• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Wie wird das Bundessozialgericht entscheiden

anaconda

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
346
Hallo,
in dieser Woche wird das Bundessozialgericht in Kassel "sprechen".
Hoffentlich positiv für ALG-II Empfänger :(
Die folgenden Links sollten bitte gelesen werden.
Die Hinweise sind auch für Unfallopfer nützlich.

http://www.zeit.de/2006/47/Kasten-Hartz-IV

http://www.zeit.de/2006/47/Hartz-IV-Urteile?page=all

Nachtrag: Wie wird entschieden - hier ein weiterer Link:
http://www.widerspruch-und-klage.de/thread.php?threadid=3569&sid=23abb32b87212726dfe76c732ab08834

Viel Spass beim Lesen.
Bitte den Donnerstag nicht vergessen !

anaconda
 
Zuletzt bearbeitet:
re. Antwort

Hallo Anaconda,

auf das Urteil oder die Entscheidung bin ich wirklich sehr gespannt, der Termin ist schon fest, Danke Dir, ein superTip.

Ich hoffe für die Betroffenen, denn von dem Betrag 345,- € ,....ohne Worte,... In diesem Sinne, sam ;)

Und hier ist die Entscheidung,... wirklich ohne Worte,..... sam


Kassel, den 23. November 2006
Medien-Information Nr. 35/06



Keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des SGB II zur Höhe der Regelleistungen und zur Berücksichtigung von Einkommen

Die 1957 geborene Klägerin war bis Ende 2004 Bezieherin von Arbeitslosenhilfe. Sie lebte mit ihrem 1943 geborenen Ehemann und ihrer 1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Den Antrag der Klägerin, ihr ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, lehnte die Be­klagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu be­rücksichtigenden Einkommen sichern kann. Zu berück­sichti­gen ist das Einkommen des mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes von insgesamt 1.052,44 € (Renten­zahlbetrag zuzüglich Kindergeld abzüglich Versicherungspau­schale). Das Kinder­geld ist dem Ehemann als Kindergeldberechtigtem und nicht der im fraglichen Zeitraum im Haushalt lebenden volljährigen Tochter zuzurechnen. Das maßgebliche Einkommen übersteigt somit den vom Landessozialgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Bedarf von insgesamt 857,85 € (je 311,00 € Regel­leis­tung für die Klägerin bzw den Ehemann; 235,85 € anteilige Kos­ten für Unterkunft und Heizung, die bei einer von drei Personen genutzten Unterkunft mit zwei Dritteln aus dem Gesamtbetrag von 353,78 € anzusetzen sind).

Dem Vorbringen der Revision, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfas­sungs­gemäß, ist der Senat nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungs­widrig, dass die Arbeits­losenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Schon die Arbeitslosenhilfe war nicht bei­tragsfinanziert. Auf die Eigentumsgarantie kann sich die Klägerin nicht berufen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sind ua deswegen nicht ver­letzt, weil die Betroffenen ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen ge­gen die gesetzlich festge­schriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Er­gebnis. Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf grup­penbe­zogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen. Auch nach den in­dividuellen Verhältnissen der Klägerin ist inso­weit kein Verfassungsverstoß zu er­kennen. Nicht als verfassungswidrig anzusehen ist schließlich die von der Revision angegriffene Regelung zur Einkommensberücksichtigung, die zwar ungünstiger ist als die bisher für die Arbeitslosenhilfe geltende Regelung, sich jedoch aus der anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsiche­rung für Arbeitsuchende rechtfertigt.

Az.: B 11b AS 1/06 R S. ./. Grundsicherung für Arbeitsuchende
im Landkreis Lörrach

http://www.widerspruch-und-klage.de/thread.php?sid=a9ad8d16ef7ec5a59f9c69957beffbad&postid=4498#post4498
 
Zuletzt bearbeitet:
Bundessozialgericht BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -

Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel

Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474

e-mail: presse@bsg.bund.de

Internet: http://www.bundessozialgericht.de




Kassel, den 3. November 2006

Termin-Vorschau Nr. 60/06

Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. November 2006 über sechs Revisionen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.


