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Wie hoch sollte hier der GdS angesetzt werden?

Laird_Harvey

Mitglied
Registriert seit
6 Juli 2009
Beiträge
66
Ort
Niedersachsen
Hallo liebe Mitglieder,

ich habe heute nun endlich ein Schreiben meines Anwalts bezüglich meiner WDB bekommen, um den Einspruch gegen den ursprünglichen Bescheid zu begründen.
Nun meine Frage: Mein RA listet alle Symptome, die gutachterseits diagnostiziert wurden, fein säuberlich auf:

1. Symptom: Einzel-GdS 30 v.H.
2. Symptom: Einzel-GdS 20 v.H.
3. Symptom: Einzel-GdS 30 v.H.
4. Symptom: Einzel-GdS 40 v.H.
5. Symptom: Einzel-GdS 20 v.H.
6. Symptom: Einzel-GdS 30 v.H.

Als wie hoch würded Ihr aus Eurer Erfahrung heraus nun den Gesamt-GdS ansetzen.
Womit begründet man diesen? Und vor allem, gibt es Referenzurteile, die das belegen können? :confused:

Liebe Grüße,
Laird_Harvey
 
Hallo Laird_Harvey,

dein Zitat:

Als wie hoch würded Ihr aus Eurer Erfahrung heraus nun den Gesamt-GdS ansetzen.


So pauschal kann man das gar nicht beantworten event. > 70 %

Entscheidend für den Gesamt-GdB-GdS ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Die Behinderungen und ihre Auswirkungen werden also insgesamt betrachtet, nicht als voneinander isolierte Beeinträchtigungen. Bei der Beurteilung wird vom höchsten Einzel-GdB ausgegangen, dann wird im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob das Ausmaß der Behinderung dadurch tatsächlich größer wird.


Info:

http://www.behindertentabelle.de/Gesamt-GdB 28.1.02.htm

Der Gesamt-GdB ist dann wie folgt zu bilden:

Ausgehend vom höchsten Einzel-GdB/MdE Grad, der in die Gesamt-GdB Bildung immer in voller Höhe einfließt, ist zu prüfen, inwieweit weitere Behinderungen vorliegen, die - unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen - (siehe unten) die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 69 SGB IX) weiter beeinträchtigen. Dabei dürfen die einzelnen Behinderungen nicht addiert werden.

Um die Auswirkungen der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen und juristischen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:


Gesamt-GdB/MdE-Grad

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/19.htm

(1) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar (unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE-Werte angegeben sind.

Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung (siehe Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.

(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:

Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.


w. Info.

http://webcache.googleusercontent.c...ID=de9216+gesamt+gdb&cd=8&hl=de&ct=clnk&gl=de


http://www.bmas.de/portal/22788/property=pdf/2007__12__11__anhaltspunkte__gutachter.pdf

Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen
werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen
so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines
Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte
der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen
der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits
bei leichter Belastung (siehe Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit
mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.

(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/
MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander
beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden,
dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander
unterschiedlich sein können:

Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können
voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche
im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes mit
einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der behinderte
Mensch in drei verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens betroffen,
wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung entsprechend bei der Gesamt-Beurteilung zu beachten ist.

Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders
nachteilig auswirken.
Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen
Gliedmaßen oder Organen – also z.B. an beiden Armen oder beiden
Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.
Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich
überschneiden.

Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwererer Leistungsbeeinträchtigung
liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden an
einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird
schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, sodass sich die anderen
beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können.
Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine
hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger
Stellung an demselben Bein.

(4) Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei
schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen
zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE-Grad von
10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt
werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen.

Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit
einem GdB/MdEGrad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine
wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.



