Häufig geht es um ganz
allgemeine Spielregeln (Aktenlagegutachten, Verneinung der Arbeitsunfähigkeit und des Krankengeldanspruchs, Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Arbeitslosigkeit, Gegenwehr, Alternativen, Akteneinsicht). Einen Überblick dazu bietet der
erste Beitrag unter
http://www.krankenkassenforum.de/mit-rechtswidrigen-krankengeldeinstellungen-umgehen-vt4574.html
Manchmal sind Ärger und Enttäuschung riesig, weil sich Arzt und Patient bei der nahtlosen oder rückwirkenden
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an die
Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien gehalten haben, was aber so manche Krankenkasse aus finanziellen Gründen überhaupt nicht interessiert, obwohl sie theoretisch ebenfalls daran gebunden ist. Diese Problematik ist hier diskutiert
http://www.krankenkassenforum.de/arbeitsunfhigkeits-richtlinien-au-rl-wozu-vt4140.html
Und nicht selten steht die
Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – MDK – im Fokus. Dazu hier
http://www.krankenkassenforum.de/welche-rolle-spielt-der-mdk-wirklich-vt4138.html
Bis über den
Widerspruch gegen eine Krankengeldeinstellung entschieden wird, vergehen nicht selten
Monate. Gerade Betroffene mit psychischen Erkrankungen leiden sehr stark unter dieser Situation und sind gleichzeitig hilfloser als andere.
Deswegen dieser Versuch einer
Orientierung:
1. Krankenkassen und MDK meinen ihre Entscheidung
nicht persönlich, sondern versuchen ganz allgemein Geld zu sparen – mitunter an der Grenze zur Willkür
2. wer sich dadurch
rechtswidrig behandelt fühlt, hat nur die Chance „schlucken oder
aktiv werden“, am besten mit Hilfe einer Vertrauensperson
3.
Schnelligkeit ist Trumpf – ab der (anstelle einer förmlichen Anhörung) häufig praktizierten fernmündlichen Ankündigung bzw. sofort nach Zugang des Bescheides
4. Beteiligung des
behandelnden Arztes: Information, Meinungsaustausch (falls die AU verneint wurde, stellt sich die konkrete Frage/Bitte, ob/dass der behandelnde Arzt eine erneute Entscheidung auf der Basis eines
Zweitgutachtens beantragt, § 7 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunfaehigkeit-2006-09-19.pdf)
5. unabhängige, neutrale und kostenfreie Beratung bietet in Beratungsstellen, am bundesweit kostenfreien Beratungstelefon sowie per Online-Anfrage die
Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) unabhaengige-patientenberatung.de/
6. informiert geht’s ins
Gespräch mit der Krankenkasse, vom zuständigen Sachbearbeiter evtl. über dessen Vorgesetzten bis in die Chef-Etage, nicht abwimmeln lassen, sachlich, bestimmt und entschlossen verdeutlichen, dass die – genau so schnelle – Korrektur der Entscheidung verlangt wird. Falls bis in die Vorstandsebene niemand zuhören will oder kein Versprechen zur schnellen Überprüfung und Antwort abgibt, können vielleicht noch Hinweise mit den Worten „Selbstverwaltung“, „Verwaltungsrat“, „Rechtsaufsicht“, „Patientenbeauftragter“, „Petition“, „Presse“, „Fernsehen“ … beeindrucken
7. während die Kasse überlegt und entscheidet, sollten vorsorglich „
Ersatzleistungen“ wie Alg I, Alg II … geltend gemacht werden. Der Leistungsanspruch ist bei Alg I vom Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung (mit Antragstellung) bei der Arbeitsagentur und bei Alg II vom Tag der schriftlichen, telefonischen oder auch persönlichen Antragstellung beim Jobcenter abhängig.
