Guten Morgen Forum,
ich hoffen der ein oder andere hat eine Idee zu folgender Problematik:
In 10/05 bei der BA Antrag auf Reha gestellt und zahlreiche Befunde und Gutachten eingereicht sowie behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.
Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung, der ich ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt bin.
Frage nach Zuständigkeitsverfahren für Reha nach § 14 SGB IX (ob BA oder BG zuständig) von BA nicht beantwortet. Kann angelbich erst nach Gutachtenerstellung durch Amtsarzt entschieden werden.
Ablehnungsbescheid in 12/05 wegen mangelnder Mitwirkung (Amtsarzt).
Widerspruch, da BA zunächst über sachlich und örtliche Zuständigkeit hätte entscheiden müssen und mehrfach Begutachtungen zu vermeiden sind.
Widerspruchsbescheid in 06/06 weiterhin wegen mangelnder Mitwirkung (Amtsarzt).
Klage bim SG in 07/06.
BA trägt weiterhin vor, dass § 14 SGB IX so auszulegen wäre, dass die BA über die Rehabilitationsbetrag innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens entscheidet.
SG fragt in 10/07 an, ob nun ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden konnte (Gutachtertermin wurde weder vom SG noch von BA mitgeteilt).
Klagerweiternd wird in 01/08 von mir eine Kostenübernahmeerklärung für eine Schmerztherapie lt. Befunderhebung von Dr. XY gefordert.
BA trägt vor: " Beklagte hat den Schriftsatz vom 00.01. 2008 zur Kenntnis genommen und hält eine Stellungnahme hierzu eigentlich nicht für erforderlich." Gleichzeitig könne man an Hand der Akte nicht erkennen, dass ich an einem Rehaverfahren weiter interessiert wäre.
Lt. gerichtlichem Schreiben soll ich mich zwecks Gutachtenerstellung an BA wenden, sofern nicht die Vermutung der Beklagten, dass ein Interesse an der Durchführung eines Rehaverfahrens nicht (mehr) vorhanden sei, zutreffen sollte.
Fage:
1) Muss ich innerhalb des Klageverfahrens den Gutachter der Beklagten aufsuchen?
2) Kann ich zumindest versuchen, dass das Gericht einen Gutachter bestimmt?
Für zahlreiche Hinweise bin ich euch dankbar.
Beste Grüße
tamtam
ich hoffen der ein oder andere hat eine Idee zu folgender Problematik:
In 10/05 bei der BA Antrag auf Reha gestellt und zahlreiche Befunde und Gutachten eingereicht sowie behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.
Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung, der ich ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt bin.
Frage nach Zuständigkeitsverfahren für Reha nach § 14 SGB IX (ob BA oder BG zuständig) von BA nicht beantwortet. Kann angelbich erst nach Gutachtenerstellung durch Amtsarzt entschieden werden.
Ablehnungsbescheid in 12/05 wegen mangelnder Mitwirkung (Amtsarzt).
Widerspruch, da BA zunächst über sachlich und örtliche Zuständigkeit hätte entscheiden müssen und mehrfach Begutachtungen zu vermeiden sind.
Widerspruchsbescheid in 06/06 weiterhin wegen mangelnder Mitwirkung (Amtsarzt).
Klage bim SG in 07/06.
BA trägt weiterhin vor, dass § 14 SGB IX so auszulegen wäre, dass die BA über die Rehabilitationsbetrag innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens entscheidet.
SG fragt in 10/07 an, ob nun ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden konnte (Gutachtertermin wurde weder vom SG noch von BA mitgeteilt).
Klagerweiternd wird in 01/08 von mir eine Kostenübernahmeerklärung für eine Schmerztherapie lt. Befunderhebung von Dr. XY gefordert.
BA trägt vor: " Beklagte hat den Schriftsatz vom 00.01. 2008 zur Kenntnis genommen und hält eine Stellungnahme hierzu eigentlich nicht für erforderlich." Gleichzeitig könne man an Hand der Akte nicht erkennen, dass ich an einem Rehaverfahren weiter interessiert wäre.
Lt. gerichtlichem Schreiben soll ich mich zwecks Gutachtenerstellung an BA wenden, sofern nicht die Vermutung der Beklagten, dass ein Interesse an der Durchführung eines Rehaverfahrens nicht (mehr) vorhanden sei, zutreffen sollte.
Fage:
1) Muss ich innerhalb des Klageverfahrens den Gutachter der Beklagten aufsuchen?
2) Kann ich zumindest versuchen, dass das Gericht einen Gutachter bestimmt?
Für zahlreiche Hinweise bin ich euch dankbar.
Beste Grüße
tamtam