Hallo Laird_Harvey,
dein Zitat:
Als wie hoch würded Ihr aus Eurer Erfahrung heraus nun den Gesamt-GdS ansetzen.
So pauschal kann man das gar nicht beantworten event. > 70 %
Entscheidend für den Gesamt-GdB-GdS ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.
Info:
http://www.behindertentabelle.de/Gesamt-GdB 28.1.02.htm
Der Gesamt-GdB ist dann wie folgt zu bilden:
Ausgehend vom höchsten Einzel-GdB/MdE Grad, der in die Gesamt-GdB Bildung immer in voller Höhe einfließt, ist zu prüfen, inwieweit weitere Behinderungen vorliegen, die - unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen - (siehe unten) die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 69 SGB IX) weiter beeinträchtigen. Dabei dürfen die einzelnen Behinderungen nicht addiert werden.
Um die Auswirkungen der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen und juristischen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
Gesamt-GdB/MdE-Grad
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/19.htm
(1) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar (unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind.
Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung (siehe Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.
(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
w. Info.
http://webcache.googleusercontent.c...ID=de9216+gesamt+gdb&cd=8&hl=de&ct=clnk&gl=de
http://www.bmas.de/portal/22788/property=pdf/2007__12__11__anhaltspunkte__gutachter.pdf
Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen
werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen
so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines
Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte
der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen
der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits
bei leichter Belastung (siehe Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit
mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.
(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/
MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander
beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden,
dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander
unterschiedlich sein können:
Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können
voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche
im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes mit
einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der behinderte
Mensch in drei verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens betroffen,
wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten ist.
Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders
nachteilig auswirken.
Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen
Gliedmaßen oder Organen – also z.B. an beiden Armen oder beiden
Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.
Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich
überschneiden.
Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung
liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden an
einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird
schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen
beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können.
Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine
hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger
Stellung an demselben Bein.
(4) Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei
schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen
zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE-Grad von
10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt
werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.
Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem GdB/MdEGrad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Grüße
Siegfried21