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Wer erhält gesetzliche Unfallrente und ist freiwillig gesetzlich krankenversichert (Selbstzahler)?

Hallo

Puh, viel.
Danke für deinen Input, Korat!
Auch ich habe die älteren Posts, aber nicht alle, gelesen. Mein Gedächtnis hat etwas gespeichert mit DDR. abzuwarten, was ulmuwe schreibt.

LG
 
Hallo Liebe Mitstreiter !
Gestern kam die Ablehnung der Bg zur Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge da die Rechtsgrundlage fehle wer hat noch eine Idee?
Danke euch!
LG
 
Hallo @ulmuwe

So ähnlich wurde mir geantwortet, warum meine Beamten-BG die KK-Beiträge für den Unfallausgleich nicht tragen will.
Leider habe ich keinen Rat für dich wegen der Ablehnung der Kostenübernahme „mangels Rechtsgrundlage“.

Aber hast du Beitrag ≠24 gesehen? Vielleicht entdeckst du darin noch Tipps und Möglichkeiten?

Zu der Frage, ob die KK-Beiträge zulässig sind, ist meine Klage noch am Laufen.

LG
 
Aber hast du Beitrag ≠24 gesehen? Vielleicht entdeckst du darin noch Tipps und Möglichkeiten?


Hier mal die Kommentierung zum § 57 SGB VII bzw. § 582 RVO. Zwar ist darin nicht erwähnt, dass die Schwerverletztenzulage, auf die wahrscheinlich auch Uwe ein Anrecht hat, (auch) die Funktion hat, den mangelnden Rentenkassenanteil des KK-Beitrags zu ersetzen. Das ergibt sich m. E. jedoch aus dem Gesamtzusammenhang.
 

Anhänge

  • Jung, SGB VII § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten.pdf
    388.4 KB · Aufrufe: 6
Hallo Korat

Damit es für andere verständlich bleibt: Es geht nicht um einen Rentenkassenanteil. Es geht um den KV- und PV-Beitrag (also knapp 20% Beitrag) auf die Verletztenrente.

(Dennoch kann ulmuwe in ≠24 evtl. eine Möglichkeiten für sich entdecken, Geld zu erhalten.)

LG
 
Hallo Korat

Damit es für andere verständlich bleibt: Es geht nicht um einen Rentenkassenanteil. Es geht um den KV- und PV-Beitrag (also knapp 20% Beitrag) auf die Verletztenrente.
Hallo HWS-Schaden,

tut mir leid, wenn aufgrund deines Hinweises auf Beitrag § 24 mein für Uwe gedachter verdeutlichender Post über die von mir angesprochene Funktion der Schwerverletztenzulage für arbeitsunfallbedingte Erwerbsunfähige nicht leicht verständlich sein sollte. Schwerverletzte Verletztenrentner (MdE mind. 50 v.H.), die keine Rente aus der GRV erhalten und daher aufgrund seltener Konstellationen da allein den vollen KK-Beitrag berappen müssen, der nicht zu 50% von der GRV getragen wird, haben Anspruch auf eine 10%ige Schwerverletztenzulage zur Verletztenrente, die u. a. diesen Umstand kompensieren soll.​

Wichtig ist dabei, dass die Voraussetzung Erwerbsunfähigkeit da ganz anders definiert wird (siehe RZ 4 der Kommentierung:

Die dauernde Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit ist nicht gleichzusetzen mit​
der vollen Erwerbsminderung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung. Das BSG hat​
in seiner Entscheidung v. 27.10.2009 (B 2 U 30/08 R) klargestellt, dass bezüglich der​
Erwerbsminderung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen sei, ob der Verletzte​
in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen​
mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.​
Kann der Versicherte noch einer Erwerbstätigkeit von jedenfalls unter 3 Stunden täglich​
nachgehen, ist der Tatbestand der Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit daher nicht erfüllt.​
Die Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit muss darüber hinaus unter Zugrundelegung des​
aktuellen Sachstandes auf Dauer bestehen, d. h. der Versicherte muss unfallbedingt​
endgültig und vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein.​

So weit ich mich erinnere, wird Uwe von der ArGe nicht zur Arbeitsvernittlung angenommen, weil er aufgrund seiner Behinderungen und verbliebenen Resterwerbsfähigkeit nicht vermittelbar sei. Es ist daher davon auszugehen, dass er aufgrund seines Arbeitsunfalles, den er noch während seiner Ausbildung erlitt, und der weiteren Entwicklungen aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist.

