Hallo Korat
Damit es für andere verständlich bleibt: Es geht nicht um einen Rentenkassenanteil. Es geht um den KV- und PV-Beitrag (also knapp 20% Beitrag) auf die Verletztenrente.
Hallo HWS-Schaden,
tut mir leid, wenn aufgrund deines Hinweises auf Beitrag § 24 mein für Uwe gedachter verdeutlichender Post über die von mir angesprochene Funktion der Schwerverletztenzulage für arbeitsunfallbedingte Erwerbsunfähige nicht leicht verständlich sein sollte. Schwerverletzte Verletztenrentner (MdE mind. 50 v.H.), die keine Rente aus der GRV erhalten und daher aufgrund seltener Konstellationen da allein den vollen KK-Beitrag berappen müssen, der nicht zu 50% von der GRV getragen wird, haben Anspruch auf eine 10%ige Schwerverletztenzulage zur Verletztenrente, die u. a. diesen Umstand kompensieren soll.
Wichtig ist dabei, dass die Voraussetzung Erwerbsunfähigkeit da ganz anders definiert wird (siehe RZ 4 der Kommentierung:
Die dauernde Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit
der vollen Erwerbsminderung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung. Das BSG hat
in seiner Entscheidung v. 27.10.2009 (B 2 U 30/08 R) klargestellt, dass bezüglich der
Erwerbsminderung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen sei, ob der Verletzte
in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen
mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Kann der Versicherte noch einer Erwerbstätigkeit von jedenfalls unter 3 Stunden täglich
nachgehen, ist der Tatbestand der Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit daher nicht erfüllt.
Die Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit muss darüber hinaus unter Zugrundelegung des
aktuellen Sachstandes auf Dauer bestehen, d. h. der Versicherte muss unfallbedingt
endgültig und vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein.
So weit ich mich erinnere, wird Uwe von der ArGe nicht zur Arbeitsvernittlung angenommen, weil er aufgrund seiner Behinderungen und verbliebenen Resterwerbsfähigkeit nicht vermittelbar sei. Es ist daher davon auszugehen, dass er aufgrund seines Arbeitsunfalles, den er noch während seiner Ausbildung erlitt, und der weiteren Entwicklungen aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist.
Sein Problem besteht unabhängig davon, ob er in der GKV (freiwillig) oder einer PKV versichert ist. Sein Problem geht viel weiter als dein mir bekanntes Problem der Berechnung des Beitrages für die PKV, denn er bekommt m. W.
nur eine Verletztenrente, von der allerdings m. E. auch der Betrag der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Kriegsopferfürsorge als Grundrente gewährt würde, anrechnungsfrei bleiben sollte. D. h. bei der Beitragsberechnung sollte bei Uwe nur der Anteil der Verletztenrente berücksichtigt werden, der Lohnersatzleistung ist. So wie bei dir nur die Pension, nicht aber der Unfallausgleich, berücksichtigt werden dürfte.
Ich kann mit Kommentaren nur versuchen, die Sach- und Rechtslage zu verdeutlichen, den Hilfesuchenden mit Worten die Hand reichen. Den Leistungsträgern die Belange nahetragen, muss jeder selbst.
LG
KoratCat