Bevollmächtigte, am 28. 05. 2009, telefonisch Kontakt mit dem Sekretariat des Herrn Dr. XXXXXX aufgenommen.
Hierbei wurde dem Bevollmächtigten durch die Sekretärin des Sachverständigen, Frau XXXXXX, um 08.53 Uhr, mitgeteilt, dass es zu keiner Begutachtung der Klägerin im Auftrag des LSG mehr kommen würde, weil, wörtliches Zitat: Frau XXXXX..........“Herr XXXXX, wir haben den Gutachtenauftrag an das Landessozialgericht zurückgegeben“ Zitat-Ende.
Die Auskunft der Sekretärin, der Frau XXXXXX, an den Bevollmächtigten, kann von der Klägerin selbst und auch von ihrem Vater, Herrn Herz H., der sich während des anstehenden Telefonates in der Wohnung der Klägerin aufhielt, bestätigt werden. Die telefonisch gegebene Auskunft der Frau XXXX wurde während des anstehenden Telefonates von dem Bevollmächtigten mehrmals akustisch wiederholt, sodass, die vorgenannten Anwesenden dies auch bestätigen können.
2.
Auf Grund der bestimmten Aussage der Frau XXXXXX (die sich der med. Sachverständige zurechnen lassen muss, da Frau XXXXXX in dessen Auftrag handelte) konnte die Klägerin nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ davon ausgehen, dass es nicht mehr zu der vorgesehenen Begutachtung durch den gerichtsbeauftragten Sachverständigen kommen würde. Denn nach den Gesetzen der Logik, kann die Aussage der Frau XXXXXX, keine andere inhaltliche Deutung zulassen. Nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ und eines gesunden Denkvermögens, konnte die Klägerin daher auch davon ausgehen, dass der Gutachtenauftrag des LSG von dem beauftragten Sachverständigen dann auch tatsächlich wieder an das Gericht zurückgegeben worden ist.
3.
Mit neuem Anschreiben vom 21. 07. 2009 wird nun der Klägerin durch das Sekretariat des Sachverständigen mitgeteilt, dass sie sich doch einer erneuten med. Begutachtung am 18. 08. 2009, im Auftrag des Landessozialgerichtes, zu unterziehen habe. Diese erneut anberaumte Begutachtung durch den Sachverständigen, Dr. XXXXXXX, widerspricht aber den prozessualen Verfahrensgrundsätzen, wenn ein beauftragter Sachverständiger - aus welchen Gründen auch immer - den erteilten Auftrag an das Gericht wieder zurück geschickt hat. Die Klägerin, die zu Recht davon ausgehen konnte, dass er den erteilten Gutachtenauftrag auch an das LSG zurückgeschickt hatte, fühlt sich nunmehr von dem Sachverständigen „arglistig“ getäuscht, zumal er ihr mitteilen lies, dass er nicht mehr bereit ist, den Gutachtenauftrag des erkennenden Gerichtes auch tatsächlich auszuführen.
4.
Durch die unlautere Art der Vorgehensweise des Sachverständigen ist das Vertrauen der Klägerin in den Sachverständigen – was dessen „Neutralität“ anbelangt - zutiefst erschüttert, zumal auch in seinem Anschreiben vom 21. 07. 2009 kein Hinweis ersichtlich ist, dass er bereit wäre, der Klägerin die gewünschte Auskunft zu geben, welche Gutachten im Gutachtenauftrag des Gerichtes vorhanden sind, bzw. ob er Einwendungen hätte, wenn der Ehemann und Bevollmächtigte während der Exploration persönlich anwesend ist. Damit hat er erneut seine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin unter Beweis gestellt, weil er nachweislich nicht bereit ist, gegenüber der Klägerin ein faires Verfahren einzuhalten. Damit verletzt er den Verfahrensgrundsatz des „rechtlichen Gehörs“. Der Klägerin steht das legitime Recht zu – aufgrund der Inanspruchnahme des medizinischen Selbstbestimmungsrechtes, -
dass der Sachverständige ihr gegenüber erklären muss, welche Gutachten ihm das Gericht mit dem Gutachtenauftrag übersandt hat. Denn der Anspruch auf „rechtliches Gehör“ umfasst das Recht des vor Gericht stehenden Bürgers darauf, dass er vor Erlass einer Entscheidung mit seiner Auffassung zur Sach- und Rechtslage gehört werden muss. Dabei ist es unerheblich, ob der Sachverständige ermessensfehlerhaft bereit gewesen wäre, während der Exploration auf die Fragen einzugehen, ob auch der Ehemann und Bevollmächtigte der Klägerin, während der Exploration hätte anwesend sein dürfen, denn er hat diesbezügliche – klägerseitig gestellte Fragen – vor der Begutachtung zu beantworten.
III.
rechtliche Gründe zur Ablehnung:
1.
Medizinische Sachverständige insbesondere auch während einer anstehenden sozialgerichtlichen Auseinandersetzung sind ebenso wie Gerichtspersonen nach § 406 ZPO als befangen ablehnbar wie Richter. Von diesem Ablehnungsrecht macht die Klägerin jetzt Gebrauch.
2.
Entgegen seiner ursprünglichen Haltung, die Klägerin nicht mehr zu begutachten und den Gutachtenauftrag an das erkennende Gericht zurückzusenden, sieht sich die Klägerin mit der jetzigen Ankündigung eines neuen Begutachtungstermins, 18. 08. 2009, von dem Sachverständigen „arglistig“ getäuscht..
3.
