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Widerklage in sozialrechtlichen Verfahren unzulässig?

beiself

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
14 Dez. 2015
Beiträge
144
Hallo,
bezüglich der Widerklage wurde meine Nachzahlung aus dem Urteil vom Juni ausgebremst. Ist dies überhaupt zulässig?

Jansen, SGG § 100 Widerklage​

Allgemeines​



Rz. 1​

§ 100 ist der Regelung des § 33 ZPO nachgebildet worden (Begründung zu § 48 SGO/E, BT-Drs. 1/4357) und seit Inkrafttreten des SGG unverändert geblieben. Da der Gesetzgeber die Vorschrift anders als in der ZPO nicht in den Abschnitt der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit gestellt hat, hat er sich der herrschenden Ansicht angeschlossen, § 33 ZPO regele auch die Voraussetzungen für die Widerklage.

Die VwGO enthält eine ähnliche Regelung im § 89 VwGO. Nach § 89 Abs. 2 VwGO ist die Widerklage allerdings bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgeschlossen. Da das SGG keine Ausschlussregelung enthält, ist die Widerklage im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich bei allen Klagearten möglich (BSG, Urteil v. 25.3.1982, 10 RAr 7/81, BSGE 53 S. 212, 213 = SozR 4100 § 145 Nr. 2 = MDR 1983 S. 86).



Rz. 2​

Die Widerklage ist eine echte Klage, die es dem Beklagten ermöglichen soll, einen Gegenanspruch gegen den Kläger im selben Verfahren geltend zu machen. Die Vorschrift soll daher prozessökonomischen Zwecken dienen (vgl. auch BSGE 3 S. 135, 140).

Die Widerklage kommt nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch nicht mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen ist, also nur bei gleichrangigen Verhältnissen, nicht im Über-/Unterordnungsverhältnis wie es typischerweise zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Sozialleistungsträger vorliegt (BSGE 15 S. 81, 83; BSGE 53 S. 212, 213). Für weite Bereiche des Sozialrechts hat die Widerklage daher kaum Bedeutung. Sie kann aber z. B. bei Erstattungsstreitigkeiten nach den §§ 102 ff. SGB X oder bei Verfahren im Bereich des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB V, vor allem bei Vergütungsstreitigkeiten, eine Rolle spielen. Auch im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen kann die Widerklage in Frage kommen, allerdings nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung, da hierfür der Sozialrechtsweg nicht gegeben ist (BSGE 18 S. 293, 297 f.).

Grüße beiself
 
Hallo Beiself,
also zulässig ist eine Widerklage in jedem Fall, sonst wäre die Möglichkeit nach SGG nicht eröffnet worden.
Weshalb sollte ein § im Gesetzbuch stehen und dann nicht zulässig sein?

