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Wenn Ärzte fehler machen!

Behandlungsfehler

Hallo Beinmodel,
ich würde auch auf jeden Fall klagen.
Über die Stiftung Gesundheit kann man einen Erst-Beratungsschein für einen Fachanwalt in Medizinrecht erhalten.

www.stiftung-gesundheit.de

Hier dann auf Medizinrecht klicken und dann den Anweisungen folgen.

MfG Bluemchen
 
ich klicke mich mal kurz ein. Auch ich habe durch die vielen Keime die ich mir wer weis wo eingefangen habe mein Bein verloren. Man unterschreibt ja gewisse Riesiken gerade was Infektionen betrifft. Also da wirst du weniger Glück haben das als Ärztefehler zu deklarieren. Dann wäre nur noch zu klären ob sich dein Zustand wenn du im Krankenhaus verblieben wärst besser dargestellt hätte.

Bei mir war auch immer alles soweit in Ordnung wenn ich nach Hause ging manchmal erst Tage später traten wieder die selben Probleme auf oder auch manchmal 24 Std später. Bei Bakterienkram weis man nie wie die Geschichte ausgeht. Da du ja einen offenen Bruch gehabt hast war eigentlich klar das das nicht ohne Folgen abgeht.Du hattest eine Osteomyelitis. Hier kannst du nachschauen
http://www.osteomyelitis-hilfe.de Und den Krankenhauskeim tust du dir nur einfangen wenn dein Imunsystem schalpp macht oder du schon imun gegen Antibiotika bist.

Will nur sagen es wird verdammt schwer den ein Fehler anzuhängen. Wünsche dir viel Kraft und Ausdauer aber vorallem Erfolg. Wenn ich denke was dir noch bevorstehen kann...!
Ich wollte das auch immer tun wenn ich denke was bei mir alles falsch gemacht wurde was auch von den einen oder anderen Arzt betätigt wurde aber wenn man sagte ob sie dir das bestätigen dann war alles anderst nur nicht so wie die es gesagt haben.

Alles Gute
drischi1981
 
Hallo,

ich habe vieles unterschrieben. Eine wichtige juristische Frage die der medizinische Gutachter nicht beantworten kann ist - muß es beim Aufklärungsgespräch durchgesprochen worden sein? Dies muß juristisch erörtert werden und kann nur durch Gericht entschieden werden!

Also nicht gleich alles schwarz malen! Was aus meiner Erfahrung noch wichtig ist, leider hängt so etwas davon ab, an welchen Richter man kommt - ist meine Meinung - ist leider anscheinend so! Ab es ist bei mir nur ein Punkt der Vorwürfe beim Behandlungsfehlers!

So erscheint es ja auch bei Beinmodel zu sein - auch steht eine vorzeitige Entlassung bei ihm mehrfach in Betracht! Schlecht wäre nur, wenn er die Entlassungsanzeige "hat auf eigenen Wunsch" statt "regulär entlassen" unterschrieben hätte. So hat mich mal ein Krankenhaus reingelegt 1992 in dem ich mich ca. 3 Monate befand!

Aber so etwas passiert mir nur 1 x - kann ich Euch sagen! Denkbar ist auch - hat wegen Vertrauensbruch das Krankenhaus verlassen.

In welcher BGU ist den das passiert? Würde mich brennend interessieren bei der Keimverseuchung und Müllproduktion eines Dienstes im Krankenhaus.

gruß

Hollis
 
Hallo drischi 1981,nur zur Info es war kein offener Bruch und ich habe auf keinem Röntgen-e
bild einen Bruch des Wadenbeins gesehen aber verschraubt haben sie es.Probleme mit
Keimen hatte ich zu Hause nicht.
Aber einmal hat mein D-Arzt einen Abstich gemacht.Ergebniß.Pseudomonas.Als ich beim
Nächsten Kontolltermin in der BGU darauf hinwies sagte man :nicht so schlimm die hat fast
jeder.Noch Fragen
 
Hallo Beinmodell!

Gute Besserung auch von meiner Seite.
Such mal bitte in der Mediathek von ARD nach einem Mitschnitt der Sendung
"Killerbrut" von 08/2009.
In diesem Beitrag ging es um Krankenhausinfektionen mit MRSA (multiresistenter Staph. aureus), die teilwiese bei einer jungen Frau bis zur Amputation der Extremität geführt haben.
In dieser Sendung meldeten sich aber auch Anwälte zu Wort, die sich speziell mit KH-Infektionen beschäftigen. So findest Du eventuell einen fähigen Anwalt zu Deinem Dilemma.
Der Name ist mir gerade entfallen, RA Burkhard Kirchhoff - oder so ähnlich.

