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Wie bewerbe ich mich als behindeter Mensch?

w201

Neues Mitglied
Registriert seit
30 Aug. 2007
Beiträge
18
Ort
NRW
Hallo allerseits,
ich weiss nicht wie ich mich als 20% behindeter Mensch bewerben soll?Ich bin eine gute Arbeitskraft und das möchte ich auch gerne in meiner Bewerbung schreiben.Wie mache ich das mit der Behinderung,verschweigen?Die Behinderung ist aufgrund eines Arbeitsunfalls der Schulter.Heisst ich kann nicht mehr schwer heben.In wie weit hilft mir denn die BG oder das Arbeitsamt bei so was?Eigentlich muss man doch eh alles selber regeln oder seh ich zu schwarz?Stecke ein wenig in der Zwickmühle weil nochmals eine OP ansteht und ich nicht weiss wie die Heilung verläuft.Möcht mich trotzdem gerne schon um einen anderen Arbeitsplatz bemühen.
 
Hallo W201,

Du hast eine MdE von 20 %?
Hast Du bereits beim Versorgungsamt einen entsprechenden Antrag gestellt? Mit 20 % wärst Du nicht "Schwerbehindert" im Rechtssinn. Dieses beginnt erst bei 30% und kann dann zur Gleichstellung führen.
Ja, Du wirst Dich in erster Linie selbst kümmern müssen. Allerdings solltest Diu die BG und Ihre Berufshelfer ins Boot holen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo W 201,
die Frage ist doch erst mal was Du machen möchtest und was Du noch machen kannst?
 
Ich bin der Ansicht das Du Deine Behinderung keinesfalls verschweigen darfst, da Du ansonsten Deinen neuen Arbeitgeber "betrogen" hast und er Dich wenn er es erfährt kündigen kann.

Leider ist davon auszugehen, das auch Dein Wunsch Arbeitgeber vermutet, das es vieleicht aufgrund der Behinderung zu Arbeitsunfähigkeiten und mehr kommen könnte. Deshalb würde ich Deine Changen als vermindert auf dem Arbeitsmarkt ansehen.
 
Hallo w201,

Yasmin hat Recht. Das Verschweigen einer Behinderung kann nicht nur zur Kündigung führen, sondern unter Umständen dein eigenes Leben gefährden.

Ein Beispiel:

Eine junge Frau wurde wegen eines Hirntumors operiert und hat dies ihrer Chefin verschwiegen. Eines Tages sackte sie im Büro bewußtlos zusammen und der Schrecken war groß.

Die junge Frau hatte in diesem Fall Glück, aber es wäre für den Notarzt hilfreich gewesen, wenn ihre Chefin Bescheid gewußt hätte. So etwas kann Leben retten.

Gruß Hawkins
 
Schwerbehinderten Bewerbung

Hallo
ich hatte das gleiche Problem, bei meinen Bewerbungen habe ich immer meine körperlichen Probleme mit aufgeführt und die Bewerbungen waren schneller wieder zurück als ich sie fort schickte natürlich negativ.
Daraufhin befragte ich mich bei der AA, der Berater hat mir geraten die körperlichen Probleme nicht aufzuführen. Das habe ich aber nicht getan, weil wenn man zu einem Vorstellungsgespräch geladen wird und dann alles offen legt, wird einem bestimmt gesagt: hätten sie ihre Probleme in der Bewerbung erläutert, wäre kein Vorstellungsgespräch zu Stande gekommen.

Ich kann mir nämlich in der heutigen Zeit nicht vorstellen daß eine Firma einen Schwerbehinderten mit 50% einstellt.

LG
charli
 
Hallo w201,

von sich aus muss man nicht auf Schwerbehinderung hinweisen. Nur wenn man konkret gefragt wird (genau wie mit der Schwangerschaft).
Aber du bist mit 20% nicht schwer behindert und auch nicht gleichgestellt.
Also sagen musst du gar nicht.

Für mich ist die wichtig ob ich mit der Behinderung bei der konkreten Arbeitstelle eingeschränkt bin. Das wird dann schon am ersten Tag auffallen und auch wenn das kein Kündigungsgrund ist wird sich schon ein finden bzw. in der Probezeit muss es auch keinen angegeben werden. Außerdem gibt es überhaupt Sinn sich für eine Stelle zu bewerben wo man schwer heben muss und das nicht kann?
Von der bevorstehenden OP würde ich nicht sagen.

