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Wie berechnet man den Verdienstausfallsschaden?

Stern2020

Neues Mitglied
Hallo zusammen,
ich hatte 2016 einen schweren unverschuldeten Autounfall und warte immer noch auf mein Geld, da die Gegnerische Versicherung einfach nichts zahlen will...
Meine Vorstellung kommt die Tage noch in meinem Profil.

Ich habe ein schweres SHT mit Hemipares rechts, Gesichtsfeldausfall nach links und mein linkes Auge funktioniert nicht mehr richtig, kann meine rechte Seite nicht spüren und ansteuern, Konzentrationsprobleme, Diskalkulie sowie Legasthenie und sehr viel mehr. Ich bin vollverrentet und bin dauerhaft auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen, habe Pflegegrad 3 sowie einen SB Ausweis mit GdB 100% unbefristet (Merkzeichen: B, G, aG, RF) und kann mich höchstens 1 Std am Tag konzentrieren.
Ich brauche auch Hilfe beim Lesen / Schreiben...

Da ich aus dem Zahlenbereich komme (Schule, Ausbildung, Arbeit, Studium, Arbeit) und da sicherlich keine Diskalulie hatte habe ich das Problem, dass ich nicht weiß wie ich den Verdienstausfallsschaden berechnen soll. Meine Schwägerin hat bemerkt, dass es vom Anwalt zu gering angegeben war, er hatte aber bereits erwähnt, dass wir es berechnen sollten aber ich kann nichts mehr mit zahlen anfangen geschweigedenn berechnen. So stellt sich uns folgende Fragen:

Wie berechne ich den Verdienstausfall?
Wird die Inflation mitberechnet und wenn ja wie? Auch die Steigerung des Gehaltes, da man ja aufsteigt (öffentlicher Dienst).
Ich war 30 Jahre alt beim Unfall und hatte als Finanzcontrollerin gearbeitet (1 Jahr nach Studium) und 4.500€ Brutto / Monat, was allerdings schnell mehr geworden wäre.
Wie berechne ich das Schmerzensgeld?
Da erscheinen meiner Familie die Standardsätze zu gering wenige Euro pro Tag nur vorsehen. Wir möchten 500.000€ es gab da genug Urteile dazu, aber das wird alles irgnoriert...

Über eure Hilfe freue ich mich sehr

Danke euch :)
 
Hallo Stern2020,

zur Ermittlung des Verdienstausfalls stellt man zunächst immer erst den eigentlichen Verdienst, der in gesundem Zustand erzielt worden wäre, dem gegenüber, was man nach dem Schadensereignis tatsächlich an Ersatzleistungen für das ausgefallene Gehalt erhalten hat. Also bspw Verletztengeld oder andere Leistungen. Die Differenz, die dann zum Gehalt bleibt, das eigentlich verdient worden wäre, ist der zu ersetzende Schaden.

Sollen künftige Gehaltssteigerungen berücksichtigt werden, muss entweder aus einem anwendbaren Tarifvertrag, oder einem anderen Nachweis der Gehaltsentwicklung das zukünftige Gehalt den künftigen Ersatzleistungen gegenübergestellt und danach dann der Verdienstausfall ausgerechnet werden.

Das Schmerzensgeld wird anhand vergleichbarer, bereits ausgeurteilter Fälle ermittelt. Eine genaue Formel gibt es hier nicht. Entscheidend ist im deutschen Recht immer der konkrete Einzelfall. Je nachdem kann dann das herangezogene Schmerzensgeld erhöht oder erniedrigt werden.

Ich hoffe, das war soweit verständlich.
 
Grüß Dich, Stern 2020!

Ich konzentriere meine Antwort zunächst auf den Verdienstentgang:

01
Das Gesetz will, dass Du finanziell gestellt wirst, als wäre der Unfall nicht passiert. Das ist das Grundprinzip des § 249 BGB.

02
Zunächst mal betrachtet man Dein Netto, und zwar das, das Du Unfall weggedacht gehabt hättest. (Das Thema "Steuerschaden" bearbeiten wir später. Vergiss es nicht, aber das Thema ist jetzt noch nicht wichtig. Später schon.)