Ich drück die Daumen.

Gruß- Gummibär
 
Hallo hollis das hat die BGU Lu-Oggersheim ganz alleine hingekriegt.
 
"Liebe" BGU Ludwigshafen!

Hallo Beinmodel,

so kenn ich die BGU Ludwigshafen. Es gab auch schon einen Prozeß gegen sie - weil sie bei der Entlassung die Wunde nicht auf Gasbrand kontrollierte. Also sie ist bekannt für vorzeitige Entlassungen.

Ist persönlich meine "Lieblingsklinik" die ich meiden gelernt habe! Und gute Besserung.

Trotz neuem Chefarzt/ärztlichen Direktor - Dr. Grützmann - keine Besserung in Sicht. War es bei Dir noch mein "lieber" Prof. Dr. Andreas Wenzensen Neuer kam im letzten Jahr Oktober

gruß

Hollis
 
Hallo Hollis,
eine kleine Story aus meinem Fundus.Samstags morgens erscheint ein Arzt und teilt mir mit
das ich übers Wochenende nach Hause darf.Ok.Sonntag gegen 18 Uhr bin ich wieder in der
Klinik aufgeschlagen und hatte einen Neuen Mitbewohner,soweit sogut alles schien normal.
Mittwochs kurz vor dem Abendessen,ich war gerade auf der Station unterwegs als eine Schwester mich bittet doch unverzüglich auf mein Zimmer zu gehen ohne Angabe von Gründen aber sehr bestimmt.Dort angekommen wurde mir aufgetragen mich warm anzuziehen und für ca. 3 Stunden ums Klinikgebäude zu kreisen da mein neuer Mitbewohner MRSA hat und das Zimmer gereinigt werden muß.Nach 3 Stunden bin ich
wieder eingeflogen und meine Frau besuchte wiedermal ein Quarantänezimmer.Warum hat man den jungen Mann nicht nach der OP gleich isoliert bis das Abstrichergebnis
vorliegt.Die BG hat Hygienevorschriften Sie müßte sie nur umsetzen dann wären weniger
Infektionen zuverzeichnen.
 
BGH-Urteil zu Hygienemängeln Urteil vom 20. März 2007, Az: VI ZR 158/06

Arzthaftung: Teure Hygienemängel: Bundesgerichtshof bestätigt hohes Schmerzensgeld

IWW Institut für Wirtschaftspublizistik
Schlagwörter: Hygiene, Arzthaftung, Hygienevorschriften, Urteil, Bundesgerichtshof, BGH, Schmerzensgeld
Ein allzu laxer Umgang mit Hygienevorschriften bei Injektionen kann teuer werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun einen Arzt wegen gravierender Mängel im Hygieneverhalten zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt und damit das Strafmaß der Vorinstanz bestätigt (Urteil vom 20. März 2007, Az: VI ZR 158/06). Das Urteil ist auch für Chefärzte interessant, da die Richter in ihren Urteilsgründen auch auf Situationen im Krankenhaus verweisen.
Der Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte eine Patientin mehrere Injektionen in den Nackenbereich erhalten, in deren Folge sich ein Spritzenabszess entwickelte. Dieser ging auf eine Staphylokokken-Infektion zurück. Ausgangsträger der Keime war die bei den Ärzten angestellte Arzthelferin, die seinerzeit an Heuschnupfen litt und bei der Verabreichung der Spritzen assistierte. Gleichartige Infektionen traten zeitnah bei anderen Patienten der Praxis auf.
Die Entscheidungsgründe im Einzelnen