1) 9.30 Uhr - B 11b AS 3/05 R - 1. C. Me.
2. M. Mü. ./. Job-Center Tempelhof-Schöneberg

Die Kläger, die seit vielen Jahren als bildende Künstler selbständig tätig sind, begehren von der beklagten Arbeitsgemeinschaft (Arge) als Leistung nach dem SGB II die Übernahme der Miet- und Heizungskosten für das von ihnen angemietete Atelier.

Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Klägerin zu 1) sowie für Unterkunft und Heizung. Die beantragte Übernahme der Aufwendungen für das angemietete Atelier wurde abgelehnt. Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG hat diese Entscheidung bestätigt. Für den von den Klägern erhobenen Anspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. So könne der Anspruch weder auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) noch auf § 16 SGB II (Leistungen zur Eingliederung) noch auf § 29 SGB II (Einstiegsgeld) gestützt werden, zumal die letztgenannten Vorschriften schon deshalb nicht einschlägig seien, weil es bei den Klägern nicht um eine Eingliederung in Arbeit gehe, sondern sie ihre seit Jahren ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit lediglich fortsetzen wollten. In diesem Zusammenhang könne offen bleiben, ob den Klägern überhaupt Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II zustünden, dh sie zum Kreis der "Arbeitsuchenden" gehörten.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts. Das LSG habe bei seiner Entscheidung die in § 1 SGB II umschriebene Aufgabe und Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende verkannt, wonach diese ua erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern solle, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten könnten. Da das Atelier für sie für die Ausübung ihres Berufs unverzichtbar sei, komme dies einer Hinderung der Ausübung ihres Berufs gleich und verletze außerdem Art 5 Abs 3 GG.

SG Berlin - S 55 AS 4609/05 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 14 AS 1187/05 -

2) 10.30 Uhr - B 11b AS 1/06 R - S. ./. Grundsicherung für Arbeitsuchende
im Landkreis Lörrach

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist verheiratet und bewohnte - wie vom LSG bezogen auf den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6. 2006 festgestellt - mit ihrem Ehemann und der 1984 geborenen Tochter eine gemeinsame 61 qm große 3-Zimmer-Wohnung. Ihr Ehemann erhält seit 1.7.2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 928,44 € netto. Die Tochter befand sich in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und erhielt bis 7.8.2005 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 257 €. Ferner wurde für die Tochter Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € gezahlt.

Die Klägerin bezog bis Oktober 2004 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Ihren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 11.2.2005 ab, da sie nicht hilfebedürftig sei. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde von der beklagten Arge zurückgewiesen. In der Begründung wurde ua ausgeführt, zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin sowie ihr Ehemann, nicht jedoch die volljährige Tochter. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu je einem Drittel zu berücksichtigen, da die Haushaltsgemeinschaft aus drei Personen bestehe.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte habe im Ergebnis zu Recht eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin verneint, denn das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 898,44 € (Renteneinkommen in Höhe von 928,44 € abzüglich Versicherungspauschale in Höhe von 30 €) übersteige den Gesamtbedarf von 857,85 € (= Regelleistungen: 2 x 311 € + Kosten der Unterkunft und Heizung: 235,58 €). Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Regelungen des § 20 Abs 2 und 3 SGB II (Regelleistung) und des § 11 SGB II (zu berücksichtigendes Einkommen) nicht verfassungswidrig.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II sowie des § 11 SGB II. Entgegen der Ansicht des LSG klaffe hinsichtlich der Höhe der Regelsätze eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit.

SG Freiburg - S 7 AS 1281/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 8 AS 2764/05 -

3) 11.30 Uhr - B 11b AS 9/06 R - 1. H.-G. A.
2. M. A. ./. Landkreis Ammerland

Die Kläger begehren von dem Beklagten höheres Arbeitslosengeld II (Alg II), nämlich in Höhe der vom Kläger zu 1) bis zum 31.12.2004 bezogenen Alhi.

