• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Welche Geldleistungen bei med. Reha nach abgelaufener EM-Rente

Bernhard_L.

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Okt. 2006
Beiträge
142
Hallo zusammen,

zum besseren Verständnis möchte ich ein fiktives Beispiel nennen:

Angenommen, eine zeitlich befristete volle EM-Rente läuft automatisch zum 31.08. aus. Es wurde ein Antrag auf Weiterzahlung gestellt. Jedoch gibt es keinen rechtzeitigen Bescheid, so dass ab 01.09. die Situation "offen" ist. Ansprüche auf Arbeitslosengeld I gibt es keine, auch keine alten. Arbeitslosengeld II entfällt, da verwertbares Vermögen vorhanden ist. Daher erfolgt auch keine Meldung beim Arbeitsamt, nicht zuletzt auch deshalb, um zu verdeutlichen, dass weiterhin eine volle EM vorliegt. (Würde man sich arbeitssuchend melden, hieße das ja, man schätzt sich selbst zu einem gewissen Grad als arbeitsfähig ein... - Das wird dann gegen einen verwendet.)

Angenommen, es kommt ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, dass ab 15.10. eine medizinische Reha-Maßnahme angetreten werden soll: Steht einem dann noch automatisch nachträglich die volle EM-Rente zu vom 01.09. bis zum 14.10.?

Welche Leistung würde man während der medizinischen Reha bekommen: Überbrückungsgeld oder Übergangsgeld? Auf welcher Basis würde es berechnet werden?

Viele Grüße, Bernhard
 
Hallo

Ich hätte einen Antrag nach § 125 Nahtlosübergang gestellt.Dann tritt das AA solange ein bis der Träger entschieden hat.Ich meine aber zu wissen das man vor Ende des Bezuges den Stellen muß !

MfG

Maik

PS ohne Gewähr
 
Hallo Maik und alle anderen,

ich bin mir aber nicht sicher, ob für dieses Arbeitslosengeld, welches nach der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt wird, nicht auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I dem Grund nach bestehen muß?

Das Problem ist: Selbst wenn nach dem automatischen Ablauf der befristeten EM-Rente wieder Erwerbsfähigkeit bestehen würde, wäre kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I vorhanden. Zwar wurde ursprünglich ein Anspruch durch den Erhalt von 15 Monaten Krankengeld erworben, aber durch die rückwirkende Bewilligung der EM-Rente wurden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die Krankenkasse erstattet, so dass damit der Anspruch erloschen ist.

Viele Grüße, Bernhard
 
Hallo Maik,

die Frage von Bernhard betrifft mich in soweit auch, als das ich bis Dez. ALG1 bekomme (ALGII würde ich wohl wegen dem Verdienst meiner Frau nicht bekommen) , also bis Dez08 habe ich noch Anspruch auf ALG1.
Meine EM-Rente ist eingereicht, würde aber (sollte sie bewilligt werden) erst ab Feb.09 zahlen.

Was ist in den Monaten Dez-Feb09? und sollte die Rente abgelehnt werden und ich erst Widerspruch einlegen müssen....hätte ich ja viel länger kein Geld.
Hätte ich wegen dem § 125 Nahtlosübergang auch noch Anrecht auf weitere Zahlung von ALG1?.

Lieben Gruß
Kai-Uwe
 
Hallo Kai-Uwe dann würde ALG 1 weiterbezahlt bis der Rententräger entschieden hat und dann im Anschluß würde das AA mit der DRV abrechnen und verrechenen mit dem was Du bekommen hast und was Du Rückwirkend für Ansprüche gegenüber der DRV hättest !

MfG

Maik
PS

wie immer alles ohne Gewähr
 
Hallo Maik und alle anderen,

ich bin mir aber nicht sicher, ob für dieses Arbeitslosengeld, welches nach der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt wird, nicht auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I dem Grund nach bestehen muß?

Das Problem ist: Selbst wenn nach dem automatischen Ablauf der befristeten EM-Rente wieder Erwerbsfähigkeit bestehen würde, wäre kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I vorhanden. Zwar wurde ursprünglich ein Anspruch durch den Erhalt von 15 Monaten Krankengeld erworben, aber durch die rückwirkende Bewilligung der EM-Rente wurden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch die Krankenkasse erstattet, so dass damit der Anspruch erloschen ist.