Grüße

Siegfried21
 
Hallo Ihr lieben Leidensgenossen,
Sagt mal wie lange dauert eigentlich die bearbeitung so ca.beim VA?
Oder warten die das entgültige Ergebniss von der BG ab,ein GA steht noch aus."Obwohl beide ja nichts mit einander zu tun haben"Man hört ja öfter damit sich das VA gern der %der BG annimmt.:confused:
Liebe Grüße und schönen Sonntag euch alle
Johnny
 
Hallo Johnny,

es kommt ganz darauf an wo du wohnst :rolleyes:

Ich hatte damals den Antrag für meinen Mann schon Anfang März (ca. 4 1/2 Monate nach dem Unfall) gestellt, da die Erteilung des GDB sich nach dem Antragsdatum richtet. Da damals schon absehbar war das der Schaden schon groß bleiben würde wollte ich keine Zeit verschenken.

Nachdem er dann wieder arbeiten ging warteten wir die ganzen Gutachten ab und Anfang dieses Jahres, aber leider erst auf Nachfrage, kam dann der Bescheid.

Wenn du eine Vetretung im Ort hast, wie z.B. VDK, oder eine Außenstelle des VA, würde ich da mal nachhaken, bevor du beim VA direkt nachfragst - manche haben das nicht gerne und schwupp biste wieder unter dem ganzen Stapel. :cool:

Viel Erfolg
Gitti - Ironman's Ehefrau
 
Hallo Ironman
Also der erste Antrag war im Februar 2009 da bekam ich ziemlich schnell Bescheid 20% aber nur auf grund der künstlichen Hüfte.Nun sind fast alle GA durch fehlt nur noch das Vizeralchirurgische.Der erneute Antrag wurde im Juni diesen Jahres gestellt.Komme aus dem Raum Havelland.Vor Ort gibt mir keiner Auskunft,da wird mir nichts weiter überbleiben als nachzufragen.
Aber Danke.
LG Johnny
 
Hallo Johnny,

für mich stellt sich die Frage, WANN (Monat/Jahr) Du den Antrag gestellt hast.

War es Dein Erstantrag oder eine Erhöhung?

Hast Du ALLE Befundberichte beigelegt?

Hast Du eine Aufstellung beigelegt, inwiefern Dich diese (Deine) Einschränkungen im beruflichen sowie im privaten Bereich einschränken?

Wieso (aus welchem Grund) sollte das VA auf das Gutachten der BG warten? Hast Du einer Weitergabe der Daten (seitens der BG) zugestimmt?
Was machst Du, wenn das BG-Gutachten nicht so ausfällt, dass es Dir gefällt? Soll auch schon vorgekommen sein :rolleyes:

Grüßle vom Herzblut
 
Hallo Herzblut
Es war ein Antrag auf Erhöhung am 23.6.2010,der erstantrag ging von der Reha aus zu diesem Zeitpunkt konnte noch niemand sagen wo die Reise für mich hingeht und ich noch weitere OP's unfallbedingt vor mir hatte.Der erstantrag war im Februar 2009,der unfall selber 30.08.2008.Habe alle Berichte die mir zur Verfügung stehen in Kopie mit eingereicht.Ich habe nur meinen behandelnen Arzt angegeben,der gleichzeitig mein D-Arzt und Gutachter ist.Mit dem ich aber tatol zufrieden bin und dem ich auch vertraue.Er ist der BG nicht sehr zugetan.
LG Johnny
 
Hallo ihr lieben,
So nun hab ich mich gestern beim VA gemeldet wegen meinen Antrag auf Erhöhung desGDB.Und bekamm die Auskunft das die Papiere die sie zusätzlich aus den behandelnem Krankenhaus angefordert haben vor 4 wochen eingegeangen sind und dem GA in Ihrem Haus vorliegen.Nächste woche soll mir der Bescheid b.z.w.das ergebniss schriftlich vorliegen.Ist das ehrer positiv oder negativ zu bewerten:confused:
LG Johnny
 
Hallo Johnny,

sieh es positiv! Wenn dir das Ergebnis nicht zusagt, hast du immer 4 Wochen für den
Widerspruch.
Bei mir hat es immer erst im Widerspruch vernünftige Prozente gegeben.

VG Fritzi
 
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