Für Zeiten davor gibt es keine Leistungen (mit der Ausnahme, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den Ersten des Monats zurück wirkt). Der nachfolgende Formularkram kann zunächst aufgeschoben werden
8. wer zur schnellen Klärung mit
Fristen arbeiten will, bringt § 43 SGB I ins Spiel und beantragt gleichzeitig
vorläufige Leistungen, die spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags zu erbringen sind gesetze-im-internet.de/sgb_1/__43.html und
http://www.krankenkassenforum.de/verschiebebahnhof-antrag-nach-43-sgb-i-vt4381.html
9. zur
Sicherung/Erhaltung der Ansprüche auf Alg und Alg II ist es erforderlich, die Meldepflichten und sonstige Obliegenheiten …) zu erfüllen. Eventuelle Risiken lassen sich durch Beratung reduzieren; die Leistungsträger sind dazu verpflichtet, § 14 SGB I
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html
10. die Notwendigkeit, weiterbestehende
Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig
feststellen zu lassen und der Krankenkasse fristgemäß
nachzuweisen, versteht sich von selbst
11. falls der Krankengeldanspruch nach einer Woche nicht zufriedenstellend geklärt ist, sollten Betroffene nicht lange überlegen, ob sie
rechtliche Hilfestellung in Anspruch nehmen – durch Verbände, Gewerkschaften, Rechtsanwälte, … ggf. über die Rechtschutzversicherung oder die Beratungshilfe mit Beratungsschein vom Amtsgericht
12. wer auf sich selbst gestellt ist, legt umgehend schriftlich, am besten persönlich zur Niederschrift der Krankenkasse,
Widerspruch ein -
Muster im ersten Beitrag unter
http://www.krankenkassenforum.de/krankengeld-aufschiebende-wirkung-einstweilige-anordnung-vt5784.html
13. gleichzeitig werden die Berücksichtigung der
aufschiebenden Wirkung sowie auch zum Krankengeld
vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I ausdrücklich beantragt
14. ob das Krankengeld vorläufig
weitergezahlt wird, kann die Krankenkasse sofort sagen; die meisten verfahren ausdrücklich entgegen den Vorgaben des Bundesversicherungsamtes in den Rundschreiben vom 12.11.2010 und 16.03.2012
bundesversicherungsamt.de/cln_115/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben49,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Rundschreiben49.pdf
http://www.bundesversicherungsamt.de/cln_115/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben61,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Rundschreiben61.pdf
15. wird die aufschiebende Wirkung nicht berücksichtigt, empfiehlt sich zusätzlich ein
schneller schriftlicher Antrag an das Sozialgericht auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, hilfsweise auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Mustertext:
http://www.krankenkassenforum.de/krankengeld-aufschiebende-wirkung-einstweilige-anordnung-vt5784.html)
16. erst jetzt bleibt wieder Zeit, sich zurückzulehnen, etwas zu entspannen, wieder Kraft zu schöpfen
17. falls das Sozialgericht Gelegenheit zur
Begründung und Glaubhaftmachung des Hilfsantrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geben sollte, empfiehlt sich mit den persönlichen Unterlagen zur Niederschrift dort vorzusprechen, damit möglichst nichts vergessen wird – auch nicht die beiden gestellten Anträge auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I, vgl.
http://www.krankenkassenforum.de/krankengeld-aufschiebende-wirkung-einstweilige-anordnung-vt5784.html und
http://www.krankenkassenforum.de/verschiebebahnhof-antrag-nach-43-sgb-i-vt4381.html
18. und wer dann schon beim Sozialgericht ist, kann gleichzeitig die Frage nach der Gewährung von
Prozesskostenhilfe ansprechen und ggf. einen entsprechenden Antrag stellen
19. beim persönlichen Gespräch bei der Arbeitsagentur oder beim Jobcenter mit dessen Ziel, eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen ist wichtig, die tatsächlichen Verhältnisse, beispielsweise über unterschiedliche Einschätzungen zur Arbeits-un-fähigkeit zu offenbaren, sich aber
nicht selbst festzulegen, einzuschränken. Das haben zunächst die Behörden mit den Ärzten abschließend zu klären.
Mit diesen verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen müsste schnell klar sein, was Sache ist.
20. wer noch Kraft hat bzw. die Wartezeit überbrücken will, kann die
Hauptgeschäftsstelle der Krankenkasse und die
Rechtsaufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt oder Landessozialministerium, vgl. krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/beschwerde/aufsichtsbehoerden/) den
Patientenbeauftragten patientenbeauftragte.de/
sowie den
Petitionsausschuss epetitionen.bundestag.de/index.php?PHPSESSID=f57925fa2da02b7d347f65a318249948&action=petition;sa=new und andere maßgebliche Stellen an seinen
Erfahrungen teilhaben lassen
Bei all dem gilt: je mehr Betroffene sich um ihre Rechtsverwirklichung bemühen, umso mehr wird
Recht zur Selbstverständlichkeit, denn bisher ist die Krankenversicherung insoweit ein unmögliches System
http://www.krankenkassenforum.de/rechtswidrige-krankengeld-beendigungen-unmgliches-system--vt4276.html