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Widerspruchsbescheid

jangun

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
26 Okt. 2007
Beiträge
663
Hallo, seit heute habe ich´s schwarz auf weiß-der Widerspruch wird zurückgewiesen.
Zitat: nach der im Rentenverfahren getroffenen soz.medizinischen Leistungsbeurteilung der DRV -Bund, können mit dem vorhanden Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mind. 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5 Tage Wochen regelmäßig ausgeübt werden.
Sie sind daher in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgem. Arbeitsmarktes tätig zu sein. Zum allgem. Arbeitsmarkt zählen alle Tätigkeiten, die in größerer Anzahl vorhanden sind und die unter den üblichen Arbeitsbeding. verrichtet werden. Zitat Ende.

Da bin ich ja glatt auf wundersamer Weise geheilt. Von ganz allein.
Alle diese ganzen Gutachten der letzten Jahre, in denen hervorging, das ich eine fortgeschr. Athrose in Knie und Hüfte hab, mit Hühnerei großen Kalkablagerungen, wo es immer hiess, dass eher eine Verschlechterung eintritt, für die Katz.
Und auch meine ganzen Psychosen, haben sich über Nacht aufgelöst.

Meine Frage: die Kosten für das Widerspruchsverfahren werden ja nicht übernommen, da der Widerspruch nicht erfolgreich war.
Wenn ich jetzt vor dem SG klagen wollte, wie finanziere ich mir das?
Jemand ne Idee?

Gruss J.G.
 
Hallo jangun,

Zitat:...Wenn ich jetzt vor dem SG klagen wollte, wie finanziere ich mir das?...

Klageverfahren vor dem Sozialgericht sind für den Kläger kostenfrei - noch! Es besteht auch kein Anwaltszwang; Du könntest, wenn Du kannst, Dich selbst vertreten!

Zu einem Beitrag von @ondgi (28.03.2009) hat er/sie eine pdf.Datei angehängt, die sich zwar auf die SG-Klage wg. Verweigerung der Anerkennung einer Schwerbehinderung bezieht, aber im Ablauf auch für das Unfall(un)recht Gültigkeit hat:

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=11602


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Jangun,

ist doch 'Prima'!

Dann stell bei deinem RV-Träger doch gleich einen Antrag auf 'Teilhabe am Arbeitsleben' mit dem Ziel der 'Unterstützten Beschäftigung'.
Da du ja 'Arbeitsfähig' bis kann dir diese 2-jährige Maßnahme mit Übergangsgeld, Fahrtkostenerstattung und Verpflegungsgeld kaum abgelehnt werden....;)

Gruß
Gertrud :)

PS: Außerdem wärst du dann spätestens nach 2 Jahren wieder in einem 'Leidensgerechten' auf dich zugeschnittenen sozialversicherungspflichtigem Job.....;)
 
@Gertrud: ja keine schlechte Idee.
Ach, wenn das nicht alles so ätzend wär.
Mein Profilbild täuscht
Die Wahrheit ist, ich bin schon ein alter Sack, demoralisiert, mit klappernden Knochen, Angstzuständen ne absolvierte Umschulung vor genau 9 Jahren und 6 Jahre nicht mehr gearbeitet wegen Krankheitsgeschichten.
Also nicht wirklich realistische Ziele mehr.
http://www.guntheranderson.com/v/data/atsevent.htmhttp://www.youtube.com/watch?v=9_X0a8bOifU
Aber gibt sicher weitaus schlimmeres, habe mir erstmal vorgenommen nicht zu jammern. Für heute jedenfalls.;)

MfG Jan unten Gunnar
 
Damit würde ich dem DRV also Recht geben und signalisieren das ich fit bin für Arbeit. Ich raff das sowieso im Moment alles nicht wirklich, wie die Aufgrund von falschen Gutachten mich wieder Gesunden lassen.
Auch wenn der GdB nix damit zu tun hat: wie kann es sein, das man mit 50% mind. 6 Stunden jede Arbeit machen soll:confused:, das ist ungerecht und schreit zum Himmel. Ich werde auf jeden Fall versuchen den Klageweg zu gehen, schon rein aus Interesse ob das noch sowas wie Gerechtigkeit gibt, danach kann ich immer noch andere Alternativen eingehen.
 
Hallo Jangun,

Du bekommst z. B. einen GdB von 50% bei einer Krebserkrankung für 5 Jahre nach Krebs-OP.
Warum sollte ein krebskranker Mensch nach OP, Chemo o. Bestrahlung nicht wieder im Arbeitsleben aktiv sein?

Bei einer MdE von 50% verhält es sich genau so. Andere Menschen arbeiten noch zum 100% (Vollzeitbeschäftigung) mit 80%.

Also am Grad der MdE o. GdB (jetzt GdS) kann man die Erwerbsttätigkeit nicht global ausmachen.

