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Wer entscheidet über Befangenheitsanträge im SG-Verfahren

Rolandi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
16 Okt. 2012
Beiträge
1,911
Hallo zusammen,

ich bitte Euch um Erfahrungsaustausch:

Wer darf zulässig über Befangenheitsanträge im SG-Verfahren entscheiden?

Bis jetzt ist mir selbst nur bekannt, dass der Vizepräsident/-in oder Präsident/-in darüber entscheidet.

Ist es auch zulässig:
dass ein anderer willkürlicher Richter einer anderen fremden Kammer (keine Verfahren dort anhängig) des SG
über den Befangenheitsantrag des UO entscheidet von einer anderen Kammer des SG?

Welche Rechtsmittel sind zulässig, wenn die Berufung nach § 172 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist, obwohl über den Befangenheitsantrag ein anderer Richter einer fremden Kammer darüber entschieden und nicht der Vizepräsident oder gar Präsidentin.

Vielen Dank euch im Voraus.

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

Meine Erfahrungen - es entscheiden am einfachsten die "besten" Freunde der befangenen Richter.
Ergebnis: Nicht befangen!
Beim LSG München 3`der Senat entscheidet die Schriftführerin über den Befangenheitsantrag gegen Dr. Uwe Glatzmaier
Des weiteren entscheiden Dr. Kainz, C. Hoffmeister und Randak über den Antrag der Befangenheit von Fr Lilienfeld.
Der 3`te Senat ist in meiner Sache von Dr. Willi Mainz, C. Hoffmeister und Fr Lilienfeld besetzt.
Sofortige Beschwerde, wäre eine Möglichkeit.
 
hallo oerni,
hallo zusammen,

danke, dann scheint es bei dir ähnlich - bei mir ist es vor dem SG.

Gibt es eine gesetzl. Regelung, wer über den Befangenheitsantrag entscheiden darf - weißt das jemand zufällig?

Lg. Rolandi
 
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