03
Alle Deine Karriereschritte, alle Lohnerhöhungen werden beachtet. Denn Du wärest sie gegangen, wäre der Unfall nicht passiert.

Bis jetzt ist es einfach.

04
Wer sagt: "Dies und das ist (oder wäre) passiert, und deshalb stehen mir .....Euro zu", der muss normalerweise beweisen, das "dies und das ist (oder wäre) passiert", also die sogenannte "Anspruchsvoraussetzung" beweisen.

(a)
"Beweisen" nennt man: So wahrscheinlich machen, dass es keine vernünftigen Zweifel gibt.
Das ist ganz schön viel.

(b)
Aber - jetzt kommt das schöne: Es gibt dazu Beweiserleichterungen. Der Gesetzgeber hat nämlich erkannt: "Beweisen" (im Sinn der Definition) - das ist in Deiner Lebenslage zu viel verlangt. Wieso sollst Du allein die ganzen Probleme am Hals haben? Schließlich hat Dich einer umgefahren, der soll ruhig auch mittragen helfen, der soll auch ein Risiko am Hals haben.

(c)
Die Beweiserleichterung steht in § 252 BGB. Sinngemäß steht da:

(ca)
Du brauchst nicht voll beweisen, sondern nur deutlich überwiegend wahrscheinlich machen,

(cb)
.....aber nicht mal das, was ganz konkret Du verdient hättest. Du mußt nur überwiegend wahrscheinlich machen, was Leute Deiner Ausbildung, Deiner Abschlüsse, in Deiner Wohngegend, Deiner Qualifikation im Mittel zu verdienen pflegen. Das ist der gewöhnliche Lauf der Dinge, was : "Solche wie Du" verdient hättest. Es reicht also, mit Statistik zu arbeiten.

(d)
Dazu gehören, weil so üblich, alle Lohnerhöhungen.

05
Das war jetzt mal in ganz einfachen Worten das Grundprinzip. Nur soviel jetzt: Das läßt sich durchaus berechnen und nachweisen.

06
Daran knüpfen sich aber sehr viele Details. Damit kann man dicke Bücher füllen.

(a)
Deshalb fange ich erst mit den Grundprinzipien an, sonst wird das zu viel auf einmal.

(b)
Wenn Du im Forum bleibst und immer fest Fragen stellst, dann lernst Du Stück für Stück die Feinheiten.

07
Vorgriff: Es gibt auch noch andere Schadensersatzposten. Assistenzschaden (was Du an Hilfe brauchst, um Tag für Tag leben zu können), oder Haushaltsführungsschaden (Du kannst ja Deine Haushaltsarbeit nicht mehr (voll) verrichten).

Dann kann ich Dir garantieren: Du wirst staunen!


ISLÄNDER
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo RA Hamann,

vielen Dank :) Ich bekomme eine volle Erwerbsminderungsrente die wir dann abziehen. Danke hatte Hilfe heute und es wurde hochgerechnet dann habe ich ungefähr den Verdienstausfall wäre ja sehr gut, wenn ich wenigstens den samt den Schmerzensgeld erhalte.

Viele Grüße
Stern2020
 
Hallo Isländer,

Vielen Dank :) Oh Danke stimmt ja Steuerschaden kommt ja auch noch irgendwann...

Oh Danke stimmt Gehaltserhöhungen hätte ich ja auch gehabt. Wie berechnet man das?
Hatte heute Hilfe und wir haben mit 7% Erhöhung gerechnet (Minimum)...

Viele Grüße
Stern2020
 
Grüß Dich, Stern2020,

wir sind hier im Bereich der Schadenshöhe.

01
Schaden wird geschätzt (§ 287 ZPO).

02
Schätzen heißt nicht raten. Man braucht konkrete, feste Anhaltspunkte. Das sind Deine "Brückenpfleiler" und die "Brückenköpfe". Und was jetzt noch fehlt, das überbrückt man mit dem Üblichen, mit Statistik ect.

