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Wer am Ende haften muss

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben

Die Haftung des Beklagten als Durchgangsarzt ist nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
weil Artikel 34 Satz 2 Grundgesetz (GG) auf Private in Form von Beliehenen und Verwaltungshelfern grundsätzlich keine Anwendung findet.
Es genügt also einfache Fahrlässigkeit, um eine Haftung zu begründen – so wie gegenüber dem Patienten auch.

Das Urteil des LG Bonn ist rechtskräftig geworden und wegweisend für weitere Innenregressklagen der Unfallversicherungsträger.
Da Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte regelmäßig über eine Haftpflichtversicherung verfügen, sind solche Ansprüche darüber gedeckt.
 
Hi Rolandi,

einfach war es natürlich nicht, aber manchmal kommt der Zufall zur Hilfe. Leider hatte ich schon zu viel Zeit in 2 andere RA'e investiert, denen ich dann das Mandat wegen Untätigkeit und mangelnder
Korrespondenz entzogen habe, natürlich mit der Unterstützung des jetzigen RA's, ein wahrer Glücks =
griff.
Die Amtshaftungsklage richtet sich gegen 4 D-Ärzte (Orthopäden), 1 D-Arzt (Neurologe) und 1 D-Arzt
( Radiologe).
Dieses wurde erst durch das 109er GA möglich. In diesem GA kamen erst die falsche Diagnosen und
Berichte sowie, unterlassene Untersuchungen und deren einfache Übernahme der folgenden D-Ärzte.

VG Jürgen
 
hallo GaWasln,

dachte ich mir schon, dass es nicht leicht sein kann, ein Anwalt dafür zu finden.

Wir UO haben auch grundsätzlich das Problem mit der Anwaltssuche.

Muss man unter Medizinanwalt suchen
oder wie findet man einen Anwalt für Amtshaftungsansprüche?

Lg. Rolandi
 
Hi Rolandi,

der RA sollte auf Medizin-u. Arzthaftungsrecht spezialisiert sein, wenn dann noch soz. Vers.-Recht
dazu kommt, ist das der Idaelfall aber nicht erforderlich.

VG Jürgen
 
Bitte das Thema und die Rubrik beachten
 
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