Sein Problem besteht unabhängig davon, ob er in der GKV (freiwillig) oder einer PKV versichert ist. Sein Problem geht viel weiter als dein mir bekanntes Problem der Berechnung des Beitrages für die PKV, denn er bekommt m. W. nur eine Verletztenrente, von der allerdings m. E. auch der Betrag der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Kriegsopferfürsorge als Grundrente gewährt würde, anrechnungsfrei bleiben sollte. D. h. bei der Beitragsberechnung sollte bei Uwe nur der Anteil der Verletztenrente berücksichtigt werden, der Lohnersatzleistung ist. So wie bei dir nur die Pension, nicht aber der Unfallausgleich, berücksichtigt werden dürfte.

Ich kann mit Kommentaren nur versuchen, die Sach- und Rechtslage zu verdeutlichen, den Hilfesuchenden mit Worten die Hand reichen. Den Leistungsträgern die Belange nahetragen, muss jeder selbst.

LG

KoratCat
 
Hallo KoratCat und HWS Schaden danke für eure Kommentare !
Ich habe es gelesen und auch beantragt die Schwerverletzten Zulage wurde auch abgelehnt weil laut Gutachten der DRV ich noch leichte bis mittlerschwere Arbeiten bis 6 H machen könnte! Zur Krankenversicherung habe ich Widerspruch eingelegt weil eben durch die Beiträge ich doppelt zahle ( Tätsächliche Berechnung des Einkommens der Unfallrente und 1/3 des JAV wo die Sozialleistungen enthalten sind deswegen wurde die Rente um 1/3 gemindert hier Berechnung der Unfallrente) Für mich liegt hier die Doppel Zahlung vor !Bin gespannt wie die BG reagiert werde auf jeden Fall klagen!

LG
 
Hallo Uwe,

das Denken mit der Krankenversicherung, weil die BG ja nicht dein Bruttogehalt zahlt, sondern nur 2/3, ist auch meine Auffassung. Hinzu kommt noch, dass Du durch die Selbstversicherung ja den doppelten Beitrag (deinen Anteil und den Arbeitgeberanteil) zahlst. Da würde ich auch am Ball bleiben.

die Schwerverletzten Zulage wurde auch abgelehnt weil laut Gutachten der DRV ich noch leichte bis mittlerschwere Arbeiten bis 6 H machen könnte!
Jenes Gutachten der DRV ist für die gesetzliche Unfallversicherung zur Anspruchsversagung vollkommen irrelevant. Das dürfen sie nicht zur Bestimmung zugrunde legen, ob infolge des Arbeitsunfalls dein Erwerbsleben beendet ist. Vielmehr beweisen sie damit selbst, dass die eine Anspruchsvoraussetzung "keine Rente aus der DRV" erfüllt ist. Lass dich nicht für dumm verkaufen!

Mir haben sie Ähnliches entgegengehalten. Sogar das Sozialgericht gab mir auf Anhieb recht. Dann sind sie mit der Behauptung ihrer gutachterlichen Berater in Berufung gegangen, ich könne aufgrund meiner nachgewiesenen Fähigkeiten und meines sozialen Engagements durchaus mehrere Stunden am Tag arbeiten. Der gerichtliche Gutachter hielt dagegen, die erforderliche Regelmäßigkeit könne aber nicht garantiert werden, sei eher zu verneinen. Ausserdem komme es auf den Arbeitsmarkt an, der solche Stellen nicht zur Verfügung stelle.

Es kommt also nicht darauf an, wie viele Stunden am Tag Du etwas arbeiten könntest, sondern ob es sich auch um deinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit handelt. Und besonders wichtig ist der Arbeitsmarkt; ob der solche Stellen überhaupt anbietet.

LG

KoratCat
 
Hallo Korat, danke für die nochmaligen Ausführungen.

