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Wie Amtsarzt umgehen?

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
Guten Morgen Forum,

ich hoffen der ein oder andere hat eine Idee zu folgender Problematik:

In 10/05 bei der BA Antrag auf Reha gestellt und zahlreiche Befunde und Gutachten eingereicht sowie behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.

Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung, der ich ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt bin.

Frage nach Zuständigkeitsverfahren für Reha nach § 14 SGB IX (ob BA oder BG zuständig) von BA nicht beantwortet. Kann angelbich erst nach Gutachtenerstellung durch Amtsarzt entschieden werden.

Ablehnungsbescheid in 12/05 wegen mangelnder Mitwirkung (Amtsarzt).

Widerspruch, da BA zunächst über sachlich und örtliche Zuständigkeit hätte entscheiden müssen und mehrfach Begutachtungen zu vermeiden sind.

Widerspruchsbescheid in 06/06 weiterhin wegen mangelnder Mitwirkung (Amtsarzt).

Klage bim SG in 07/06.

BA trägt weiterhin vor, dass § 14 SGB IX so auszulegen wäre, dass die BA über die Rehabilitationsbetrag innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens entscheidet.

SG fragt in 10/07 an, ob nun ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden konnte (Gutachtertermin wurde weder vom SG noch von BA mitgeteilt).

Klagerweiternd wird in 01/08 von mir eine Kostenübernahmeerklärung für eine Schmerztherapie lt. Befunderhebung von Dr. XY gefordert.

BA trägt vor: " Beklagte hat den Schriftsatz vom 00.01. 2008 zur Kenntnis genommen und hält eine Stellungnahme hierzu eigentlich nicht für erforderlich." Gleichzeitig könne man an Hand der Akte nicht erkennen, dass ich an einem Rehaverfahren weiter interessiert wäre.

Lt. gerichtlichem Schreiben soll ich mich zwecks Gutachtenerstellung an BA wenden, sofern nicht die Vermutung der Beklagten, dass ein Interesse an der Durchführung eines Rehaverfahrens nicht (mehr) vorhanden sei, zutreffen sollte.

Fage:

1) Muss ich innerhalb des Klageverfahrens den Gutachter der Beklagten aufsuchen?

2) Kann ich zumindest versuchen, dass das Gericht einen Gutachter bestimmt?

Für zahlreiche Hinweise bin ich euch dankbar.

Beste Grüße
tamtam
 
Hallo tamtam,

die Weigerung sich einer amtsärztlichen Untersuchung nicht unterziehen zu
wollen ist grundsätzlich durch die Inanspruchnahme des "informationellen u. medizinischen Selbstbestimmungsrechtes" gerechtfertigt, wenn der Vor-
ladung der BA zur amtsärztlichen Begutachtung nicht der umfassende Grund bzw. auf welchem medizinischem Fachgebiet die Untersuchung statt
finden soll, angegeben war (Hinweis auf fehlende Ermächtigungsgrundlage)
sodaß die Weigerung - sich nicht untersuchen zu lassen - lediglich ein Auf-
klärungshindernis darstellt.

Die Verwaltung (BA) ist aber grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen der
maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen aufzuklären (§
20 SGB X). Die im Widerspruchsbescheid unter anderem aufgestellte Be-
hauptung der Antragsgegnerin, den gem. § 65 SGB I obliegenden Mitwirk-
unspflichten nicht nachgekommen zu sein, greift nicht durch, denn Ihr - der Antragsgegnerin - liegen ärztliche Befundberichte und Gutachen vor.
Gleichwohl hat die Verwaltung einem Rehabilitanden nach SGB IX § 14 Abs.
5 Satz 5 drei Gutachter, die wohnortnah und barrierefrei zu erreichen
sind, vorzuschlagen. Neben diesem Verfahrensverstoß ist außerdem hervor
zuheben, dass sich der behinderte Mensch regelmäßig unter Berufung auf
diesen Verfahrensverstoß weigern kann, zum Untersuchungstermin zu
erscheinen und sich untersuchen zu lassen.

Die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten orientieren sich am Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit. Die Mitwirkungspflicht muss in einem ange-
messenen Verhältnis zum Ermittlungsziel stehen. Die Mitwirkungspflicht ist
umso weniger ausgeprägt je einfacher sich der Leistungsträger die erforder
lichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann (SGB I
§ 65 Abs. 1 Nr. 3). Da der BA ja ärztliche Befundberichte und Gutachten
vorliegen, bist Du ja deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Gem. § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auch das Sozialgericht an den
Amtsermittlungsgrundsatz gebunden. Deine Mitteilung, dass das Sozialge-
richt Dir mit Gerichtsschreiben aufträgt, einen Gutachtentermin mit der Be-
klagtenseite zu vereinbaren, widerspricht dem Amtsermittlungsgrundsatz;
denn das Gericht ist weder an einen Klägerantrag noch an einen Antrag
der Beklagtenseite gebunden. Allerdings, ich muss gestehen, manche Ge-
richte muss man mit der Nase daraufstossen, welche gesetzliche Aufga-
benerfüllung sie wahrzunehmen haben. Deshalb folgende Empfehlung:
In dem derzeit anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht bist du als
Kläger Partei in diesem Sozialgerichtsverfahren. Stelle deshalb einen An-
trag an das erkennende SG mit der Begründung, dass Du deinen Mitwir-
kungspflichten gem. § 65 SGB I schon hinlänglich nachgekommen bist,
und es auf ein amtsärztiches Gutachten im Rahmen einer Reha-Bewilligung
nicht ankommt. Maßgeblich ist hier eine sozialmedizinische Begutachtung
die im Wesentlichen auch die vorgenannten Kriterien der 3 Gutachter be-
inhaltet. Amtsärztliche Untersuchungen werden i.d.R. zur Feststellung
einer Dienstunfähigkeit (Beamtenrecht) und zur Feststellung einer Arbeits-
oder Arbeitsunfähigkeitsfeststellung angeordnet. Die Feststellung, ob eine
medizinische Reha-Massnahme erforderlich ist, kann nicht von einer amts-
ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden. Dies würde ich dem
SG mit Nachdruck unter Hinweis auf § 103 SGG verdeutlichen.

MfG
kbi1989
 
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