Guten Tag,
vorstehend wurde die rechtslag seit 2009 beschreiben.
Sind meine Informationen richtig, dass nunmehr nach den Neuregellungen des SGG nicht mehr das LSG über ein Ablehnungsgesuch betreffend einen Richter wegen der Besorgnis der Befangehit entscheidet, sondern eine Kammer des SG selbst. Und dass gegen einen ablehnenden Beschluss dieser SG kammer kein Rechtsmittel mehr gegeben sei(Unanfechtbarkeit wegen § 172 II SGG)
Und damit ein solcher ablehnender Beschluss des SG damit(ob rechtlich haltbar oder nicht) hinzunehmen ist?
ich blicke bei diesen Neureleungen nicht durch - kann mir jemand hier vielleicht dazu etwas Näheres sagen?
Danke
MFG Max
vorstehend wurde die rechtslag seit 2009 beschreiben.
Sind meine Informationen richtig, dass nunmehr nach den Neuregellungen des SGG nicht mehr das LSG über ein Ablehnungsgesuch betreffend einen Richter wegen der Besorgnis der Befangehit entscheidet, sondern eine Kammer des SG selbst. Und dass gegen einen ablehnenden Beschluss dieser SG kammer kein Rechtsmittel mehr gegeben sei(Unanfechtbarkeit wegen § 172 II SGG)
Und damit ein solcher ablehnender Beschluss des SG damit(ob rechtlich haltbar oder nicht) hinzunehmen ist?
ich blicke bei diesen Neureleungen nicht durch - kann mir jemand hier vielleicht dazu etwas Näheres sagen?
Danke
MFG Max