Zu diesem:
Sein Problem besteht unabhängig davon, ob er in der GKV (freiwillig) oder einer PKV versichert ist. Sein Problem geht viel weiter als dein mir bekanntes Problem der Berechnung des Beitrages für die PKV, denn er bekommt m. W. nur eine Verletztenrente, von der allerdings m. E. auch der Betrag der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Kriegsopferfürsorge als Grundrente gewährt würde, anrechnungsfrei bleiben sollte. D. h. bei der Beitragsberechnung sollte bei Uwe nur der Anteil der Verletztenrente berücksichtigt werden, der Lohnersatzleistung ist. So wie bei dir nur die Pension, nicht aber der Unfallausgleich, berücksichtigt werden dürfte.
1.
Es bleibt eben kein Anteil der Verletztenrente anrechnungsfrei, wenn man freiwillig gesetzlich versichert (Selbstzahler) ist. Der KK-und PV-Beitrag wird für die volle Verletztenrente berechnet.
2.
Ich bin nicht in der PKV. Wäre ich in der PKV, bliebe mein Unfallausgleich beitragsfrei. Ich bin -wie ulmuwe- freiwillig gesetzlich versichert. Mein Unfallausgleich wird voll verbeitragt. Das widerspricht m.E. SGB V § 229 (1) 1 b.


LG
 
Ich bin nicht in der PKV. Wäre ich in der PKV, bliebe mein Unfallausgleich beitragsfrei.
Da manifestiert sich mal wieder ganz deutlich die Widersprüchlichkeit von Bestimmungen unseres Sozialsystems!

Die Privaten Krankenversicherungen können sich ihre Mitglieder aussuchen und durch Verweigerung der Aufnahme von Neumitgliedern mit hohem Risiko, z. B. schwerbehinderten Unfallopfern, das Solidaritätsgebot umgehen.

Nein, schlimmer noch: die Gesetzlichen Krankenversicherungen, die jene schwerbehinderten Unfallopfer etc. aufnehmen müssen, bedienen sich bei der Beitragsbemessung an jenen Mitteln, die gerade als Ausgleich für die Behinderungen den Verletzten uneingeschränkt zur Verfügung stehen sollten.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Jenes Gutachten der DRV ist für die gesetzliche Unfallversicherung zur Anspruchsversagung vollkommen irrelevant. Das dürfen sie nicht zur Bestimmung zugrunde legen, ob infolge des Arbeitsunfalls dein Erwerbsleben beendet ist.
Ein Dokument der DGUV, aus dem gerade das hervorgeht, habe ich jetzt als Anhang hochgeladen. Es heisst da zutreffend unter Nr. 2: Die Voraussetzung "Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen" ist daher auch nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der "vollen Erwerbsminderung" im Rentenversicherungsrecht. Die versuchen es halt trotzdem . . .
 

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  • § 57 SGB VII.pdf
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Ein Dokument der DGUV, aus dem gerade das hervorgeht, habe ich jetzt als Anhang hochgeladen. Es heisst da zutreffend unter Nr. 2: Die Voraussetzung "Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen" ist daher auch nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der "vollen Erwerbsminderung" im Rentenversicherungsrecht. Die versuchen es halt trotzdem . . .
Und da steht die Revisionsentscheidung des BSG zu jenem Fall: B 2 U 30/08 R | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

Schon im Leitsatz steht:
Die Voraussetzung "infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können" für die Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten ist nicht anhand der Regelungen über die Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu prüfen; vielmehr ist eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, ob der Verletzte in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Interessant ist die RdNr. 16:

...wer im Gegensatz zu der Definition der vollen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI (außerstande, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein) in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erwerbsfähig (§ 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende). Er ist auch "verfügbar" im Sinne des Arbeitsförderungsrechts für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit (§ 119 Abs 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung: mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung).

Ich habe versucht mich arbeitslos zu melden auch wegen der Anrechnungszeiten zur RV ich wurde abgelehnt weil ich zu viele Einschränkungen habe und seit langer Zeit nicht mehr gearbeitet habe.

Arbeitsamt und BG widersprechen sich da also gegenseitig. Es kann aber nur eines von beiden sein! Entweder erwerbs- und vermittlungsfähig oder gar nicht mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
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