03
Es gibt viele Anhaltspunkte, mit denen man arbeiten kann.

(a)
Eine sehr umfangreiche Datenbank dazu bietet Destatis (= Statistisches Bundesamt) mit "Genesis" an, nur die Handhabung ist schwierig. Denn Genesis ist so umfangreich, dass man sich leicht drin "verlaufen" kann.

(b)
Handlicher ist die Datenbank, die auf das Jahr 2021 bezogen ist: Der Entgeltatlas der Bundesarbeitsagentur.

(c)
Auf den heutigen Stand bringt man das mit der Lohnentwicklung, die die Statistischen Landesämter veröffentlichen.

04
Versicherer neigen dann dazu, eine Genauigkeit zu verlangen, die § 287 ZPO nicht fordert! So versucht man, Dir angebliche Genauigkeitsanforderungen zu stellen, zu denen man dann nur sagen kann: "So hoch liegt die Latte im Gericht nicht, dafür sorgen § 252 BGB, § 287 ZPO!" - und dann klagt man.

05
Im Internet findet man viel Unfug. Aber Veröffentlichungen auf Internetseiten von Behörden dürfen als zuverlässige Erkenntnisquellen gesehen werden (BGH, Aktenzeichen VI ZR 76/17, Urteil vom 06.02.2018).

06
Vorsicht: Es gibt private Portale im Internet, die angebliche Datensammlungen enthalten, die aber teilweise die Wirklichkeit um 30 % unterschreiten. Sinn dieser Publikationen ist die Untersützung von Abreitgebern, die bei Lohnverhandlungen darauf hinweisen können: "Da verdienen Sie bei uns eh doch schon jetzt überdurchschnittlich!". Darauf sollte man nicht reinfallen. Solche Privatanbieter sind eben keine Behörden!

07
Ein Lohnanstieg von 6,0 % entspricht dem Durchschnittswert, den Destatis für 2023 ermittelt hat.
Zu finden bei:


ISLÄNDER
 
Gern geschehen. ;-)

Genau, die Erwerbsminderungsrente zählt zu den Ersatzleistungen und muss daher mindernd berücksichtigt werden. Anders verhält es sich bei Leistungen aus privaten Versicherungen, bspw. aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Hallo RA Hamann,

vielen Dank :) Ich bekomme eine volle Erwerbsminderungsrente die wir dann abziehen. Danke hatte Hilfe heute und es wurde hochgerechnet dann habe ich ungefähr den Verdienstausfall wäre ja sehr gut, wenn ich wenigstens den samt den Schmerzensgeld erhalte.

Viele Grüße
Stern2020
 
Grüß Dich, Stern2020!

01
Der Ansicht von RAHamann stimme ich zu.

02
Jetzt gibt es noch ein Thema beim Verdienstentgangsberechung, das ist:

"Abzug wegen ersparter, berufsbedingter Aufwendungen". Was hat es damit auf sich?

(a)
Unfall weggedacht, wärest Du in die Arbeit gefahren, wenn Du nicht zu Fuß gehen kannst. Nun: Die Fahrt jedenfalls sparst Du Dir und damit auch Benzin. Diesen Vorteil ersparter Tankstellenkosten kann man abziehen, das ist im Prinzip richtig.

(b)
Falsch ist aber die Ansicht, der Abzug müsse 10 % betragen! Das wird mit Blick auf einige Urteile von Oberlandesgerichten oft behauptet, ist aber nicht wahr:

Es ist Dein gutes Recht, erst mal nachzurechnen, wie hoch der Abzug wirklich sein muss, und da kommt oft raus: Nicht 10 % - sondern 3 %.

(c)
Besonders nett finde ich immer den Einwand, man spare sich ja auch die teuere feine Kleidung für's Büro. Der Einwand ist - bitte gestatte mir die Bemerkung: "Dummes Zeuch":

(ca)
Die Zeiten sind vorbei, in der ab mittlerem Management aufwärts Kravatte Pflicht war.

