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Wie lehne ich einen Richter ab?

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
ein bemerkenswerten Beschluß faßte das OLG Frankfurt.

Ein Richter darf für einen Prozessbeteiligten keine Vorgaben machen, wie viel er schreiben darf. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Beschluss. Ist das doch der Fall, so darf der Richter als befangen abgelehnt werden. Denn in diesem Fall müsse ein Prozessbeteiligter davon ausgehen, dass der Richter längere Schreiben nicht zur Kenntnis nehmen und daher bei seiner Entscheidung fassende Klageschrift vorlegt. Der Vorsitzende forderte, diesen Schriftsatz auf 20 bis 30 Seiten zusammenzufassen. Andernfalls könne eine Bearbeitung nicht gewährleistet werden. Der Kläger lehnte deshalb den Vorsitzenden als befangen ab. Das OLG sah die Besorgnis der Befangenheit als begründet an. Ein Richter dürfe selbst dann keine Vorgaben zum Umfang von Schriftsätzen machen, wenn der übliche Umfang erheblich überschritten werde.


Wenn dies kein Ansporn für das aufschreiben der ganzen Unfallgeschichte ist, dann weiß ich nicht. :D

Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe,

ein großes Danke für diese Information, längst überfällig.

In meinen sämtlichen Verfahren haben mir die Anwälte immer nur einen Schriftsatz von höchstens 12 Seiten gewährt.
Mit der Begründung, kein Richter würde das lesen, wenn es mehr als 7 Seiten hat, und die sind dann richtig sauer über die Mehrarbeit und würgen alles ab.

Aber zumindest gut, dass es jetz bekannt ist, dass Schriftsätze gundsätzlich den Inhalt einer Sache angeben müssen und nicht die Seitenzahl entscheidend ist.

Denn mein letzter Anwalt hat, um die Sache absichtlich recht kurz zu halten und sich weniger Arbeit machen zu müssen, alles weggelassen, was für mein Anliegen wesentlich war.

Also ist diese Befangenheit der Richter, auch eine Befangenheit der Anwälte, die diese mandantenschädliche Pflegmatik vorsätzlich unterstützen zum persönlichen Wohle/Nutzen.

Gruß Ariel
 
Hallo Seenixe,

Danke für Deinen Beitrag.

Nun ist mir auch klar, weshalb der Richter vor 4 Jahren zu mir sagte, das alles sind Ihre Akten, ganz schön viel.

Ich habe Ihm damals auch meine Meinung dazu gesagt und promt das SG - Verfahren verloren.
 
Hallo oernie, bei Befangenheitsantrag gegen den Richter eine menge zu beachten, nachfolgend links
http://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch

So äußert sich ein Jurist dazu.


http://www.frag-einen-anwalt.de/2.-Befangenheitsantrag-nach-Strafanzeige-gg.-Richter__f38878.html

Mein Befangenheitsantrag umfaßt 80 Seiten , der Richter mußte auf die Rechtsvorschriften von mir hingewiesen werden.

Mit korrupten Richtern ,welche vom System gedeckt werden und um der Reputation willen sich im kriminellen Sumpf wohl fühlen versteht natascha keinen Spass.
Damit der Spass nicht zu kurz kommt holet natascha Micky Maus ins Boot.
Auszug aus meinem Befangenheitsantrag.

Anstatt dass das erkennende Gericht gemäß Klageantrag des Klägers die genannten Zeugen gem. § 397 ZPO hinzuzieht, benennt mit Schriftsatz vom 12.06.08 (Beschluss) das Gericht nun ausgerechnet den Nachfolger von Herrn, Herrn l, neuer der Beklagten, als Zeugen.

Dieser Zeuge kann zu den Vorkommnissen im von 2000 bis 2004 etc. aber auch überhaupt nichts aussagen und beitragen, diese willkürliche bewusste Ladung eines unzulässigen Zeugen ist damit gleichzusetzen, als ob das erkennende Gericht Micky Maus geladen hätte, was im Umkehrschluss die selbe Wirkung für den Kläger bedeutet.


vg natascha
und stopt die- - per Ordre de Muft-i - Handlungen der Justiz.
 
Hallo Natascha,


Danke für Deine Ausführungen.

Selbiger Richter hat allerdings in den neuen Verfahren (Kompromiss) gelernt und für mich tendiert.

Ich denke da jetzt auch gerade das BK Verfahren läuft, wird Er falls bis dahin nicht versetzt und BG nicht vorher Kleinbei gibt, wieder das Verfahren leiten. Mal sehen, denke auch Richter können lernen.
 
Hallo oerni,


wenn du dafür einen Beweis erbringen könntest, wäre ich dir sehr dankbar und nebenher sehr verwundert.

Man sagt ja immer: Weihnachten folgt auf Ostern, ich bin überzeugt, es ist umgekehrt!

