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Wertigkeit eines unfallanalytischen Gutachtens der Gegenseite

Hallo Buchfreundin,

ich bin für jeden Tipp dankbar. An sich sind meine Langzeitschäden, wenn ich dies richtig aus den Zeilen lese, um Vergleich zu Dir und vielen anderen hier harmlos (das gute Gebiss). Trotzdem ist natürlich Vorsicht geboten.

Wenn ich mal so offen fragen darf - was genau ging denn in der ersten Instanz bei Dir schief, und bist Du in Berufung gegangen? Bestimmt gibt dazu einen Beitrag, nur fand ich den irgendwie nicht in endlicher Zeit.

Ich bin ein bißchen ungeschickt mit Gesundungswünschen, trotzdem Dir und auch Micha alles Gute.
 
Moin moin!

Schmunzel, soweit man in einem offenen Forum aus dem Nähkästchen plaudern kann, was ging alles schief.

- ich habe die Gutachten nicht wie heute auseinandergenommen und zwar auf der inhaltlichen, auf der wissenschaftlichen, auf der nachweisenden und auf der juristischen Seite.
- wenn mein Anwalt gesagt hat "Das ist zuviel. Das können wir dem Richter nicht vorlegen. das ist zuviel Arbeit für ihn" habe ich das durchgehen lassen
- als ich meinen Anwalt Antrag auf Befangenheit wegen Falschzitierens, falscher Diagnosen, falscher ICD-10 Verschlüsselung, falscher Formulierungen und und und vorgeschlagen habe (damals wußte ich noch nicht soviel wie heute darüber), meinte er "wird eh abgelehnt. und macht dem Richter nur Arbeit. Nicht gut für uns". Habe ich durchgehen lassen.
- Wenn ich zum Anwaltstermin kam und der Anwalt noch nicht einmal das Gutachten/die Stellungnahme gelesen hatte und wir dann gemeinsame Lesestunde abgehalten haben, habe ich ihm das durchgehen lassen
- Daß mein Anwalt keine eigenen Ideen hatte, keine Urteile für unsere Argumente etc. habe ich ihm durchgehen lassen. Stattdessen habe ich mich um Entsprechendes bemüht und gesucht.
- als ich meinem Anwalt erklärt habe, wie soll der Richter den die Gegenseite anzweifeln wenn wir Nichts dazu beibringen, meinte er:" der Richter wird es schon sehen." Und ich habe es ihm durchgehen lassen.

Schmunzel, wenn ich darüber nachdenke, wie oft ich im Forum gesucht habe oder ggf. sogar verzweifelt um Ideen/Ratschläge gebeten habe, diese an meinen Anwalt weitergeleitet habe und wenig Gegenliebe kam.

Zum Schluß habe ich ihm den Berufungsantrag und die Stellungnahmen fürs Gutachten vorgeschrieben. Sodaß er sie nach Korrektlesen nur noch in den Briefkopf einfügen mußte.

Und dann war der Zeitpunkt gekommen, wo ich überlegt habe, daß ich überfordert bin. Weil ich eben kein Jurist bin.
Nachlesen und im gewissen Maß vorbereiten ok. Aber situativ und akut Reagieren ... das geht nicht. Also auch keine Eigenvertretung. Also haben mein Mann und ich zur 2. Instanz des SG den Anwalt gewechselt.

Anwaltwechsel ist teuer. Heute würde ich wesentlich früher reagieren.
Sprich, wenn der Anwalt überfordert scheint und statt mir erklärt, warum was nicht geht mit allgemeinen Sprüchen oder aber Respektbezeichnungen vorm Gericht antrabt, ist er längstens zumindest mein Anwalt gewesen.

Mein Anwalt (alles noch ein anderer Anwalt) fürs Verwaltungsgericht und ich hatten vor einiger Zeit eine heftige Auseinandersetzung. In der ich ihm erklärt habe, daß ich als Mandant Weisungsrecht habe. Auf seine leicht entsetzte Frage, ob ich damit der Meinung wäre, er hätte zu tun was ich sage meinte ich nur ganz trocken:"in gewissem Rahmen siehe dazu Anwalt-Mandat-Vertrag - ja."

