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Widerspruch BK5101

pebe

Nutzer
Registriert seit
29 Mai 2008
Beiträge
1
Hallo er einmal!
Ich beziehe seit ca. 2 Jahren eine Unfallrente der Bau BG, habe einen MdE von 20% zugesprochen bekommen beim 1. Gutachten.
Nun hatte ich vor ca. 2 Monaten ein Zweitgutachten bei einem Hautarzt meiner Wahl.
Vor einer Woche bekam ich Post von der BG das ich auf 20 % herabgestuft werde und weitere zahlungen eingestellt werden.
BK5101 bezieht sich bei mir auf ein Hand- und Fussekzem wo drunter ich bis zum heutigen Taage an Hautveränderungen leide, schubweise rissige Hände, Bläschenbildung etc.
Desweiteren teilte ich dem Gutachter mit, das ich viele alltägliche Arbeiten nicht mehr verrichten kann die mit Nässe und Schmutz zu tun habe...
Alles in allem bin ich mit der herabstufung unzufrieden und möchte widerspruch einlegen, bin für jede Hilfe dankbar, als erstes wäre mir Geholfen wenn mir Jemand rat geben könnte wie der Widerspruch auszusehen hat
Vielen dank im voraus!
 
Hallo Pebe,
Du hast scheinbar auf dem Bau gearbeitet und bist jetzt auf unter 20% MdE herabgestuft worden.
Den Widerspruch kannst Du formlos, aber rechtzeitig innerhalb von 4 Wochen nach dem rechtsgültigem Bescheid einlegen. Der Bescheid muss eine Rechtsbelehrung über Dein Widerspruchsrecht mit den entsrechenden §§ des SGB enthalten. Die Begründung kannst Du später nachreichen, wenn Du Dich weiter informiert hast.
Wenn Du etwas mehr über Deinen Arbeitsplatz schreibst, an dem Du Dir die BK 5101 zugezogen hast, kann man gezielter und begründeter helfen und informieren.
MfG Paro
 
Hallo

Dazu das Bamberger Merkblatt zur BK-Ziffer 5101 gem. BK-Report 3/03

http://www.dguv.de/inhalt/medien/bestellung/documents/bk_03_03.pdf

Man beachte auf Seite 9 Zweck, Anwendungsbereich die lückenlose Ermittlungspflicht des Unfallversicherungsträgers gem § 20 ff SGB X.

Ferner hierzu die aufgeführte Begutachtungsempfehlungen und MdE-Regelwerke.

Man Beachte : hier im Forum von Seenixe am 24.06.08 eingestelltes Urteil: LSG Bayern L 3 U 358/05 v.11.12.2007 BK 5101 positiv

Natürlich gelten diese Grundsätzlichen Sachverhalte auch Analog für andere BK-Ziffern.

vg natascha
 
Hallo,

auch ich leide an der 5101. Diese ist aufgrund des jahrelangem tragen von Gummihandschuhe entstanden.
Meine Hautärztin hatte getestet und mich schon mehrmals krankgeschrieben.
Jetzt mußte ich ins Hautschutzzentrum wo mir alles mögliche verschrieben wurde.
Den Arbeitsplatz habe ich aufgrund einer anderen Krankheit gewechselt, sodas ich jetzt aber auch Gummihandschuhe tragen muß, wo ich die selben Symtome habe.
Ich kann wegen feinerer arbeiten auch nichts drunter ziehen, da ich das Nitril nicht vertrage.
Das Hautschutzzentrum glaubt dem nicht, angeblich ist in Nitrilhandschuhen nichts bedenkliches.
Die wollen abwarten da mein Arbeitsvertrag bis Ende Februar befristet ist.
Meine Fragen: Warum untersagt mir das Hautschutzzentrum die Tätigkeit nicht?
Warum gibt es trotz meinem Antrag auf Begutachtung keine Reagion der BG?
Wäre es sinnvoll nach Ausbruch der Hautkrankheit mich von der Hautärztin wieder krank zu schreiben?
Weil das Hautschutzzentrum mich gefragt hat ob ich schon wieder mal krank war deswegen.
Ich wäre froh wenn ihr mir dazu etwas mitteilen könntet!

LG Kerstin
 
Hallo


ich würde gerne mal den Bericht von der Seenixe lesen....nur kann ich das nicht ...wieso? ich bin auch ein 5101 Opfer und leider große Problem gerade mit der BG die mir die 20% wieder wegnehmen wollen ....
 
Hallo, ich führe gerade ein Widerspruchsverfahren gegen die BGW wegen einer Anerkennung für eine Berufserkrankung nach . Ich bin in der Pflege tätig gewesen. Hat von Euch schon jemand, der in der Pflege tätig ist oder war , eine Berufserkrankung nach BK 5101 anerkannt bekommen?
 
Hallo, vielleicht ist das hilfreich für euch. [FONT=&quot] In dem Augenblick, in dem alle Voraussetzungen eingetreten sind, tritt der Versicherungsfall ein und ist vom Unfallversicherungsträger anzuerkennen, auch wenn der Leistungsfall – mit Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsbedürftigkeit oder rentenberechtigender MdE – noch nicht eingetreten ist (BSG, 27. 7. 1989, 2 RU 54/88, SozR 2200 § 551 Nr. 35 = Breith. 1990, S. 278; vgl. Kennzahl 150, 61). Der Versicherungsfall Berufskrankheit ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII im konkreten Einzelfall erfüllt, wenn der Versicherte an einer der in der Liste der Berufskrankheiten genannten Krankheit (Listenkrankheit) infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erkrankt. Eine Berufskrankheit kann plötzlich auftreten und auch alle anderen Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls erfüllen, z. B. Vergiftung – innerhalb einer Arbeitsschicht – durch Kohlenmonoxid im Sinne der Nr. 1201. Dadurch entsteht eine Normenkonkurrenz, bei der § 9 SGB VII als den Versicherten besser stellende Sonderregelung der Vorrang einzuräumen ist[/FONT][FONT=&quot][/FONT]
[FONT=&quot] [FONT=&quot] Das BSG hat hierzu, entsprechend der von ihm zum Arbeitsunfall entwickelten neueren Rechtsprechung (BSG, 9. 5. 2006, B 2 U 1/05 R, SGb 2007, S. 242 mit Anm. von Keller), folgende Prüfschritte abgeleitet (BSG, 2. 4. 2009, B 2 U 9/08 R, RdNr. 10 u. 12, BSGE 103, S. 59; B 2 U 7/08 R, NZS 2010, S. 345; B 2 U 30/07 R, BSGE 103, S. 45; Becker, SGb 2010, S. 131, 133). Danach muss [/FONT]

[/FONT]

  • [FONT=&quot]– die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit (innerer oder sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und– die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegrunde Kausalität)[/FONT]

[FONT=&quot] [/FONT]
 
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