In diesem Sinne, lasst die Richter dazulernen, vor Weihnachten oder nach Ostern, es ist immer dasselbe Ergebnis!
:rolleyes:
Gruß Ariel
 
Hallo oerni,
hoffe du kannst das vom rechten Pfad abgekommene Schaf der Justiz auf den Pfad der Tugend zurückführen.

ansonsten,
Zu Fragen der Haftung bitte mit dem Arzt, Apotheker oder SB der BG sprechen
oder wie Ariel weissagt fällt Ostern und Weihnachten selten mit dem Eisprung zusammen.

In diesem sinn vg natascha
 
Hallo allerseits :)

mal eine kleine Nachfrage zu dem Befangenheitsantrag den natascha gestellt hat.

Wie ging es weiter ?

Aus meiner Erfahrung heraus wird dann ein Schreiben gefertigt (in einer mündl. Verhandlung das Zitat geäußert)in dem der befangene Richter mitteilen läßt:

"Ich halte mich nicht für befangen"

Und der, der den Antrag auf Besorgnis der Befangenheit hat den schwarzen Peter und darf sich innerhalb 14 Tagen äußern ...

Also kann jemand aus eigener Erfahrung (auch google hilft) was dazu schreiben ?

fliedertigerische Grüße :p:p:p

das ps.: in einer mündlichen Verhandlung hat RA Battenstein mal die Richterin für befangen erklärt ... ich kann mich nur an den Satz oben errinnern und danach ein wenig AnwaltsdeutschGeplänkel ... und anschließend ein klitzekleines Entgegenkommen der Gegenpartei ... also nichts weltbewegendes
 
Hallo,

Die Befangenheit eines Richters im Sozialgerichtsverfahren ist im SGG geregelt.
Dieser hat zum 1.1.2009 in dieser Fassung gültigkeit.
Sozialgerichtsgesetz § 60

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
Interessant ist da zum Beispiel auch dieses Urteil:
LSG Bayern 5. Senat v.13.08.2001 L 5 AR 109/01 RA

Heftige Unmutsäußerungen eines Richters rechtfertigen ein Ablehnungsgesuch.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 3. Kammer des Sozialgerichts Regensburg, Richter am Sozialgericht Z., wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.
Gründe
I. Die Klägerin und Antragstellerin führt vor der 3. Kammer des Sozialgerichts Regensburg - SG - (Vorsitzender: Richter am Sozialgericht - RiSG - Z.) gegen die Beklagte einen Rechtsstreit wegen der Gewährung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente (Bescheid vom 15.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2000).
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und die einschlägigen medizinischen Unterlagen beigezogen (u.a. den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik T. in B. vom 10.03.1999 über ein Heilverfahren vom 06.01. bis 17.02.1999). Durch Verfügung vom 31.05. 2001 hat der Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.07.2001 bestimmt, das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und den Arzt Dr.G. K. (R.) mit der Erstattung eines Terminsgutachtens beauftragt. In seinem Gutachten hat der Sachverständige bei der Klägerin im Wesentlichen eine psychische Störung mit Depression und Erschöpfungssymptomatik, einen Spannungskopfschmerz, eine beginnende vaskuläre Encephalopathie sowie ein Wirbelsäulen-Syndrom festgestellt und die Klägerin - mit gewissen Einschränkungen - für fähig erachtet, jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu bewältigen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - ausweislich der Niederschrift - zunächst beantragt, gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Dr.C. einzuholen. Sodann hat sie RiSG Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies - wiederum ausweislich der Niederschrift - damit begründet, dass der Vorsitzende geäußert habe, dass eigentlich "gar nicht hätte geboren sein dürfen", wer mit den in der Rehabilitationsklinik B. Anfang 1999 test-psychologisch ermittelten Ergebnissen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig solle arbeiten können.
RiSG Z. hat zu dem Ablehnungsgesuch am 31.07.2001 dienstlich Stellung genommen und die monierte Äußerung eingeräumt.
II. Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichtsbarkeit abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das zulässige Ablehnungsgesuch erweist sich als begründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 60 Abs.1 S.1 SGG, 42 Abs.2 ZPO). Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, S.186/14). Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozessbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.9). Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich parteiliche Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozessbeteiligten nach den Umständen naheliegenden oder doch verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist die hier in Rede stehende Äußerung des Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2001 aus der Sicht der Klägerin , auf die es hier allein ankommt, auch bei objektiver und ruhig abwägender Betrachtungsweise geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des RiSG Z. zu rechtfertigen.
Freilich ist es einem Richter nicht verboten, sich wertend zum Sachvortrag eines Beteiligten zu äußern; er hat in der Ausdrucksweise einen sehr erheblichen Verhaltensspielraum (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1995, 1497, 1498). Der Richter hat sich jedoch dabei in Ton und Wortwahl auf das sachlich Gebotene zu beschränken (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 909). Entgleisungen, grobe Unsachlichkeiten, rein gefühlsmäßig wertende, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen begründen die Besorgnis der Befangenheit; das gilt sowohl für schriftliche wie für mündliche Bemerkungen (vgl. Münchener Kommentar-Feiber, ZPO, § 42 Rdnr.24). Erforderlich ist insoweit eine abfällige, höhnische, kränkende oder beleidigende Wortwahl oder eine unangebracht bissige Ironie gegenüber der Partei oder dem Anwalt (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr.22). Heftige Unmutsäußerungen rechtfertigen auch dann die Ablehnung, wenn sie wegen des Verhaltens des Anwalts oder der Partei verständlich erscheinen (vgl. OLG Hamburg, MDR 1989, 71; Münchener Kommentar-Feiber, a.a.O., § 42 Rndr.25); vom Richter wird (zu Recht) mehr Disziplin erwartet als von den anderen Prozessbeteiligten (so ausdrücklich Münchener Kommentar-Feiber, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die der Ablehnung zugrunde liegende Äußerung des Kammervorsitzenden in der Sitzung vom 13.07.2001 auch aus der Sicht eines unbeteiligten, leidenschaftslosen Betrachters geeignet, den Eindruck der Geringschätzung der Person der Klägerin und damit Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Kammervorsitzenden zu erwecken. Das allein schon rechtfertigt die Ablehnung des RiSG Z. unabhängig davon, ob dieser tatsächlich befangen ist, was der Senat im Hinblick auf die von großem Ernst getragenen Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme vom 31.07.2001 nicht annimmt.
Nach allem war daher dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 183 SGG) und nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Fliedertiger

