Ariel
Erfahrenes Mitglied
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- 23 März 2007
- Beiträge
- 2,697
Hallo zusammen,
Auch wenn dieses Urteil im Falle des Alkoholmissbrauchs eine Wertung des Arztes auf Grund von Tatsachen beruht, so darf man nicht davon ausgehen, dass grundsätzlich mit diesem Urteil einem Widerruf auf ärztlicher Diagnose ein Riegel vorgeschoben sei.
http://openjur.de/u/134686.html
OVG Nordrhein-Westfalen • Beschluss vom 17. Februar 2009 • Az. 13 A 2853/08
"Anerkannt ist des Weiteren, dass es sich bei ärztlichen Diagnosen grundsätzlich um Werturteile handelt. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache."
Nimmt man eine ärztliche Diagnose, also Wertung, die rein auf subjektiv erhobenen Verdachtsmomenten beruht, wie das bei der Pseudomedizin Psychiatrie meist der Fall ist, so kann man durchaus versuchen, mit einer Widerrufsklage gegen diese Rufschändung und Persönlichkeitsabwertung eine Anullierung der die Würde angreifende Diagnose zu erreichen.
Der Wortlaut der Urteilsbegründung erklärt genau den Sachverhalt und begrenzt damit genau eine Willkürwertung durch den Arzt od. Gutachter.
Gruß Ariel
Auch wenn dieses Urteil im Falle des Alkoholmissbrauchs eine Wertung des Arztes auf Grund von Tatsachen beruht, so darf man nicht davon ausgehen, dass grundsätzlich mit diesem Urteil einem Widerruf auf ärztlicher Diagnose ein Riegel vorgeschoben sei.
http://openjur.de/u/134686.html
OVG Nordrhein-Westfalen • Beschluss vom 17. Februar 2009 • Az. 13 A 2853/08
"Anerkannt ist des Weiteren, dass es sich bei ärztlichen Diagnosen grundsätzlich um Werturteile handelt. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache."
Nimmt man eine ärztliche Diagnose, also Wertung, die rein auf subjektiv erhobenen Verdachtsmomenten beruht, wie das bei der Pseudomedizin Psychiatrie meist der Fall ist, so kann man durchaus versuchen, mit einer Widerrufsklage gegen diese Rufschändung und Persönlichkeitsabwertung eine Anullierung der die Würde angreifende Diagnose zu erreichen.
Der Wortlaut der Urteilsbegründung erklärt genau den Sachverhalt und begrenzt damit genau eine Willkürwertung durch den Arzt od. Gutachter.
Gruß Ariel