Die Frage ist doch eher, ob sie in Deinem Fall (unter Deinen individuellen Sachverhalten) anwendbar ist. Dazu gibst Du keine Informationen.
Wichtig wären auch nur die konkreten Sachverhalte für diesen Fall. Die Begleitumstände kann man dann gerne in Deinen anderen Threads nachlesen.
Wer hat was warum geltend gemacht? Welche Begründung wurde dazu abgegeben?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
in meinem OEG-Verfahren wurde die Gewalt aus meiner Kinder-und Jugendzeit und im Ausland trotz Beweislage in der Akte unterschlagen. Ich habe "nur" auf die letzte Gewalttat im Jahre 2004 einen Teil-GDS anerkannt bekommen.
Man hat aufgrund des rechtsmissbräuchlich erteilten Auftrages an die Gutachterin die Schädigungen nicht begutachten lassen.
Im Auftrag steht dies expliziet drin, und dass nicht nach der Ursache begutachtet werden soll, obwohl es im Entschädigungsrecht ja gerade auf die Ursachen ankommt. Diese Handlungen sind rechtsmissbräuchlich!
Das daraus entstehende Gutachten war äußerst zerstörerisch auf meine Persönlichkeit geschrieben und enthält falsche Tatsachenbehauptungen die ich beweisen konnte.
Dass entspricht in keinsterweise der Ausübung einer Fürsorgepflicht nach dem Entschädigungsrecht.
Dass Gerichtsgutachten 2015 lehnt sich leider an das erste Gutachten an und ist ebenfalls zerstörerisch auf meine Person geschrieben.
Ich habe eine sehr umfangreiche Stellungnahme mit den beweislichen Unterlagen eingereicht, Beweisanträge gestellt und erhalte bis heute kein rechtliches Gehör. Dies wurde einfach übergangen.
Hinzu kommt die zeitliche Verschleppung von 2015 bis 2020 durch die beklagte Behörde, dass man mich erpressen wollte einem angeblichen Vergleichsvorschlag zuzustimmen, indem ich dem ganzen Unrecht hätte "freiwillig" zustimmen sollen.
Duruch diese finanzielle "Kaltstellung" wie es auch der Sozialhilfeträger im Grundsicherungssystem betrieb, dass er keine Bescheide
erstellt hat, bin ich denn obdachlos geworden.
Das Urteil im Juli 2020 ist nur ein Teil-GDS. Ich hätte hier zumindest eine kleine Nachzahlung erhalten können. Die Behörde hat diese Urteil einfach nicht bearbeitet.
Jetzt gab es eine Gesetzänderung das nicht mehr die Zuständigkeit des/der Tatorte sondern der Wohnort des Opfer für eine Bearbeitung zuständig ist.
Die neue Beklagte haben zwar telefonisch gesagt, dass sie dann die vorherige Stelle Erstattungsfähig machen werden. aber
nachdem nun Widerklage bzw. Anschlussberufung eingelegt worden ist, scheint wieder eine andere Richtung eingeschlagen worden zu sein.
Die neue Beklagte schließt sich meiner Berufung vor dem LSG an, beantrag aber meine Berufung abzuweisen.
Diese Amtshandlung schmeist mich 16 Jahre zurück und stellt mich mal so kürzlich auf den Nullpunkt.
Dies hat natürlich wieder schädliche Auswirkungen auf meine Gesundheit und fianzielle Lage.
Es könnte evt. sein, dass man wieder versucht mich zu erpressen, dass ich die Berufung zurücknehmen sollte. Was natürlich in keinsterweise akzeptabel ist, da es mich aus meiner Notlage für die Zukunft nicht herausbringen würde.
Mir steht als Anspruchsberechtigte eine ordnetliche Sacheermittelung zu. Was bisher nicht getan wurde.
Ich bin in zweilei Hinsicht Verletzte. Zum einen durch die Gewaltaten und zum anderen durch die rechtsmissbräuchliche Anwendung in meinem bisherigen OEG-Verfahren.
Es ist Irrsinn, wieder nicht die Fehler korrgieren zu wollen und anstatt dessen nach legalen Mitteln gesucht wird um mir weiterin meine Rechte nicht zu gewähren wollen.
Es wird sich zeigen was in der Begründung der Beklagten/Widerkläger steht. Dann weis ich mehr wohin die Fahrt gehen soll.

Grüße beisel
 
Schönen guten Abend,

Das Prinzip ist einfach und völlig normal. Du hast doch auf einen GDS geklagt und diesen teilweise zugesprochen. Du willst mehr und legst Berufung ein. Wenn die Gegenseite keine Berufung einlegt, hat das Gericht nur die Möglichkeit das Ersturteil zu bestätigen oder dir mehr zuzusprechen. Nur durch die Berufung der Gegenseite (wodurch du automatisch zur Widerbeklagten wirst) hat die gegnerische Partei die Möglichkeit das Ersturteil auch nach unten zu korrigieren. Die Behörde würde, wenn Sie keine Berufung einlegen würde, fahrlässig agieren, wenn zwei Gutachten - die zwar widerlegt wurden - gewisse Zweifel bezüglich der gerichtlichen Feststellung an den Tag legen.

Dein Klagebegehren aus der ersten Instanz wird nun in der zweiten Instanz eventuell mit neuen Beweismitteln von einem neuen Richter neu bewertet. Das birgt Chancen und Risiken. Ich würde auch keine Verschwörung sehen, die Verwaltungsbehörden sind manchmal sehr langsam und dies trifft ab und zu auch auf Gericht zu.

Ich drücke dir auf jeden Fall die Daumen!
 
Hallo Beiself,

Du schreibst:

in meinem OEG-Verfahren wurde die Gewalt aus meiner Kinder-und Jugendzeit und im Ausland trotz Beweislage in der Akte unterschlagen. Ich habe "nur" auf die letzte Gewalttat im Jahre 2004 einen Teil-GDS anerkannt bekommen.