zitat
Hallo allerseits :)

mal eine kleine Nachfrage zu dem Befangenheitsantrag den natascha gestellt hat.

Wie ging es weiter ?

Nu ja , natascha hatt zum 3 mal seit 2004 die Kündigungsschutzklage in folge gewonnen.
2 x Arbeitsgericht und einmal LAG

Eigentlich gings um was anderes, als wie Kündigungsschutzklage, jetzt nach 6 Jahren bot der AG mir so 5 ganz große scheine bei Gericht an , konnte nicht annehmen nataschas Fahnenmast und farbe sieht anders aus.

Ist mein Hobby, man gönnt sich ja sonst nichts ! Arbeitsgerichte brauchen Rechtssicherheit, ich sorge dafür das diese geschaffen wird.

So einen fall wirds in der BRD auch kein 2. mal geben. wenn ja bitte melden .

Allerdings wer mit Befangenheit rumspielt sollte vorher gut und viel lesen, sonst gibts ne Bruchlandung und Ersatzteile sind bekanntlich teuer.

Nur zum besseren verständnis , weigere mich seit 2004 zu arbeiten,nennt sich so ähnlich wie Leistungsverweigerung und bin seit 2007 EU .
Eigentlich wünsche ich jedem dieses intensive hobby.

vg natascha
 
Interessant diese Info!

kann ein Beispiel dazu liefern:
gegen ein eklatant falsches Gutachten, das überwiegend auf willkürlichen substanzlosen Behauptungen etc. bestand, musste mit einer 284 Seiten langen Richtigstellung vorgegangen werden.
Über den Anwalt erfolgte sodann eine Aufforderung, dem SG doch bitte eine Kurzzusammenfassung dazu, die max. 3 Seiten umfassen dürfe, zukommen zu lassen.
Das ist als ob die Wahrheit im Vorfeld mittels Trichter ausgesiebt und minimiert werde solle, damit sich überhaupt erst gar niemand damit überhaupt beschäftigen muss. Und zugleich nur das in der AKte stehen soll, was andere wollen und in deren Konzept paßt.
Wo bleibt denn - u.a. - bei solchen Vorgehensweisen auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs?

Hat vielleicht hier noch jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

Frdl. Grüße
Max 66
 
... Hat vielleicht hier noch jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? ...
Ja, Max 66,
eine ähnliche Erfahrung hat der Sachbearbeiter déiner Rechtsschutzversicherung gemacht.
Nachdem er zum xten Mal die Leistungsanerkennung ablehnte und dödelige Fragen stellte bekam er ein Schreiben vom UO mit dem Hinweis auf die Versicherungsbedingungen nach denen der Versicherte die Versicherung anlässlich des Antrags auf Kostenüberhamnezusage umfassend informieren müsse nebst rund 1.200 Seiten Dokumentation.
Der Sachbearbeiter klappte wohl zusammen.
Jedenfalls genügte dann ein Schreiben von Anwalt und ein Anruf von Anwalt und die Kostenübernahmezusage zur vorgerichtlichen Tätigkeit lag dem Anwalt zu.
Und dabei war dies innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren schon der 3 Versicherungsfall mit nicht unerheblichen Streitwert.

Natürlich hat der beamtenmäßig arbeitende Versicherungssachbearbeiter die Unterlagen nicht gelesen sondern beim Versichertenj angerufen und versucht zu erklären warum das zu viele Unterlagen seien.

Tja, macht mans ordentlich passt es auch nicht ...
... aber machmal hilfts.

Grüße
oohpss
 
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