Der BGH sah es als erwiesen an, dass die Bakterien durch die unter Heuschnupfen leidende Arzthelferin übertragen wurden. Wie bereits die vorherige Instanz betonte, sei es unerheblich, ob die Ärzte die Infizierung der Arzthelferin hätten erkennen oder ob die Keimübertragung auch bei Anwendung aller zumutbaren Präventivmaßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Die Einstandspflicht der Ärzte beruhe auf einem generell unzulänglichen Hygienemanagement, das ihnen im Sinne einer Fahrlässigkeit zuzurechnen sei. Es komme nicht darauf an, ob die vorhandenen Versäumnisse die Schädigung der Patientin tatsächlich ausgelöst oder begünstigt hätten. Vielmehr reiche es aus, dass sich dies nicht ausschließen lasse.
Das Risiko, das sich bei der Patientin verwirklicht habe, stamme aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen, so die Richter. Bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt werden können, läge die Beweislast auf der Behandlungsseite.
Das Argument der Ärzte, die Infizierung der Arzthelferin mit dem Bakterium Staphylokokkus aureus sei für sie nicht erkennbar gewesen, sei nicht hinzunehmen. Vielmehr spreche einiges dafür, dass die akute Heuschnupfenerkrankung zumindest den mit der Arzthelferin zusammenarbeitenden Ärzten nicht unbemerkt geblieben sei. Eine Heuschnupfenerkrankung äußere sich regelmäßig in für alle Umstehenden deutlich sichtbarem Naselaufen, häufigem Niesen, ständigem Naseputzen und tränenden Augen.
Wann liegt die Beweislast bei den Ärzten oder der Klinik?

Dass sich die Darlegungs- und Beweislast vom Patienten auf die behandelnden Ärzte verschiebt, setzt nach Ansicht der BGH-Richter nicht voraus, dass die aus dem Klinikbetrieb oder der Arztpraxis stammende Gefahr für die Behandlungsseite im konkreten Fall erkennbar ist. Der BGH: „Steht ... fest, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, ist es vielmehr Sache des Arztes oder des Klinikträgers, darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich des objektiv gegebenen Pflichtenverstoßes an einem Verschulden der Behandlungsseite fehlt“.
So hat der BGH zum Beispiel dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast zugewiesen, wenn es etwa um Fragen wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus, die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegeräts, die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit ging. Dasselbe gelte für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems, das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch. All diesen Fällen sei gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr bestand, deren Quelle jeweils festgestellt werden konnte und die deshalb objektiv beherrschbar gewesen sei.
Die Vorwürfe des Gesundheitsamtes im vorliegenden Fall
Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so habe der Krankenhausträger bzw. der Arzt für die Folgen der Infektion einzustehen. Dies gelte, sofern man sich nicht damit entlasten könne, dass man an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse nicht schuld sei.
Nach den Ermittlungen des Gesundheitsamtes ist im Urteilsfall das Hygieneverhalten der Arzthelferinnen nicht im erforderlichen Umfang durch die Ärzte überprüft worden. Desinfektionsmittel seien nicht in ihren Originalbehältnissen aufbewahrt, sondern umgefüllt worden. Zwei von vier überprüften Alkoholen seien verkeimt gewesen und Durchstechflaschen mit Injektionssubstanzen über mehrere Tage hinweg verwendet worden. Außerdem wurden Flächendesinfektionsmittel mit einer langen Einwirkungszeit fehlerhaft zur Hautdesinfektion eingesetzt, so die Richter. Die Arzthelferinnen hätten vor dem Aufziehen einer Spritze nicht ihre Hände desinfiziert und Arbeitsflächen seien nicht jeden Tag, sondern nur einmal wöchentlich desinfiziert worden.
Beitrag aus CB-08-2007
Stand: 15. August 2007
 
Hallo Hollis,
bei einer der in Deinem Link aufgeführten Instutitionen durfte ich ausser das ich mir hier eine Infektion eingefangen habe fast alles was sie im Angebot über mich ergehen lassen.
Was mich furchtbar umtreibt ist die Tatsache das man etwas reparieren muß das im eigenen Haus verpfuscht hat.Etwas besonders gruseliges ist die Tatsache das es nur eine
Pflegekraft fertigbrachte mich bei meiner Aufnahme als Quaranränefall einzustufen und sich gegen Wiederstände auch noch durchsetzte.Sie blieg stur und verwies auf eigene
Hygienevorschriften.Das war allerdings ein Einzelfall, denn bei einer meiner nächsten Einweisung mit einer spontan geöffneten Fistel wurde weder in der Notaufnahme noch auf der Station ein Abstrich gemacht noch wurde ich isoliert.Das heißt der arme Patient
der bei mir dazu gelegt wurde wäre eventuell einem Seuchenherd mit finalen Auswirkungen ausgesetzt.Da dies mit Sicherheit keine Einzelfälle sind wäre es sehr interessant wenn sich noch mehr Betroffene melden würden und hier von ihre Erfahrungen berichten würden

Gruß beinmodel
 
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