Anbei Auszug aus:

Die Rechte behinderter Menschen
und ihrer Angehörigen von Peter Trenk-Hinterberger

9.1.3 Offenbarungspflicht/Fragerecht
Ist man als behinderter oder chronisch kranker Mensch auf der Suche nach
einem neuen Arbeitsplatz, so muß man sich Klarheit über die Frage verschaffen,
ob und inwieweit man verpflichtet ist, von sich aus auf die chronische
Erkrankung oder die Behinderung hinzuweisen und ob und inwieweit
man verpflichtet ist, Fragen des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft
zu beantworten.
(1) Grundsätzlich muß ein Schwerbehinderter (nach der Rechtsprechung des
BAG) von sich aus (d.h. ungefragt) nicht darauf hinweisen, daß er schwerbehindert
ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Schwerbehinderung
die Unfähigkeit nach sich zieht, die Arbeit, die auf dem neuen Arbeitsplatz
zu verrichten ist, zu übernehmen. Ebenso ist es mit der Mitteilungspflicht
in bezug auf (chronische) Krankeiten. Derjenige, der einen neuen Arbeitsvertrag
abschließen will, muß von sich aus auf (chronische) Krankheiten
hinweisen, die im Zeitpunkt des Dienstantritts voraussichtlich vorliegen werden
bzw. auf eine Kur, die für den Zeitpunkt des Dienstantritts voraussichtlich
anzutreten ist, sofern damit die Unfähigkeit verbunden ist, die neue Arbeit
tatsächlich zu übernehmen. Es besteht aber keine allgemeine Hinweispflicht
auf latente Gesundheitsgefahren.
(2) Anders sieht die Lage aber dann aus, wenn der neue Arbeitgeber konkrete
Fragen stellt. Fragt er etwa danach, ob eine Schwerbehinderung oder eine
Gleichstellung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes vorliegt, so muß diese
Frage nach der Rechtsprechung des BAG wahrheitsgemäß beantwortet
werden. Der Grund hierfür wird darin gesehen, daß der Arbeitgeber an der
Kenntnis über die Schwerbehinderteneigenschaft ein Interesse hat. Denn er
ist nach dem Schwerbehindertengesetz verpflichtet, Schwerbehinderte auf einem
bestimmten Prozentsatz der Arbeitsplätze zu beschäftigen und muß wissen,
ob er mit der Einstellung der konkret in Aussicht genommenen Person
eventuell seine Beschäftigungspflicht erfüllt oder nicht. Erfüllt der Arbeitgeber
seine Beschäftigungspflicht nicht, ist er gehalten, eine sogenannte Ausgleichsabgabe
in Höhe von 2400 DM pro Jahr zu zahlen, die er in Unkenntnis
der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers vergeblich zahlt
(s. bei c). Leugnet der Schwerbehinderte aufgrund einer Frage des neuen Arbeitgebers
seine Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dies für ihn weitreichende
Konsequenzen haben. Denn der Arbeitgeber kann in einem solchen
Fall möglicherweise den Arbeitsvertrag anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB) mit der
Folge, daß der Arbeitsvertrag mit Erklärung der Anfechtung als wirkungslos
anzusehen ist.
194
Bei Fragen nach chronischen Krankheiten läßt sich leider nicht ebenso klar
sagen, ob sie wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen oder nicht. Hier
wird grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß Fragen nach (chronischen)
Krankheiten nur insoweit zulässig sind, als sie mit einem überwiegenden Interesse
des neuen Arbeitgebers gerechtfertigt werden können. Denn solche
Fragen bedeuten einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers.
Der neue Arbeitgeber darf etwa fragen: Waren Sie in den beiden
letzten Jahren wegen einer schwerwiegenden oder chronischen Erkrankung,
die Einfluß auf die vorgesehene Arbeitsleistung haben könnte, arbeitsunfähig
krank? Diese Frage muß wahrheitsgemäß beantwortet werden. Allerdings ist
der Arbeitnehmer auch auf Fragen nicht gehalten, über Krankheiten geringerer
Bedeutung und insbesondere über Krankheiten, die sich auf das Arbeitsverhältnis
nicht auswirken können, Auskunft zu geben.
Viele Grüße und viel Erfolg bei der Bewerbung,
Hela
 
Hallo w201,

ich denke auch wie Seenixe, dass ab 30% GdB zumindest spätestens im Vorstellungsgespräch erwähnen solltest. Bei 20% hast Du ja offiziell noch keinen erweiterten Kündigungschutz etc. und das würde ich mal salopp sagen, macht eine Behinderung eher zur Privatsache....