(cb)
Weil Du jetzt zu Hause lebst, läuft Du wohl nicht im Evaskostüm herum.

(cc)
Wer aber meint, Wrangler-Levis-Adidas seien billiger als der C & A Anzug, der irrt sich.

(d)
Und die angeblich gesparten Verpflegungs-Mehraufwendungen? Nun: Hast Du nicht, wie die Mehrheit, Dir die Brotzeit selbst von zu Hause mitgebracht? Worin soll jetzt die Ersparnis liegen?

(e)
Wie kann es dann sein, dass doch viele OLGs 10 % Abzug vorgenommen haben? Ganz einfach: Im Porzess ist das so gegangen:

(ea) Der Versicherer behauptete: !0 % des Netto hast Du Dir erspart, weil Du nicht mehr arbeitest.

(eb) Dem Unfallopfer ist dazu nichts eingefallen.

Tja - selbst schuld! Das beweist aber nicht, dass 10 % immer stimmen, sondern, offen gestanden: Da hat in den meißten Fällen der Anwalt des Klägers nicht dagegen gehalten. Dabei geht das in den meißten Fällen durchaus mit Erfolg. Zumal: Wird über diesen Punkt gestritten: Die Beweislast hat die Versicherung, wenn sie meint, dass Du doch mehr gespart hast.

RAHamann, stimmst Du da zu?

ISLÄNDER
 
In der Tat, ISLÄNDER. Die Range bzgl. der ersparten Aufwendungen reicht nach meiner Erfahrung oftmals von 5 - 10 %.
 
Grüß Euch alle hier,

und vielen Dank, RA Hamann, für Deine Einschätzung!

01
Der größte Brocken bei diesem Abzugsposten "unfallbedingt ersparte Aufwendungen" sind in der Regel die Fahrtkosten.

02
Da denke man aber daran:

(a)
Mit dem Dienstwagen wäre es sehr billig gewesen. Hattest Du einen?

(b)
Zu Fuß gegangen, weil die Firma um die Ecke ist? Oder geradelt? Oder im Homeoffice gearbeitet?
Zug gefahren, mit dem Bus gefahren? Fahrgemeinschaft gehabt?

Dann gibts kein Benzin, das man jetzt sparen könnte. Oder es wird alles wesentlich billiger.

Tipp: Was Du an alten Jahreskarten für den Bus noch hast, wirfst Du ja nicht weg, das ist ein Beweismittel, das bleibt da!

(c)
Tipp:

(ca)
Nimm Kontakt auf zu Deinen Kollegen, und lass Dir von ihnen schriftlich bescheinigen, wie Du in die Arbeit gekommen bist, wenn das nicht mit Deinem Auto war. Mit Namen und Anschrift, und lass Dir auch die Telefonnummer geben, falls man später für etwas anderes eine Bestättigung braucht.

(cb)
Mach das jetzt, nicht erst dann, wenn schon alles vergessen ist!

03
Das macht nicht Dein Anwalt - für das Herschaffen der Infos und der Beweismittel bist (leider) Du veranwortlich. Es geht nicht anders: Woher soll er wissen, wie Du in die Arbeit gekommen bist und wie die Zeugen heißen? Zum Trost aber: Nach einiger Zeit findet man es ganz lustig, Sherlock Holmes zu spielen. Ich mach's seit 1978 so.....!


ISLÄNDER
 
Grüß Dich, Stern 2020,

oben rechts ist eine Lupe auf dem Bildschrim zu sehen.

01
Ich rate Dir, da mal das Stichwort "Assistenzschaden" einzugeben.

Als "Assistenzschaden" bezeichne ich: Du hast ja nicht nur Verdienstentgansschaden und Haushaltsführungsschaden.

Du brauchst, um anständig existieren zu können, Hilfe.

(a)
Und das ist nicht mit dem vollständig abgedeckt, was die Pflegeversicherung bietet.

(b)
Da Deine Familienangehörigen nicht die kostenlosen Helfer zur Entlastung der Versicherung sind, dürfte sich bei Dir ein deutlicher 6-stelliger Schadensersatzanspruch damit verbinden.

