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Widerspruch gescheitert? kein aG

Befunderhebung von Amtswegen!

Hallo Kai-Uwe(in),

bleibt nur beim Widerspruch auf die Festellung des Schmerzartzes zu verweisen.

Und notfalls Mein Lieblingsgericht - das Sozialgericht dann anzurufen, nach negativen Widerspruchsbescheid.

Dort dann eine sog. "Befunderhebung von Amtswegen" erheben lassen, auch selbstverständlich beim Schmerzarzt. Dort kann er seine Feststellungen dann für das Gericht festhalten.

gruß

Hollis
 
Hallo Kai-Uwe,

es tur mir leid zu lesen, dass es wirklich so gekommen ist, wie Ihr ja bereits befürchtet hattet.

Die weitere Verfahrensweise ist ja mit dem Widerspruchsverfahren sicher klar. Es wäre jetzt die Frage ob es sich lohnen würde in diesem Zusammenhang zusätzlich Zeit, Kraft und Nerven dafür zu verwenden, weitere ärztl. Stellungnahmen einzuholen und zu übersenden. Hättet Ihr den weitere behandelnde Ärzte die auf Eurer Seite stehen und die recht zeitnah einen kurzen unterstützdenden Bericht verfassen würden? Wenn ja, würde ich hierüber ggf. versuchen, der Sache weiteres Gewicht zu verleihen. Ich vermute zwar, dass die Entscheidung des Versorgungsamtes bereits fest steht und sie es wirklich auf ein Verfahren ankommen lassen, aber je mehr "Beweise" dem Gericht dann bei Übermittlung der Akte bereits vorliegen, desto klarer sehen die vielleicht den Fall.
...man weiß es aber nicht...

Auf alle Fälle wünsche ich Euch alles alles Gute, gebt nicht auf.
Beste Grüße
sachsblau
 
Hallo,

jedesmal steckt ein Arzt dahinter beim Versorgungsamt - Gutachten von Amtswegen. Legt Widerspruch ein mit der Bitte um spätere Begründung des Widerspruchs und bittet höflich um das Blatt wo der Gutachter die GDB festsetzt. Seit ich das weiß, schicken Sie mir die eingeholten Befunde und das Bewertungsblatt des Gutachters mit. Also bitte beides anfordern!

Mein Neurologe schrieb mir einmal zu einen Widerspruch ein 2-seitiges Attest (sehr ausführlich) und verlangte nur 10 € dafür. Dies reichte ich zu dem Widerspruch dazu mit ein, und schon gab mir das Versorgungsamt (hier bei uns in der Pfalz heißt es "Amt für soziale Angelegenheiten" früher auch Versorgungsamt) 10 % mehr GDB. Verschlechterungsantrag kann man ja jedes Jahr stellen wird mir immer empfohlen. Aber wenn mir die GDB zu wenig erscheint, dann kämpfe ich darum. Neurologe ging dann leider mit 66 in alterrente. Habe nur noch Dachpfeifen dasitzen. Alles Schund hier in der Umgebung!

gruß

Hollis
 
Hallo Kai-Uwin,

hab diesen Beitrag jetzt erst gelesen.

Das tut mir sehr leid das es wieder nicht geklappt hat. Klar Widerspruch - aber dann?

Leider läßt die Auslegung für die Vergabe des aG wirklich nicht viel Spielraum, da dies nur auf Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten festgelegt ist.

Hier müßte das Vergabekriterium dringend überarbeitet werden.

Leider weiß ich absolut keinen Rat für euch da wir selbst noch nicht so weit sind und dadurch natürlich noch nicht in diese Verlegenheit kamen.

Trotzdem schönes WE mit Kai-Uwe.

LG
Gitti
 
hallo Kai-Uwin

anbei ein aktuelles Urteil aus Baden-Württemberg vielleicht lässt sich da ne andere Art der Begründung für dich und deinen Mann ableiten: da Wegstrecke wohl nicht genügt


Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2012
- L 8 SB 3722/11 -
Behindertenparkplatz nur bei erheblicher Gehbeeinträchtigung
Recht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen steht nur außergewöhnlich stark gehbehinderten Menschen zu

Die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" und das damit einhergehende Recht zur Benutzung von als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplätzen steht einzig außergewöhnlich stark Gehbehinderten Menschen, wie beispielsweise Querschnitts- oder Doppeloberschenkelamputierten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte der als Schwerbehinderter anerkannte gehbehinderte Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erlangen. Dieses ermöglicht u.a. die Benutzung von als solchen gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, die sich durch eine besondere Breite und ihre Lage von anderen öffentlichen Parkplätzen unterscheiden.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen nicht nur auf orthopädischem Fachgebiet große Anstrengung aufbieten müsse, um sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zu bewegen. Er könne insbesondere auch aufgrund gesundheitlicher Probleme im Bereich der Oberarme die Einschränkungen seiner Gehfähigkeit nicht ausreichend durch die Benutzung von Gehhilfen kompensieren. Er sei daher einer außergewöhnlich in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkten Person gleichzustellen, der nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Parkerleichterungen zustünden. Insbesondere könne er aufgrund seiner Behinderungen bei eng gestellter Autotür nicht vernünftig aus dem Kfz ein- oder aussteigen. Auch der Gutachter habe dies bestätigt, so dass deshalb auch bei ihm das Merkzeichen „aG“ festzustellen sei.

LSG verneint Feststellung des Merkzeichens „aG“

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Reutlingen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg das darauf abzielende Begehren abgelehnt. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt. Er könne sich anders als z.B. Querschnitts- oder Doppeloberschenkelamputierte und auch ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen. Auf die Länge der zu bewältigenden Wegstrecke komme es nicht an, sondern nur, unter welchen Bedingungen dies möglich sei. Der Kläger könne nach den gutachterlichen Feststellungen die Funktionsstörungen im linken Kniegelenk gut mit Unterarmgehstützen kompensieren und einen Großteil des Körpergewichts mit der linken unteren Gliedmaße aufnehmen. Unerheblich sei es für die Feststellung des Merkzeichens „aG“, unter welchen Bedingungen es dem Kläger möglich sei, aus dem Auto auszusteigen. Es komme nur auf die Bedingungen der Fortbewegung außerhalb des Autos an. Ob er aufgrund der Behinderung am linken Bein auch bei eng gestellter Autotür „vernünftig“ ein- oder aussteigen könne, sei ohne Bedeutung und rechtfertige daher nicht die Notwendigkeit, dem Kläger die Benutzung eines Behindertenparkplatzes zu ermöglichen.
Nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden Parkerleichterungen gewährt werden.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dazu folgendes festgelegt:
1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind

LG Teddy
 
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