Da er es mit Anschreiben vom 21. 07. 2009 weiterhin unterlies, der Klägerin auf die gestellten Fragen vom 15. 05. 2009 eine Antwort zugeben, und damit weiterhin kein faires Verfahren eingehalten hat, wozu er aber als Zeuge (Gehilfe) des Gerichtes verpflichtet ist, lehnt die Klägerin ihn wegen der Verletzung der Neutralitätspflicht und wegen Verletzung des Rechtsanspruchs „rechtliches Gehör“, da er sich nicht geäußert hat - ob er Einwendungen habe, dass der Ehemann und Bevollmächtigte während der Exploration anwesend sein kann - weiterhin als befangen ab. Die in dem § 118 SGG i.V.m. § 202 SGG geregelte Norm über das Beweisverfahren im SGG und der über § 202 SGG anwendbaren Zivilprozessordnung (ZPO), die insbesondere den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme umfasst, ist er gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. So ist es nach § 357 ZPO der Partei gestattet, einer Zeugenvernehmung beizuwohnen. Dieses Anwesenheits- und Fragerecht bei der Zeugenvernehmung (denn nichts anderes stellt eine med. Begutachtung im Auftrag des erkennenden Gerichtes dar), ist eines der wichtigsten Parteirechte und ein direkter Anwendungsfall des Art. 103 GG (s. BSG-Entscheidung vom 31. 07. 2002 – B 4 RA 28/02 R). Dieses der Klägerin zustehende Recht, hat er vorsätzlich verletzt, weil er sich weiterhin passiv gegenüber der Klägerin verhalten hat. Er hat es einfach nicht für notwendig erachtet, der Klägerin die begehrte Auskunft zu erteilen. Aufgrund der prozessualen Verfahrensgrundsätze ist der med. Sachverständige aber ebenso an ein faires Verfahren gebunden, wie das erkennende Gericht. Deshalb hat die Klägerin auch das Recht, ihn zu fragen, welche Gutachten ihm das erkennende Gericht mit dem Gutachtenauftrag vorgelegt hat. Der Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet den Richter, wie den Sachverständigen, vielmehr zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BSG, Beschluss vom 09. April 2003, AZ.: B 5 RJ 140/02 B). Als leitender Arzt des Rentenversicherers Knappschaft – Bahn – See und auch als extern beauftragter Sachverständiger durch Gerichte, insbesondere der Sozialgerichte und anderer Sozialleistungsträger, müssten dem vorgenannten Sachverständigen die verwaltungs- und prozessualen Grundsätze hinsichtlich der Verfahren durchgängig bekannt sein.
4.
Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen auf das medizinische Selbstbestimmungsrecht der Partei – auch bei anstehenden Gerichtsverfahren – verwiesen, dass die Parteiöffentlichkeit und damit die Transparenz (rechtliches Gehör) auch und insbesondere in einem Gerichtsverfahren zu gewährleisten ist. Die Klägerin hat in einem sozialgerichtlichen Verfahren das verfassungsrechtlich verbürgte und auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG fußende Recht, eine Person ihres Vertrauens zur Begutachtung mitzunehmen. Der vom erkennenden Gericht beauftrage med. Sachverständige, Herr Dr. XXXXXX, kann die Untersuchung der Klägerin in Anwesenheit einer Begleitperson nicht aus Gründen des Selbstschutzes verweigern, weil § 103 Satz 1 HS 2 SGG nicht den Schutz des Gutachters bezweckt. Grundsätzlich existieren keine medizinisch – fachlichen Gründe, auf die ein Gutachter seine Verweigerung einer Begutachtung in Anwesenheit einer Begleitperson stützen kann. Da die Klägerin sich aber nicht weigert, und grundsätzlich einer Begutachtung durch Herrn Dr. XXXXX zugestimmt hätte, wenn er denn, die an ihn gestellten Fragen der Klägerin beantwortet hätte, stellt es demnach keine Verletzung ihrer sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten dar, wenn sie sich jetzt nicht mehr von dem beauftragten Sachverständigen untersuchen lässt, und ihn vollumfänglich als befangen ablehnt. Das Gericht würde ebenfalls gegen seine aus § 103 Abs. 1 SGG obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen, wenn es daraus für die Klägerin negative Schlüsse ziehen würde.
5.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) schon mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) herausgestellt hat, sind bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften, die das subjektive Interesse der Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs, die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu beachten (Senatsurteil vom 22. September 1999 – B 5 RJ 22/98 R – sowie BSG Urteile vom 05. Juni 1997 – 7 Rar 58/96 – und vom 11. März 1998 – B 9 SB 5/97 R -, jeweils veröffentlicht in JURIS, mwN).
Zu diesen Grundsätzen gehört, dass der Richter und der Sachverständige sich nicht widersprüchlich verhalten dürfen und zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in Ihrer konkreten Situation verpflichtet sind (BVerfG Beschluss vom 26. April 1988 – 1 BvR 669, 686, 687/87 – BVerfGE 78, 123, 126 mwN; Kammerbeschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 2600/95 – SGB 1997, 165)
Der med. Sachverständige hatte es selbst auf der Hand gehabt, gegenüber der Klägerin ein faires Verfahren einzuhalten, indem er die Klägerin nicht arglistig getäuscht und ihr auf die gestellten Fragen geantwortet hätte (Gewährung rechtlichen Gehörs), deshalb bleibt der Klägerin nichts anderes übrig, als den vom Landessozialgericht beauftragten med. Sachverständigen, Herrn Dr. XXXXXXX, wegen Befangenheit abzulehnen.
Im Auftrag:
Bevollmächtigter
Hättest Du mir auch mit grinsendem Gesicht diesen Befangenheitsantrag abgelehnt?
Gruss
kbi1989