Interessant sind schwerbehinderte Arbeitnehmer unbedingt, weil sie, so blöd es klingt, die Quote bringen (AG müssen zahlen, wenn sie eine Quote von schwerbehinderten AN nicht erreichen). 20% fällt allerdings unter die von seenixe angesprochene 30%.

Das mit dem Hirntumor ist natürlich eine kritische Frage. Allerdings birgt das Leben immer ein Risiko und kann zu derartigen Erlebnissen führen. Das Risiko ist leider nicht versicherbar.

MfG
cateye
 
und das würde ich mal salopp sagen, macht eine Behinderung eher zur Privatsache....

Also leider habe ich darin auch Erfahrung, ich habe stets einen Fragebogen vorgelegt bekommen. Hier wurde gefragt ob man eine BEHINDERUNG hat und wenn ja, den Grad der Behinderung.

Bei ja so sagte die Empfangsdame, würde sowieso abgelehnt da ein erhöhtes Risiko besteht. Der "Chef" hat gesagt, die melden sich schon allein aus dem Grund krank mehr % zu kriegen.......blablabla....:mad::eek:
 
Hallo Yasmin,

solche "Chefs" werden erst erleuchtet, wenn sie selbst betroffen sind. Bis zu dem Zeitpunkt ist jedes Gespräch mit solchen Leuten pure Zeitverschwendung.

Im öffentlichen Dienst hingegen nimmt man bevorzugt denjenigen mit dem höchsten Behinderungsgrad und das liegt oft nicht an deren besonders sozialer Einstellung, sondern am SGB 9 § 76 - Mehrfachanrechnung.

Gruß Hawkins
 
Hallo, leise Kritik, wir oder alle die nach mir gepostet haben, wissen nicht was W201 will.
Es gibt eine Menge Beschäftigungen, die auch ein 100 % GdB'ler ausfüllen kann.
Mit einer Knie-TEP eignet man sich kaum als Briefträger, aber am Schreibtisch ist man in jeder Form voll erwerbsfähig.
Nun kommen, bitte verzeiht mir, individuelle Neigungen und Wünsche zum Tragen, und die wollen wir doch den UO's und BK'lern nicht absprechen, sonst werden wir alle Klofrau bzw. -mann.
Auch richtet es sich nach den persönlichen Fähigkeiten. Ihr seht also, sämtliche Gesetze und Vorschriften müssen in ein individuelles Muster "eingepasst" werden, und da legen wir doch wert drauff!
 
Hallo Paro,

ich denke, dass wir genug realistisch sind, dass man sich mit Knie-Tep nicht als Prima-Ballerina oder als Postbote bewirbt, sondern sich entsprechend der Qualifikation bzw. für was man sich selbst zutraut, bewirbt.

Wenn beispielsweise im Vorstellungsgespräch gefragt wird, ob es seitens des Bewerbers eine Behinderung besteht, muss ich darauf antworten?

Wer kennt hierzu die genaue gesetzliche Grundlage? Seit das Antidiskriminierungsgesetz in Europa verabschiedet wurde, kann und darf ich viel mehr Antworten verweigern. Allerdings darf von seitens des Arbeitgebers vieles gefragt werden. Da hat Hela das Beispiel mit der Schwangerschaft schon richtig aufgeführt.

So nach meinem Bauchgefühl, wenn jetzt ein geringfügiger Grad der Behinderung besteht, und das Jobprofil in der Stellenausschreibung diese Behinderung nicht tangiert, würde ich sie sowohl bei der Bewerbung als auch im Vorstellungsgespräch nicht nennen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Verschweigen in irgendeiner Form ein Kündigungsgrund darstellt.

Ich habe nicht mal im Falle des Eintritts meiner Schwerbehinderung durch den erlittenen Arbeitsunfall meinen Arbeitgeber vor Antragsstellung informiert. Erst als die Sache durch war, hat er von meiner Gleichstellung erfahren. Er hat zwar im Nachhinein geschmollt, aber ich war mir sehr bewusst, dass er davon profitiert: Er muss nämlich nichts tun, damit mein Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet wird und ich bin im Betrieb eine sogenannte Quotenfrau.

Gruss von Cateye
 
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