Der 1943 geborene Kläger zu 1) bezog bis Dezember 2000 Alg und im Anschluss daran Alhi bis zum 31.12.2004, zuletzt in Höhe von 227,43 € wöchentlich. Bereits im Jahre 2001 hatte er eine Erklärung zu § 428 SGB III unterzeichnet, wonach er Leistungen "unter erleichterten Voraussetzungen" erhalten kann.

Im September 2004 beantragte der Kläger zu 1) für sich und seine mit ihm im Haushalt lebende Ehefrau bei der Agentur für Arbeit die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom November 2004 wurde für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2005 dem Kläger zu 1) und seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau Alg II in Höhe von insgesamt 495,85 € bewilligt. Von dem Gesamtbedarf in Höhe von 843,83 € (2 x 311 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von 221,83 €) wurde Einkommen der Ehefrau in Höhe von 347,89 € berücksichtigt. Dem Widerspruch des Klägers wurde nur in Höhe von 24,76 € stattgegeben. Der Beklagte führte ua aus, mit der Erklärung nach § 428 SGB III sei keine Festlegung oder Garantie einer bestimmten Leistungshöhe verbunden gewesen. Der Kläger könne auf Grund des § 65 Abs 4 SGB II iVm § 428 SGB III auch in Zukunft Leistungen nach dem SGB II unter erleichterten Voraussetzungen beziehen, ohne der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, allerdings nicht in Höhe der zuvor bezogenen Alhi.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, den Klägern stehe für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2005 kein Anspruch auf Alg II in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi zu. Ab dem 1.1.2005 könne Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften aufgehoben worden seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Gesetzgebers bestünden nicht. Aus der im Jahre 2001 unterschriebenen Erklärung zu § 428 SGB II folge nichts Anderes. Die bewilligte Leistung für Januar bis Juni 2005 sei im Übrigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zutreffend ermittelt worden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere Art 14 Abs 1 GG iVm dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

SG Oldenburg - S 47 AS 249/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 345/05 -

4) 12.15 Uhr - B 11b AS 17/06 R - W. ./. Arge Duisburg

Auch in dieser Sache begehrt der 1944 geborene Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Hinweis auf die von ihm bis 31.12.2004 bezogene Alhi und seine im Oktober 2002 unterzeichnete Erklärung nach § 428 SGB III. Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger ebenfalls eine Verletzung von Verfassungsrecht.

SG Duisburg - S 32 (12) AS 30/05 -

5) 13.00 Uhr - B 11b AS 3/06 R - 1. W. B.
2. T. B. ./. Job-Center Wilhelmshaven

Auch in dieser Sache begehren die Kläger Leistungen in Höhe der früheren, dem Kläger zu 1) bis zum 31.12.2004 gezahlten Alhi unter Hinweis auf die von diesem im September 2003 unterzeichnete Erklärung zu § 428 SGB III.

SG Oldenburg - S 47 AS 57/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 310/05 -

6) 13.45 Uhr - B 11b AS 25/06 R - V. ./. Landkreis Hersfeld-Rothenburg

In dieser Sache geht es ebenfalls um Leistungen nach dem SGB II in Höhe der zuvor bezogenen Alhi unter Hinweis auf die vom Kläger im September 2004 unterzeichnete Erklärung nach § 428 SGB III.

SG Fulda - S 1 AS 18/05 -

Heute ist der große Tag.
Ich bin sehr gespannt, welche Urteile rauskommen.

Gruß von der Seenixe
 
Wo ist meine Kalaschnikow ?

