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Wie lange Regressansprüche nach Unfall?

skh

Nutzer
Registriert seit
8 Juni 2008
Beiträge
1
Hallo,

Ende Januar bin ich von einem Auto angefahren worden und hatte eine Gehirnerschütterung und ein Schleudertrauma. Zum Glück ist nicht mehr passiert.

Damals hat man mir gesagt, für Schmerzensgeld etc müsste ich einen Anwalt nehmen, dass habe ich dann aber nicht machen wollen. Deshalb bin ich auch erst später zum Arzt, weshalb ich nur das Schleudertrauma und verschiedene Prellungen ärztlich bestätigt habe (Gehirnerschütterung hatte direkt nach dem Unfall nur ein Pfleger festgestellt). Von einer Bekannten habe ich jetzt gehört, dass der Anwalt doch nicht nötig gewesen wäre.

Wie lange hat man bei sowas Regressansprüche bzw. wie hoch sind die überhaupt?
 
Hallo SKH,

herzlich Willkommen hier im Forum. Als wichtigstes vorne weg, denn Du nicht Schuld an dem Unfall warst, dann nimm Dir einen Anwalt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt die entsprechenden Kosten, auch jetzt noch. Du kannst Deine Forderungen auch ohne Anwalt stellen, aber dann spielt die Versicherung mit Dir und das Verfahren wird sich lange hinziehen.

Wie lange die Fristen insgesamt sind kann ich Dir leider nicht genau sagen, aber zukünftig immer einen Anwalt einschalten.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo skh,

du wirst hier wohl keine Rechtsberatung erhalten.

Wenn es um ein Schmerzensgeld geht und Schadenersatz im Zivilrecht, dann liegt die Frist so bei ca. 3 Jahren (keinerlei Garantie von mir).

Beim Verkehrsunfall verhandelt in der Regel wohl das jeweilige Landesgericht - und dort brauchst du einen Anwalt (Anwaltszwang).

Aber solche, vor allem verbindliche Infos, holst du dir am besten bei einem Anwalt. Das hier ist in keinem Fall rechtsverbindlich......... :rolleyes:

Gute Besserung :)
 
Hallo Frank,

Verkehrsunfälle fallen nicht unweigerlich in den Bereich des Landgerichts. Die Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach dem Streitwert. Bis zu einem Streitwert von einschließlich EUR 5.000,00 sind die Amtsgerichte (siehe GKG) zuständig, wo kein Anwaltszwang besteht.

Trotzdem sollte skh einen RA zu rate ziehen, auch wenn es nur für eine Beratung ist.

Gruß Jens
 
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