Hast Du im OEG Verfahren Deine Klage auch entsprechend auf die Kinder- und Jugendzeit inkl. Ausland gerichtet??? Sind diese Taten Bestandteil Deiner Klage? Wenn ja, müssen diese in der Beweislast und GA überprüft und gewürdigt werden.

Richtet sich Deine Klage nach dem Zeitpunkt:
in meinem OEG-Verfahren wurde die Gewalt aus meiner Kinder-und Jugendzeit und im Ausland trotz Beweislage in der Akte unterschlagen. Ich habe "nur" auf die letzte Gewalttat im Jahre 2004 einen Teil-GDS anerkannt bekommen.

Demnach sehe ich es erstmal so - Dein Verfahren OEG richtet sich auf das Jahr 2004.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo,
Ja, eine Anschlussberufung einzulegen steht im Gesetz. Sie ist zwar in sozialrechtlichen Angelegenheiten ungewöhnlich aber legal.
Es stellt sich die Frage warum hat sich die vorherige Beklage rechtsmissbräuchlich verhalten und das Urteil aus der 1ten Instanz vom Juni 2020 nicht ausgeführt. Denn die Aussage der vorherigen Beklagten war: sie werde die OEG-Akte erst zum 1.1.2021 weiterleiten an die neue Beklagte, um die Nachzahlung und laufenden Zahlungen nicht zu gefährden. Sie hat aber dies nicht getan!
Nachdem ich erfahren habe dass es im sozialen Entschädigungsrecht keine aufschiebende Wirkung gibt. Die vorherige Beklagte nocheinmal kontaktiert habe, habe ich als Antwort erhalten dass doch jetzt schon die Akten verschickt wurden und meine Daten aus ihrem System komplett gelöscht seien.
Warum dieses rechtsmissbräuchliche Handeln?

Grüße beiself
 
Hallo beiself,

meine BG hat im jetzigen Verfahren auch die Widerklage bzw Anschlußberufung eingereicht.
Allerdings zu spät und damit kommt die Berichterstatterin des LSG zur Erkenntnis, dass diese nicht zulässig ist.
Es gibt dazu reichlich Schriftverkehr, den kann ich mal raussuchen und hier einstellen.

Vorab aber die Frage: Wurde die Widerklage rechtzeitig eingelegt? Auch hier gilt die 4 Wochen Frist.

Auszug aus den LSG Gerichtsakten
Widerklage könnte eine unselbständige Anschlussberufung sein.
Da mit einer Anschlussberufung zulässigerweise nur derselbe prozessuale Gegenstand verfolgt werden kann wie in der Hauptberufung
(vgl. BSG 26.10.2017, B 8 SO 12/16 R) diese also dem Anschlussberufungsführer nur ermöglicht, innerhalb der (Haupt-) Berufung
eigene Anträge zu stellen und zu seinem Gunsten das Verbot der reformatio in peius auszuschalten
(vgl. Wehrmann in: Schlegel/ Voelzke, juris PK-SGG, 1 Aufl. § 143 SGG - Stand 13.05.2019 Rn 23 m w.N)
erscheint die Anschlussberufung fraglich
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe jetzt mal im INet zum Stichwort gesucht und auch zahlreiche Vermerke gefunden,
aber ich bin mir nicht sicher, ob ich diese hier auch 1:1 einstellen darf.
Das müssten die Moderatoren entscheiden.
 
Hallo oerni, hatte bereits eine Antwort geschrieben. Scheinbar nicht richtig abgespeichert.
Gerne nehme ich Antworten auch per email an. Bitte unter Pin melden.
Danke beiself
 
Hallo,
soweit ich inzwischen recheriert habe ist gemäss des Änderungsgesetzes (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreueung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes unter Artikel 2a, Änderung des Opferentschädigungsgesetzes § 4 Abs. 3 ) die Anschlussberufung, da die Zuständigkeit der neuen Beklagten erst zum 01.01.2021 beginnt und sie dies am 11.12.2020 eingericht hat unzulässig bzw. ungültig.

Grüße beiself
 
Hallo, berifft nur indirekt das OEG.
Im Prinzip geht es um die Prozessführungsbefugnis bzw. Aktivlegithimation
 
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