Hartz-IV-Leistungen laut Bundesgericht nicht verfassungswidrig

Kassel (dpa) - Hartz-IV-Empfänger werden vorerst auch weiter mit dem Regelsatz von 345 Euro im Monat auskommen müssen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine Klage gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes II und die Anrechnung von Partnereinkommen abgelehnt.
Ein Finger setzt den Schriftzug "Hartz IV" zusammen. (Symbolbild).
© dpa


Nach Auffassung des Senats ist der Regelsatz sowohl mit dem materiellen als auch mit dem so genannten soziokulturellen Existenzminimum vereinbar und führe nicht automatisch zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung von Hartz-IV- Empfängern (Az: B 11b AS 1/06 R).



Ich bin von den Socken .... mir fehlen die Worte
 
Wie geht es weiter?

hier die ARD Meldung zu diesem Thema:

Urteil des Bundessozialgerichts

345 Euro Hartz IV sind genug
Die Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf mehr Geld. Die Höhe des Regelsatzes von 345 Euro monatlich verstößt nicht gegen die Verfassung, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Zur Begründung verwiesen die Richter auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers, der auch die Höhe der Leistung umfasse.

Klage einer Arbeitslosen abgewiesen
[Bildunterschrift: BSG-Urteil: Hartz-IV-Regelsatz ist nicht verfassungswidrig.]
Mit dem Urteil wies das BSG die Klage einer früheren Industriearbeiterin aus dem badischen Landkreis Lörrach ab. Die heute 49-Jährige war nach einem Bandscheibenvorfall arbeitslos geworden und erhielt zunächst Arbeitslosengeld und danach Arbeitslosenhilfe. Ihren Antrag auf das Anfang 2005 eingeführte Arbeitslosengeld II wies der Landkreis ab: Die Rente ihres Ehemannes von monatlich 928 Euro reiche auch für sie mit aus.

Dabei ging die Behörde von dem Regelsatz von 345 Euro je Erwachsenem aus, zuzüglich der Kosten für die Unterkunft. In ihrer Klage machte die Frau geltend, der Regelsatz von 345 Euro für Alleinstehende und 311 Euro für Ehepartner sei zu niedrig und daher verfassungswidrig. Er decke vielleicht das physische, nicht aber das "soziokulturelle Existenzminimum" ab, sagte ihr Anwalt vor dem BSG.

Gesellschaftliche Ausgrenzung von Arbeitslosen?Auch Sozialverbände fordern eine Anhebung des Regelsatzes um 20 Prozent, um eine gesellschaftliche Ausgrenzung der Arbeitslosen zu verhindern. So hält der Paritätische Wohlfahrtsverband die Höhe des Regelsatzes bei Hartz-IV-Empfängern für nicht verfassungskonform. "Wir sind der Überzeugung, dass mit diesen 345 Euro nicht mal mehr eine Mindestteilhabe an dieser Gesellschaft gesichert werden kann. Und das ist das, was unser Sozialstaat verlangt", erklärte der Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Ulrich Schneider, im Morgenmagazin von ARD und ZDF.

"Keine verfassungsrechtlichen Bedenken"Der Regelsatz gilt in gleicher Höhe auch für die Sozialhilfe sowie die Grundsicherung für alte Menschen. Wie das BSG nun entschied, durfte die frühere Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt werden. Auch gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes II bestünden wegen des großen Spielraums des Gesetzgebers "keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken".

Nach einem weiteren BSG Urteil können Arbeitslose über den Regelsatz hinaus Anspruch auf "weitere Leistungen" zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben. Dies gelte auch für den "Erhalt von Arbeitsmöglichkeiten", setze aber "ein schlüssiges Konzept" voraus, urteilte das BSG.


Ja, es ist eine große Schw..nerei.