(c)
Auch das Schmerzensgeld ist nicht dazu da, das abzudecken. Das kommt obendrauf. Das Schmerzensgeld dient dazu, dass Du Dir wegen entgangener Lebensfreude etwas Lebensfreude einkaufen kannst! Das hat nix mit "Finanzierung von Assistenz" zu schaffen!

02
Vermutlich führt auch zu einem Aufstrahlen im Gesicht, wenn Du nach der sogenannten "Burgherrenentscheidung" des BGH mit der Suchfunktion fahndest. Wenn Du dann Fragen hast, komm ruhig daher damit.

ISLÄNDER
 
Grüß Dich, Stern2020,

wir sind hier im Bereich der Schadenshöhe.

01
Schaden wird geschätzt (§ 287 ZPO).

02
Schätzen heißt nicht raten. Man braucht konkrete, feste Anhaltspunkte. Das sind Deine "Brückenpfleiler" und die "Brückenköpfe". Und was jetzt noch fehlt, das überbrückt man mit dem Üblichen, mit Statistik ect.

03
Es gibt viele Anhaltspunkte, mit denen man arbeiten kann.

(a)
Eine sehr umfangreiche Datenbank dazu bietet Destatis (= Statistisches Bundesamt) mit "Genesis" an, nur die Handhabung ist schwierig. Denn Genesis ist so umfangreich, dass man sich leicht drin "verlaufen" kann.

(b)
Handlicher ist die Datenbank, die auf das Jahr 2021 bezogen ist: Der Entgeltatlas der Bundesarbeitsagentur.

(c)
Auf den heutigen Stand bringt man das mit der Lohnentwicklung, die die Statistischen Landesämter veröffentlichen.

04
Versicherer neigen dann dazu, eine Genauigkeit zu verlangen, die § 287 ZPO nicht fordert! So versucht man, Dir angebliche Genauigkeitsanforderungen zu stellen, zu denen man dann nur sagen kann: "So hoch liegt die Latte im Gericht nicht, dafür sorgen § 252 BGB, § 287 ZPO!" - und dann klagt man.

05
Im Internet findet man viel Unfug. Aber Veröffentlichungen auf Internetseiten von Behörden dürfen als zuverlässige Erkenntnisquellen gesehen werden (BGH, Aktenzeichen VI ZR 76/17, Urteil vom 06.02.2018).

06
Vorsicht: Es gibt private Portale im Internet, die angebliche Datensammlungen enthalten, die aber teilweise die Wirklichkeit um 30 % unterschreiten. Sinn dieser Publikationen ist die Untersützung von Abreitgebern, die bei Lohnverhandlungen darauf hinweisen können: "Da verdienen Sie bei uns eh doch schon jetzt überdurchschnittlich!". Darauf sollte man nicht reinfallen. Solche Privatanbieter sind eben keine Behörden!

07
Ein Lohnanstieg von 6,0 % entspricht dem Durchschnittswert, den Destatis für 2023 ermittelt hat.
Zu finden bei:


ISLÄNDER
Hallo Isländer

vielen Dank. Ich habe zwei konkrete Nachfragen, auch wenn es schon eine Weile her ist:

01
Gelten die Beweiserleichterungen nach 287 ZPO auch dann, wenn leider nach Berufung die Verschuldensquote zu Lasten des Geschädigten gedreht wird. D.h. im Endergebnis herauskommt, dass nicht der Schädiger überwiegend Schuld war, sondern der Geschädigte.?

02
Für die hypothetische Einkommensentwicklung: kann man den Verdienstausfall nicht auch auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens der letzten 12 Monate beispielsweise berechnen (so machen es die BGs) und dann die durchschnittliche Lohnentwicklung Jahr für Jahr dazurechnen?

oder

Könnte man für die Schätzung auch Gehaltserhebungen von öffentlichen Berufsständischen Organisationen (ich habe da eine konkrete im Blick) zugrunde legen?

Vielen Dank vorab!

fridaco
 
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