Viele Grüße, Bernhard

Hallo Bernhard,

der Bezug von Erwerbsminderungsrente gilt nach Paragraf 26, Absatz 2, Nr. 3 des dritten Sozialgesetzbuches als versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung; d.h. wenn die Rente ausläuft und durch die DRV keine Verlängerung gewährt wird, müsste laut nachfolgenden Artikel wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen:

http://www.rp-online.de/public/arti...r/358178/Arbeitslosengeld-nach-der-Rente.html

Gruß
tabaaluga
 
Hallo Maik,

das läßt uns ruhiger schlafen....vielleicht so tief und süß wie die DRV:D.

Dankeschön.

Lieben Gruß
Kai-Uwe
 
Hallo tabaaluga & alle anderen,

für meinen speziellen Fall fällt diese Regelung leider negativ aus, da ich leider die Voraussetzung nicht erfülle, dass ich unmittelbar vor Beginn der Rentenzahlung als Arbeitnehmer versicherungspflichtig war oder Arbeitslosengeld I erhalten habe. Ich war arbeitslos, ohne Leistungsbezug, und hatte mich aufgrund meines Antrages auf EM-Rente auch nicht auf dem Arbeitsamt gemeldet (da ich sowieso keine Ansprüche hatte).

Dass ich trotzdem überhaupt die Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllen konnte, habe ich nur Regreßbeiträgen (aufgrund eines Unfalles) zu verdanken, die die Rentenversicherung für mich bis Ende 2004 meinem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben hat.

Aber leider gibt es Regreßbeiträge nur für die Rentenversicherung, nicht für die Arbeitslosenversicherung. :mad:
D.h. ich wurde zwar bis zum 31.12.2004 in der Rentenversicherung so gestellt als wäre ich berufstätig gewesen, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung. Ab 01.01.2005 stellte dann die Rentenversicherung den Beginn der vollen Erwerbsminderung fest.

Falls Euch noch etwas Schlaues dazu einfällt...? Mir leider im Moment nicht.

Viele Grüße, Bernhard
 
Hallo Bernhard,

hast Du Anspruch auf Krankengeld der GKK gehabt, oder hast Du noch Ansprüche?

Gruß
Kai-Uwe
 
Hallo Kai-Uwe,

also es war so: Antrag auf EM-Rente im August 2005 gestellt; Ablehnung kam 1/2 Jahr später; erneuter Arbeitsversuch ab April 2006 --> geht schief --> 15 Monate Krankengeldbezug bis Ende Juni 2007; der Krankengeldbezug wurde hier eingestellt, da nun doch die EM-Rente bewilligt wurde --> rückwirkend ab August 2005.

Dadurch wurde ich während des gesamten Krankengeldbezuges rückwirkend zum EM-Rentner erklärt, woraufhin die Krankenkasse automatisch die vom Krankengeld geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zurück erstattete. - Daraus resultiert meine Befürchtung, dass dadurch der durch das Krankengeld ursprünglich erworbene Anspruch auf Alg I wieder futsch ist. - Wenn ich die Wahl gehabt hätte, hätte ich lieber auf die Erstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verzichtet, um später im Falle eines Falles abgesichert zu sein. Aber leider hat man ja diesbzgl. kein Wahlrecht nach dem SGB.

Viele Grüße, Bernhard
 
Hallo Bernhard,
das ist ja blöde bei Dir gelaufen.

Frag doch einfach mal ganz dumm beim AA nach, ob Du Ansprüche hast.

Ich habe durch mein KG auch neue Ansprüche für ALG1 bekommen.

Wenn Dein Zustand nicht verbessert hat und Du schon EM-Rente bekommen hast....warum jetzt nicht mehr.
Und hättest Du nicht jetzt wieder (falls keine EM-Rente gezahlt wird) Anspruch auch KG?

Lieben Gruß
Kai-Uwe
 
Top