Er drohte mit Mandatskündigung, ich mit Meldung an die Versicherung, was für Versäumnisfehler die Kanzlei so gemacht hätte. Und daß ich meine Rechtschutzversicherung darüber schon informiert hätte. Womit ggf. Honorarrückzahlungen drohen würden. - das Wissen dazu ist auch eine Folge des schon genannten Tellerrandes -.

Nun, seitdem ist unser Verhältnis wesentlich entspannter. Er begründet, warum er etwas nichts schreiben will. Ich begründe wie immer, warum ich trotzdem der Meinung bin, daß es geschrieben werden sollte.
Er formuliert, ich lese und dann schauen wir auf den 3. Entwurf.

Nur, daß eines klar ist. Das geht nur, wenn man nicht rumprolt und mit unsachlichen Argumenten ankommt sondern wenn man genau weiß, worüber man redet. Und dieses auch eindeutig beweisen kann.

Und nach der Urteil der 1. Instanz des VG schauen wir mal weiter. Ob ich zur 2. Instanz einen Anwaltswechsel mache. Denn dann übernimmt die Versicherung die Kosten für den neuen Anwalt, da neues Verfahren.

Gruß
 
Hallo Buchfreundin,

bin gerade etwas überfordert, aber danke.
Nein, ich wedel nicht nur damit herum....
Ist mittlerweile überall aktenkundig und Bezug darauf....

Leider ohne Wirkung...

Hallo Rekobär, danke bzgl. Ausführung aktenkundig. Gibts da noch ein bisschen was juristisches dazu?
Leider hat mir das juristische seither nichts genutzt. Habe zahlreiche Ecken und Enden mit Verfahrensfehlern...

Gruß
Shammy
 
Feststellungsinteresse

Liebes Forum,

in einem anderen Beitrag las ich, wie unbefriedigend es sei, dass die Fragesteller den Ausgang ihrer Geschichte für sich behalten würden.

Ich hatte vor Kurzem Gerichtstermin (Gütetermin und anschließende mündliche Verhandlung), bei mir wurde der unfallanalytische Gutachter vom Gericht selbst bestellt.

Für Interessenten von Details:
Entgegen aller Erwartungen wurde mit mir erstaunlich respektvoll umgegangen. Geladen waren ich (damals Radfahrer), mein Gegner (Kraftradfahrer), alle Zeugen und der Unfallanalytiker.
Schweres Gewicht wird wohl bei der gerichtlichen Entscheidung auf der Unfallanalyse, hier konkret der Vermeidbarkeitsanalyse liegen.
Deren Ergebnis wirft mir eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes vor, meinem Unfallgegner hingegen eine 100% überhöhte Geschwindigkeit (der Unfall fand in einer verkehrsberuhigten Geschäftszone mit Höchstgeschwindkeit 20km/h statt).
Mein Gegner ist ebenfalls mittig gefahren, dies ist aber schwieriger nachweisbar und für die Vermiedbarkeitsanalyse angeblich irrelevant.

Zählen für gerichtliche Entscheidungen eigentlich lediglich Fahrfehler im Sinne einer nachweislichen Unfallvermeidbarkeit?

Summa summarum: Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist derzeit verhandlungsbereit.

Damit kommt nun eine zweite Sache ins Spiel.

Der zweite Träger ist bei mir die Berufsgenossenschaft, auf deren Bescheid ich warte. Ich verliere durch den Unfall vier Zähne und versuche, die Finanzierung einer Implantatversorgung zu erlangen. Ohne Bescheid der Berufsgenossenschaft fällt es mir also schwer, meine "Verluste" zu beziffern.

Da ich neben Schmerzensgeld auf Feststellungsantrag klage, ist dies für ein Vergleichsinteresse meinerseits nicht völlig irrelevant.
Nebeninformation, ich bin nicht rechtsschutzversichert und habe also auch ein Interesse, weitere Gutachterkosten zu vermeiden.

