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Wie entferne ich ein Gutachten aus der Akte

unfallmann

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
645
Ort
Bremen mit dem "Schlüssel" zur Wahrheit?
Website
www.unfallmann.de
Hallo Forum,
ich bitte um Mithilfe, damit ich ein fehlerhaftes Gutachten aus meiner Akte bei der BG entfernen kann.
In meinem damals (2003) laufenden SG-Gerichtsverfahren wurde der Beklagten (BGHW) vom SG erlaubt ein weiteres Gutachten - wie im Verwaltungsverfahren - anfertigen zu lassen. Dabei ist es am 15.06.2005 zu einem Gutachten im Sinne der Beklagten gekommen, weil der Gutachter nicht einmal die wichtigsten Arztberichte erwähnt hat, die einen Abbruch an der Unterseite meiner li. Kniescheibe als Unfallfolge aus dem Arbeitsunfall vom 19.06.1968 dokumentiert haben.

Nun möchte ich dieses Gutachten aus meiner Akte entfernen lassen, weil es vom SG und LSG vollumfänglich für die Urteilsfindung verwertet wurde. Und auch weiter verwertet wird. Dabei hat das LSG und Richter Reinhard E. in seinem Urteil vom 18.12.2008 den Irrtum erregt, das Gutachten hätte das SG von Amts wegen zur Aufklärung anfertigen lassen. Und hat selber keine weitere Aufklärung betrieben.

Heute, am 02.08.2018, war die mündliche Verhandlung vor dem LSG Bremen und es wurde von dem Richter Reinhard E. schon verkündet, das Gutachten wird nicht aus der Akte entfernt. Darauf habe ich gesagt, es könnte doch in der Akte deutlich gemacht werden, dass das Gutachten fehlerhaft ist und nicht zu verwerten. Und der Richter erklärte mir, wenn es in der Akte bleibt wird es auch von weiteren Gutachtern gesichtet.
Und sagte mir wörtlich "wenn schon den schon, müsste das Gutachten aus der Akte entfernt werden."
Mir ist aber unklar wie ich nun genau vorgehen muss und bitte das Forum um eine Unterstützung.

MfG
Erich Neumann alias unfallmann
 
Hallo Unfallmann,

Deine Frage ist garnicht so einfach zu beantworten.
Hier mal ein Beitrag zur Entfernung von Gutachten bei Verstoß gegen § 200
Hintergrund war das Urteil des BSG u.a. vom 5.2.2008 B2 U 8/07 R

Wichtiger scheint mir aber das Studium dieses Urteils des LSG Thürigen, welches zumindest erklärt, wie ein Gutachten zu entfernen ist und unter welchen Voraussetzungen das zuständige Gericht einen entsprechenden Beschluss zu fassen hat.

Vielleicht helfen ja diese Denkanstöße


Gruß von der Seenixe
 
Auch wenn ein Gutachten aus der Akte vollständig entfernt wurde, kann (wie hier geschehen ) es inhaltlich weiterhin verwendet werden.
Ein Sozialrichter kann somit auch entfernte Gutachten inhaltlich verwenden. Ob in Teilen oder ganz hängt davon ab wo und welcher Inhalt des entfernten Gutachten schon -zitiert - ist.
Gruß user06
 
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