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Widerspruchsfrist

Registriert seit
19 Jan. 2008
Beiträge
24
Moin,

ich habe von der Versicherung jetzt eine Zahlung und ein Schreiben erhalten, in dem unter anderem steht ...."Damit ist der Schaden abgeschlossen"

Habe ich jetzt stillschweigend bis 3 Jahre nach Unfall die Möglichkeit der Nachbegutachtung, da die Vers. ja ihre Leistungspflicht anerkannt hat, oder muß ich jetzt wiedersprechen um die Sache offen zu halten

Gruß

DkM
 
Hallo Muck,

für den Versicherer ist die Sache abgeschlossen!

Bist mit der erhaltenen Zahlung einverstanden?

Ansonsten musst Du innerhalb von sechs Monaten deine Forderung gerichtlich geltend machen.

Welche AUB hast Du?

Gruß
Luise
 
Hallo Muck,

Du hast eine Zahlung und ein Schreiben des Versicherers erhalten in dem unter anderem steht ...."Damit ist der Schaden abgeschlossen".

Dieses Schreiben nennt man Erklärung zur Leistungspflicht.

AUB 99, die mir nicht vorliegen, dürften ähnlich AUB 94 sein. Dort steht:

§ 15 Verjährung und Klagefrist
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

II. Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich gelten zu machen.​

Ist etwas anderes vereinbart?
Sind Ansprüche nicht anerkannt?

Gruß
Luise
 
Alsooooo, bei mir steht:

14.1) Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie den Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht haben.

und in

15.1) Die Ansrüche aus dem Versicherugsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in den die Leistung verlangt werden kann.

15.2) Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.

Ich habe ja einen Schaden geltend gemacht. Habe eine Leistung erhalten (mit der ich selbstverständlich nicht zurieden bin) und die Vers. hat die Akte geschlossen.

Sehe ich das jetzt richtig, dass ich binnen 6 Monaten Klage einreichen muß?


LG

DkM


P.S. Ach, noch was. Der Gerichtsstand ist am Hauptsitz der Vers. und somit irgendwo in Mitteldeutschland. Kann ich mir nu eigentlich einen Anwalt auch hier in HH suchen,oder brauch in einen, der bei dem Gericht vor Ort zugelassen ist?
 
Hallo Muck,

Du wirst klagen müssen.

Gerichtsstand muss nicht der Hauptsitz des Versicherers sein, näheres findest Du in den AUB.

Bei wem hast Du den Vertrag abgeschlossen? Nach dessen örtlicher Zuständigkeit richtet sich der Gerichtsstand.

Ich rate zu einem örtlichen Anwalt.

Gruß
Luise
 
Hallo Muck,

Du wirst klagen müssen.

Gerichtsstand muss nicht der Hauptsitz des Versicherers sein, näheres findest Du in den AUB.

Bei wem hast Du den Vertrag abgeschlossen? Nach dessen örtlicher Zuständigkeit richtet sich der Gerichtsstand.

Ich rate zu einem örtlichen Anwalt.

Gruß
Luise

aus den AUB:

16.1) Der Gerichtsstand für klagen aus dem versicherungsvertrag gegen und ist unser Sitz (Hauptsitz des Versicherers in Deutschland)

ver Vtrag läuft uber einen Vermittler in Hamburg. Ich deute das aber so, dass das Gericht vom Versicherungssitz zuständig sein soll.

Also, jetzt einen Anwalt aus Hamburg oder einen am Ort des Versicherers suchen?

Gruß

DkM
 
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 215 Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

Ich rate zu einem örtlichen Anwalt.

Gruß
Luise
 
Hallo kleiner Muck,

bei den von Euch zitierten Fundstellen geht es bei der Klagefriist um abgelehnte Ansprüche. In Deinem Fall ist aber gezahlt worden, daher gilt hier für eine erneute Untersuchung der Ablauf der drei Jahres Frist nach 9.4 AUB99. Was den Gerichtsstand betrifft ist in deinem Fall der §215 VVG nach den neuen VVG ganz sicher nicht anzuweden.

Gruß
Doozer
 
Hallo Doozer,

von Muck geltend gemachte Ansprüche hat der Versicherer nur zum Teil anerkannt, für diesen anerkannten Teil Leistung erbracht und geschrieben: "Damit ist der Schaden abgeschlossen"

Wenn der Versicherer die Option der erneuten Bemessung innerhalb der Dreijahresfrist hätte aufrecht erhalten wollen, hätte er nicht "Damit ist der Schaden abgeschlossen" schreiben dürfen.

Nicht anerkannte Ansprüche sind innerhalb sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.


Wie regelt denn das alte VVG den Gerichtsstand?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,

das mit der Klagefrist sehe ich auch nach dem alten VVG noch anders. Wenn der Versicherer nicht auf die Ausschlussfrist des §12 VVG hingewiesen hat, besteht bis zum Ablauf der drei Jahres Frist, bzw. drei Monate vor Ablauf der Frist die Möglichkeit eine erneute Untersuchung zu verlangen. Mit dem Satz "Damit ist der Schaden abgeschlossen" können sicherlich keine Fristen ausgehebelt werden.

§48 VVG (alt) regelt den Gerichtsstand wie folgt:
(1) Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Vertrag von einem Makler abgeschlossen wurde.


Gruß Doozer
 
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