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Wie ist der Ablauf nach einem Feststellungsurteil über Schadenersatz

  • Ersteller des Themas Deleted member 17801
  • Erstellungsdatum
D

Deleted member 17801

Guest
Hallo,

nachdem in einem anderen Thread schon das Thema Abfindungsvertrag diskutiert wurde, interessiert mich die andere Möglichkeit. Wie ist das Vorgehen, wenn in einem abschließenden Gerichtsurteil ein Feststellungsurteil über Schadenersatz gefällt wurde (sorry, wenn das anders heißt, bin Laie!).

Nehmen wir mal an, die haftende Partei wird verurteilt, an den Geschädigten bis zum 67ten Lebensjahr den Verdienstausfall zu zahlen, dazu noch Schaden durch vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld (Einmalzahlung) bis Lebensende.

Ich denke mal, das Schmerzensgeld wird als eine Position gezahlt, verzinst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Forderung gegenüber dem Schädiger? Mit welchem Zinssatz? Und das dürfte komplett steuerfrei sein?

Wie sieht das mit dem Verdienstausfallschaden aus? Rückwirkend kann man den ja einigermaßen beziffern. Ich denke auch da erfolgt eine Verzinsung des bisher entstandenen Schadens? Bei Zahlung wird das Ganze dann auch steuerpflichtig? Die Steuern zahlt der Schädiger? Und ganz spannend, wie wird das in den Folgejahren aussehen?

Nehmen wir an, bis zum 67ten Lebensjahr sind es noch 30 Jahre. Wie läuft das dann ab? Setzt man sich dann jedes Jahr mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers zusammen und ermittelt den in diesem Jahr entstandenden Verdienstausfall? Wird da jedes Jahr der aktuelle gesundheitlich Zustand geprüft - und wenn ja, wie? Was ist, wenn sich die Gesundheit aufgrund eines anderen Ereignisses, welches nichts mit dem ursprünglichen Schaden zu tun hat deutlich verschlechtert? Beispiel: ursprünglicher Schaden ist Verlust eines Beines - nun kommt z.B. eine Krebserkrankung dazu, die nicht in Zusammenhang steht. Kann dann der ursprüngliche Schädiger den Schadenersatz verweigern, weil ja nun sowieso ein Verdiensausfall auftreten würde?

Bei den vermehrten Bedürfnissen wird wohl einfach jedes Jahr eine Liste der Ausgaben geführt und diese dann abgerechnet?

Beim Haushaltsführungsschaden liefert das Gericht eine Basis zur Kalkulation? Oder wie würde dieser die Jahre nach einem Urteil ermittelt werden?

Wenn mir dazu jemand den ein oder anderen Hinweis geben könnte bin ich sehr dankbar.

Danke.

Sepsis
 
Hallo Septis,

zum Thema:

Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Zukunftsschaden


http://www.verkehrslexikon.de/Module/FestStellung.php


Feststellungsklage - §256 ZPO

http://www.polar-chat.de/rechtswissen/feststellungsklage-256-zpo/


dein Zitat:
Ursprünglicher Schaden ist Verlust eines Beines - nun kommt z.B. eine Krebserkrankung dazu, die nicht in Zusammenhang steht. Kann dann der ursprüngliche Schädiger den Schadenersatz verweigern, weil ja nun sowieso ein Verdiensausfall auftreten würde?

Reserveursache, überholende Kausalität, Hypothetische Kausalität

Im Schadensersatzrecht handelt es sich bei der sog. hypothetischen Kausalität nicht um ein Problem der Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis tatsächlich bewirkte Schaden auch durch einen anderen Umstand ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann daher an der naturwissenschaftlichen Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage.

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/Kausalverlaeufe.htm

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/Haftung/hiic5c.htm

http://www.uni-kiel.de/prof-smid/srat1.pdf


http://www.fakt.ch/download/Weber_PSF2007.pdf

(Schweiz aber in der Sache vergleichbar wie in D.)

Konstitutionelle Prädisposition
A. Notwendige Differenzierungen
Vor rund 20 Jahren hat das Bundesgericht in BGE 113 II 86 erkannt, dass die
konstitutionelle Prädisposition in unterschiedlicher Ausprägung auftreten kann.
Zum einen als Berechnungsproblem, wenn die gesundheitliche Schwäche auch
ohne Haftungsereignis zu finanziellen Nachteilen geführt hätte. Wäre der Schaden dagegen ohne Unfall voraussichtlich nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige voll verantwortlich, auch wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition sei in diesem Falle im Rahmen von OR 44 Rechnung zu tragen.