Trotz mehrfachem Nachfragen und Recherche ich mir nicht darüber klargeworden, was passiert, wenn eine der Versicherungen (hier die Berufsgenossenschaft) eine Behandlung als nicht medizinisch notwendig ablehnt oder nur ein Anteil übernommen wird.
Kann ich vom Sozialversicherungsträger nicht übernommene medizische Leistungen dennoch bei der gegnerischen Haftpflicht (anteilig) geltend machen?
(Irgendwie habe ich noch den Einwand im Ohr, dass deren Pflicht ja in der vollständigen Wiederherstellung des originalen Zustandes besteht).

Sorry, dies ist jetzt eigentlich ein völlig neues Thema - na mal schauen, im Notfall neuer Thread.
 
Hallo Sulu,

lass deinen Anwalt den Kostenvoranschlag für die Implantate an die gegnerische KFZ-Haftpflicht schicken!
Die BG übernimmt womöglich nur die Kassenleistung (Brücke) .
Du denkst richtig, die gegnerische KFZ-Haftpflicht hat den Zustand vor des Unfalls wieder her zu stellen ( nach Quotelung der Schuld). Heile Zähne sind nicht durch eine Brücke zu ersetzen- gesunde Zähne sind durch nix zuersetzen! Also sollten Implantate bezahlt werden.

Mein Gedanke bei diesen BG- und Haftpflichtfällen ( gesetzliche- private Versicherungen),
sollen die doch schauen, wie sie sich einigen! Das UO, ist mit Heilung beschäfigt!

Du hast einen Anwalt, trotzdem, bitte keine allgemeinene Schweigepflichtsentbindung unterschreiben. Lass schön alles über dich laufen.
Du hast dadurch etwas mehr Aufwand, doch du behälst die Zügel in der Hand!

LG
Aramis
 
Hallo Sulu,

kannst Du noch etwas zur Begründung - warum das Gericht ein unfallanalytisches Gutachten beauftragte und für notwendig hielt - schreiben? Vielleicht gibt es Urteile, Fundstellen, die ich zitieren könnte. Habe nach wie vor das Problem, dass es bei mir unberücksichtigt bleibt, außer beim eigenen Arzt. Es setzt sich seither auch keiner mit der Notwendigkeit auseinander - lediglich Hinweis, die Schäden bwz. eher Probleme (da Schäden nicht anerkannt werden) hätten bereits vor dem Unfall bestanden...

Wäre für jeden qulifizierten Hinweis - auch auf Rechtsprechung und Literatur - dankbar.

Viele Grüße
Shammy
 
Hallo Shammy,

der Vorgang lief bei mir nach Standard (oder dem, was ich dafür halte) ab - beide Seiten verlangten in Klageschrift, Erwiderung und Replik die Einholung sowohl eines medizinischen als auch eines unfallanalytischen Gutachtens als - für einzelne Tatsachen alleiniges- Beweismittel. Dem hat das Gericht dann entsprochen, aber das hilft Dir, so glaube ich, nicht wirklich weiter.

Somit bleibt mir an sich auch nur Recherche. Allerdings habe ich einen exzellenten Zugang zu kostenpflichtigen wissenschaftlichen Publikationen. Den habe ich beispielsweise genutzt, um mich im Vorfeld über die für mich relevanten unfallanalytischen Themen zu belesen (so war der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung meinens Gegners anhand der Unfallspuren bereits vorauszusehen).

Kurzes Googeln brachte bei gerade eben Informationen, die Dir wahrscheinlich bekannt sein werden (zu der Tatsache, dass ein Richter ein Privatgutachten nicht ohne Begründung ablehnen kann, gibt es ein Urteil vom BGH von 2014, ich fand einen Fachartikel des Jahres 2013 zur Rechtssprechung zum Schleudertrauma der Halswirbelsäule,...).

Da ich aber kein Fachmann und zudem völlig neu in der Materie bin, bräuchte ich konkretere Informationen, wonach denn zu suchen sei.

Viele Grüße und sorry
 
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