Viele Grüße

Kasandra
 
Dann frage ich mich wozu ich diesen Deppenausweis habe wenn er mir zu nix nütze ist, auch frage ich mich warum ich eine E.U-Rente fast 3 Jahre bekam, mein Gesundheitszustand sich null verändert hat und ich plötzlich keine Rente mehr bekomme. Dann hätte ich die lieber gleich niemals bekommen.
Haste da auch ne globale Antwort drauf?
Jeder Kampf ist doch letztendlich für die Katz.
Sorry aber heute ist mein Frusttag.

MfG J.G.
 
Hallo jangun,

auf jeden Fall Klage einreichen, wir hatten den Fall bei meinem Mann auch, nun nach zwei Gutachten im Auftrag des SG hat er erst mal wieder für 3 Jahre die Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen.
Wenn du dich nicht selbst vertreten willst und keine Rechtschutz Versicherung hast, dann kannst du das auch über den Sozialverband Deutschland oder den VDK machen.
Für einen geringen Beitrag bekommst du dort Hilfe und Beratung.
Die können auch die Klage für dich einreichen.
Es ist von Stadt zu Stadt verschieden, aber wir haben bei dem Sozialverband Deutschland wesendlich bessere Erfahrungen gemacht als beim VDK.
Lass dich nicht entmutigen und kämpfe für dein Recht.
Auch wir haben wieder Angst vor nächstes Jahr, denn da wird dann auch der Verlängerungsantrag fällig.
L.G. stinababy
 
Hallo jagun,

sollte ich mich nicht vollends täuschen :confused:

Ab einem GdS von 50% ist die Begründung durch die DRV etwas umfangreicher zu erstellen.

Die DRV müßte im Bescheid eine oder mehrere kongkrete Arbeitsstellen erläutern und belegen.
Ab 50% muß die DRV eine Verweisungstätigkeit benennnen.
(hatten wir erst kürzlich hier)

Sollte ich Recht haben, kannst Du Dir einen RA nehmen;
dieser wird solch ein Schreiben schon fast fertig haben (Textbausteine)
und es wird ca. 150,- EUR kosten.

Da der Wiederspruchsbescheid unvollständig ist (nicht falsch)
so ist noch keine Klage nötig.
Die DRV muß dann nochmals einen Bescheid erstellen.

Viel Glück
Mareike
 
Hallo,

ob dazu wirklich ein Anwalt notwendig ist, weiß ich nicht. Die DRV nimmt es ja generell nicht so genau mit Urteilen (einschließlich BSG-Urteilen) aber in den unteren Instanzen sollte doch zumindest geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen zu einem solchen fehlerhaften Bescheid wirklich ausreichen.
Hier im LSG-Urteil wird ausgeführt:
Da mangels Benennbarkeit einer Verweisungstätigkeit ein Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, ist die Rente unbefristet zu leisten, weil unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Aus medizinischen Gründen ist eine wesentliche Besserung der Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes und der Hand nicht zu erwarten. Begründete Aussicht für den Wegfall der Rentenberechtigung besteht auch nicht deshalb, weil berufsfördernde Maßnahmen in Betracht kommen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn berufsfördernde Maßnahmen von der Beklagten auch schon konkret angeboten sind (BSG, Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 48/92 - in Juris), was derzeit nicht aktuell ist. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich allgemein unter dem 22. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt seien und er über die Art der Leistungen weitere Nachricht erhalte.
.
In einem anderen Verfahren vor dem BSG steht folgendes:
Auf dem oben aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach Einholung des beantragten Gutachtens zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre, weil bei einer Bestätigung der vom Kläger geklagten Beschwerden die Tätigkeit eines Produktionshelfers nicht mehr in Betracht kommt. Da das LSG offengelassen hat, ob eine Summierung von Leistungseinschränkungen vorliegt und deshalb eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist, wäre es bei der Annahme einer Summierung unter Umständen gehalten, eine andere Verweisungstätigkeit zu benennen.

Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegen somit vor. Der Senat hebt gemäß § 160a Abs 5 SGG in Ausübung seines Ermessens die angefochtene Berufungsentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Da es im Rechtsstreit hauptsächlich um Tatsachenfeststellungen geht, sprechen prozessökonomische Gründe für eine unmittelbare Zurückverweisung der Sache, zumal ein durch Zulassung eröffnetes Revisionsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.

Ob sich allerdings der Widerspruchsausschuß seine Entscheidung nochmal anschaut und aufhebt, wage ich sehr stark zu bezweifeln, da diese Damen und Herren natürlich auf solche Sachverhalte geeicht sind und hier eher der Vorsatz zu unterstellen ist und damit nur der Weg der Klage offen steht.
An ein Versehen glaube ich in dieser Beziehung nun wirklich nicht.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

wenn ich als Normalperson nochmals an die DRV schreiben würde,
so kann ich mir das sparen.
Es wird die SB überhaupt nicht interessieren.

Deswegen habe ich zu einem RA geraten.

Wenn ich schreibe, dass ich unterstelle:
- das der Bescheid fehlerhaft ist,
so folgt daraus, dass ein Dritter entscheiden muß;
also ein Gericht.

Mit der Begründung der Unvollständigkeit besteht jedoch die
neuerliche Amtsermittlungpflicht.

Ein Versuch ist es allemal wert.

Viele Grüße
Mareike
 
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