Hallo zusammen,
ich bitte Euch um Erfahrungsaustausch:
Wer darf zulässig über Befangenheitsanträge im SG-Verfahren entscheiden?
Bis jetzt ist mir selbst nur bekannt, dass der Vizepräsident/-in oder Präsident/-in darüber entscheidet.
Ist es auch zulässig:
dass ein anderer willkürlicher Richter einer anderen fremden Kammer (keine Verfahren dort anhängig) des SG
über den Befangenheitsantrag des UO entscheidet von einer anderen Kammer des SG?
Welche Rechtsmittel sind zulässig, wenn die Berufung nach § 172 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist, obwohl über den Befangenheitsantrag ein anderer Richter einer fremden Kammer darüber entschieden und nicht der Vizepräsident oder gar Präsidentin.
Vielen Dank euch im Voraus.
Lg. Rolandi
ich bitte Euch um Erfahrungsaustausch:
Wer darf zulässig über Befangenheitsanträge im SG-Verfahren entscheiden?
Bis jetzt ist mir selbst nur bekannt, dass der Vizepräsident/-in oder Präsident/-in darüber entscheidet.
Ist es auch zulässig:
dass ein anderer willkürlicher Richter einer anderen fremden Kammer (keine Verfahren dort anhängig) des SG
über den Befangenheitsantrag des UO entscheidet von einer anderen Kammer des SG?
Welche Rechtsmittel sind zulässig, wenn die Berufung nach § 172 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist, obwohl über den Befangenheitsantrag ein anderer Richter einer fremden Kammer darüber entschieden und nicht der Vizepräsident oder gar Präsidentin.
Vielen Dank euch im Voraus.
Lg. Rolandi