Die Differenzierung überzeugt, die Abgrenzung zwischen Ohnehin- und unfallkausalen Folgen ist dagegen nicht immer ganz einfach. Möglich und gar nicht so selten sind zudem Kombinationen der beiden Konstellationen. Die Unterscheidung und das macht die Geschichte brisant, ist von grosser praktischer Bedeutung.

Fällt die Schadensweiterung unter die Schadensberechnung, so wird sie
vollumfänglich von der Zurechnung ausgeschlossen. Bei einer Reduktion nach
OR 44 besteht dagegen die Möglichkeit, die vorgenommene Kürzung nach richterlichem Ermessen abzustufen und der geschädigten Person steht das Quotenvorrecht zur Seite, mit dem sie die Reduktion ganz oder teilweise kompensieren kann.

Die Kürzungen bewegen sich in der jüngeren Rechtsprechung in einem Rahmen
von 5% - 35%. In älteren Entscheiden wurde teilweise weit massiver gekürzt und oft einfach der medizinisch attestierte Anteil der Prädisposition als Kürzungssatz übernommen149. Auch wenn man die Berechnungsfälle in den älteren Urteilen ausscheiden muss, bleiben etliche Entscheide, die Kürzungen in einer Grössenordnung geschützt haben, die einem schwerwiegenden Verschulden entsprechen würden. Dass eine gesundheitliche Schwäche und ein gravierendes Verschulden auf die gleiche Stufe gestellt werden, ist nicht akzeptabel. Steht fest, dass sich die Vorbelastung ohne Unfall nicht ausgewirkt hätte, so gilt der Grundsatz, dass der Haftpflichtige kein Recht darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er einen Gesunden geschädigt. Es braucht zumindest zusätzliche Momente, die eine volle Schadenstragung als unangemessen erscheinen lassen. Dabei kann die Gefahrexponierung auch eine höhere Kürzung rechtfertigen, wenn sich die geschädigte Person trotz des Gesundheitszustandes einem hohen Risiko aussetzt und völlig
unvernünftig benimmt.


Kapitalisierung Verdienstausfall

Monatliches Netto z. B. 2000€ x 12 = 24000€ x Kapitalisierungsfaktor z. B.
Männlich Alter 37 und 4% Abzinsung = 16,383 (bis 65 J.)
24000€ x 16,383 = 393192€
+ Dynamik:p

Vermehrte Bedürfnisse
Z. B. 1200€ jährlich x Faktor 37 J. = 19,608 (bis Lebensende)
= 23529,60€

usw.

Grüße

Siegfried21
 
Hallo Sepsi,
meine Güte Siegfried, das ganze Beamtendeutsch muss ich diese Woche erst mal durchkauen, schwer verdaulich.
Mit dem HHFS und der Gerichtsbasis wäre ich sehr vorsichtig, unter 20% kann man ihn ""kompensieren"", darüber gibt es sogar Gerichtsurteile, hat mir meine G.HPV auch gerade um die Ohren gehauen, da es ein Immaterieller/Fiktiver Schaden ist, ist diese Position leider stark verhandelbar,im Moment ist meiner durch den erneuten Spitzfuss auf 30% hochgesetzt worden, letztes Jahr hatte ich nur 15%, somit weg, die Versicherung, versucht nun :
a) die 30% erst mal anzufechten da dauerhaft !
b) bei einer Abfindung diesen Wert für die nächsten 30Jahre einfach mitzunehmen, was aber nicht den Tatsachen entspricht, OSG- Einsteifung, z.Bsp., 3 Monate 0 Belastung,3 Monate lamgsame Belastung +Training, wahrscheinlich nochmal 3 Monate Wiedereingliederungs/Rehaphase.
In dieser Zeit kannst du bei 100% HHFS anfangen und bei mind. 30% aufhören.
Leider interessiert es diese Schwarzkittelbande nicht die Bohne, das die berufliche Mde nicht die Grundlage für einen HHFS liefern kann, wird aber in den meisten Fällen herangezogen.(Wenn du GLück Hast, es gibt wohl noch bösere Varianten)
In den meisten Fällen änderst du dein Berufsbild, sprich dein Arbeitsleben wird deiner Behinderung angepasst, das funktioniert aber mit deinem Haushalt nicht. Wäschekorb ist Wäschekorb.Das Problem plagt mich eben auch, das ich bei einer komplett Abfindung einiges verschenken müsste.
Viele Grüsse dagi
 
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