Gruß von der Seenixe
 
Habe garnichts anderes erwartet. Die Bonzen haben ja genug. Die solche Urteile fällen müsste man mal 3 Monate mit dem was ein Sozialhilfeempfänger bekommt auskommen lassen.:confused::mad:

schwarzerengel47
 
BSG-Urteile

...und die 58-er Regelung wurde auch gekippt!
Wer bei Antragstellung 58 Jahre und älter war, musste die 58-er Regelung unterschreiben.
Es galt: sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen (Erklärung nach § 428 SGB III)
Mit der Begrenzung der Bewilligungszeiträume der Arbeitslosenhilfe auf jeweils ein Jahr wollte der Gesetzgeber gerade einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine rentenähnliche Dauerleistung entgegenwirken.
Durch die Unterzeichnung des § 428 SGB III sollte ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen aufgebaut werden bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente jedoch als Leistung in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe.
BSG Kassel B 11b AS 9/06 R

anaconda
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

nicht gleich alle in einen Topf :D
Da muß erst einmal das Urteil komplett vorliegen. Wenn ich die bisher veröffentlichen Sachen lese, dann sagen die Richter, es sei nicht Verfassungswidrig, weil im Gesetz genügend Spielraum für den Gesetzgeber verblieben ist, dieses anzupassen. Da scheint es mir doch wichtig ersteinmal das komplette Urteil zu lesen und nicht das, was einige rein interpretieren wollen von seiten der Presse.

Gruß von der Seenixe
 
re. Antwort

Hallo @ll,

Ich bin davon überzeugt, das hier noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde, daher für alle von Euch ein Link zur Info,..;


SPIEGEL ONLINE - 23. November 2006, 17:05
WUT ÜBER SOZIALGERICHTSURTEIL

"Hartz-IV-Armut ist verfassungsgemäß"

Der Kampf hat erst begonnen: Zwar wurden heute die Klage einer
Arbeitslosengeld-II-Empfängerin abgelehnt, die die Unterstützung für
zu niedrig und deshalb für verfassungswidrig hält. Doch während
Arbeitsminister Müntefering sich noch freut, prüfen DGB und der
Kläger-Anwalt schon Verfassungsklage.


Kassel - 345 Euro pro Monat sind genug - der Gesetzgeber jedenfalls durfte den Hartz-IV-Regelsatz so festlegen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) heute. Doch die Gegner der Reform wollen sich damit nicht abfinden. Das Urteil sei nicht nachvollziehbar......

© SPIEGEL ONLINE 2006
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH

.....deswegen bitte hier weiterlesen:


http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,450394,00.html


Alle bisherigen BSG-Entscheidungen zu ALG II:

http://www.widerspruch-und-klage.de/board.php?boardid=334&sid=154a252183133e93bba8bb1f6d2502be


In diesem Sinne, immer schön tapfer bleiben, sam :rolleyes:
 
Bsg

Hallo,
unter dem folgenden Link weitere Ausführungen -
036.gif
-Claudia Fittkow und Erwin Denzler -
für die Berichterstattung
u030.gif


http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/BSG_HartzIV_Kritik.aspx

anaconda
 
BSG am 29.3.07/ 58-er Regelung - § 428

Hallo,
das Bundessozialgericht Kassel hat am 29.3.07 über zwei anhängige Verfahren zu entscheiden.
Viele ALHI- und ALG-II Empfänger unterschrieben die 58-Regelung!

2) 11.00 Uhr - B 7b AS 2/06 R - 1. R. S.-H.
2. H. S. ./. BA
SG Lüneburg - S 24 AS 31/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 395/05 -
( Dieses Verfahren betreibt der SoVD!)


3) 11.30 - B 7b AS 4/06 R - P. K. ./. ARGE Neuwied
SG Koblenz - S 2 AS 2/05 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 3 AS 5/05

Ein weiteres Verfahren ist vor einer anderen Kammer des BSG anhängig und muss auch noch entschieden werden.
Somit bleibt abzuwarten, wie jede einzelne Kammer entscheidet.
Ist demnächst mit einem Gesamturteil für alle noch anhängigen und ruhenden Verfahren zu rechnen:confused: :confused: :confused:

anaconda
 
Top