Sekundant
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das war nur ein hinweis, dass man nicht wirklich viel mit den wenigen infos anfangen kann. bitte nicht persönlich nehmen. es ist meist nicht einfach, umfangreiche und langdauernde fälle kurz und knapp zu halten, das versteht jeder. aber vielleicht gehst du noch auf die fragen ein - gibt es eine schriftliche vereinbarung, du schreibst von "nach dem Angebot der VBG", oder worauf gründet sich das ganze? soviel muss dann doch an info kommen, sonst kann es kaum eine zuverlässige antwort geben.
zu der sache
dann hast du das per de-mail gemacht? du schreibst vor vielen jahren. die möglichkeit gibt es (*nachschau*) seit 2004. wie lange ist das denn schon her? sollte es zutreffen, dann käme aus
§ 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
in betracht. aber dafür ist es wohl zu spät.
gruss
Sekundant
zu der sache
EGVP mit Zerifikat eingereicht ( vor vielen Jahren )
dann hast du das per de-mail gemacht? du schreibst vor vielen jahren. die möglichkeit gibt es (*nachschau*) seit 2004. wie lange ist das denn schon her? sollte es zutreffen, dann käme aus
§ 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.
(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
in betracht. aber dafür ist es wohl zu spät.
gruss
Sekundant