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weiteres Vorgehen bzgl. Widerspruch GdB

Jule73

Nutzer
Registriert seit
7 Juni 2007
Beiträge
3
Ort
Hamburg
Hallo alle zusammen,

ich hatte vor sieben Jahren einen Sportunfall mit der Folge, dass ich nun nach vielen Operationen an einer posttraumatischen Arthrose im linken Knie leide. Einschränkungen bestehen bei fast allen Tätigkeiten, Schmerzen sind auch in Ruhe vorhanden, ich nehme durchgehend Schmerzmittel, fahre nur noch Automatik-Autos und habe nach einer Weiterbildung von meinem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit bekommen.

Da ich diesen Arbeitsplatz schützen wollte, habe ich einen Antrag auf Feststellung eines GdB gestellt, in der Hoffnung, eine Gleichstellung bekommen zu können. Nun liegt bei mir ja "nur" diese Arthrose vor, für die es in der GdB-Tabelle 20-40% gibt. Festgestellt wurden 20%. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch läuft noch, das Versorgungsamt wartet noch auf weitere medizinische Hinweise für eine Höherstufung.

Hat jemand Erfahrungen bezüglich der Argumentation gegenüber dem Versorgungsamt? Wäre es nicht vielleicht wünschenswert, der begutachtende Arzt würde vom mir als Betroffene eine Schilderung meiner Einschränkungen berücksichtigen? Wie sollte ich weiter vorgehen?

Vielen Dank für Hinweise!

Herzliche Grüße,
Jule
 
Hallo Jule,

nach einem ersten Verschlechterungsantrag hatte ich auch Widerspruch eingelegt und schließlich eine Klageeinreichung beim Sozialgericht gemacht. Dazu benötigst Du allerdings auch keinen Anwalt (das ist o.k. so). Bin von 20 auf 30% dauerhaft und rückwirkend eingestuft worden - allerdings hatte ich zuvor meine Ärzte von der Schweigepflicht für genau dieses Verfahren entbunden.

Meine Ärzte meinen, dass ich noch immer zu niedrig eingestuft wurde (Sudeck in der Arbeitshand und Totalschaden im Gelenk).

Während des Widerspruchsverfahrens besteht allerdings keine Möglichkeit der Klage. Das musst Du bis dahin leider aussitzen.

LG,
Cateye
 
Hallo Jule73,

das Problem besteht nicht in der Gewährung des Kündigungsschutzes, sondern in der Einkommenssteuer die dem Staat entgeht.

Du könntest eventuell mit der Medikamenteneinnahme begründen, dass dein Arbeitsplatz gefährdet sei, dass du Schlafprobleme und Depressionen hiervon bekommst. Du mußt aber bedenken, dass der Arbeitgeber deine Kündigung beantragen kann oder dich wieder an einen anderen Arbeitsplatz setzt, bis du aufgibst.

Ich habe diese Art der Kündigung 2 x hinter mir. Das Integrationsamt hatte jedesmal der Kündigung zugestimmt. Ich hätte also gegen diese Bescheide dann Widerspruch einlegen müssen, der allerdings die Kündigung nicht aufhebt.

Es kann dann sein, das die Rechtsschutzversicherung kündigt und man keinen Beistand bei einer Kündigungsschutzklage mehr hat.

Man kommt günstiger, wenn man den ersten Bescheid akzeptiert und in einem halben Jahr einen neuen Antrag auf Verschlimmerung der Beschwerden stellt und inzwischen beim Psychologen war.

Mit freundlicheem Gruß, Johann_A.
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Es ist kein Übel so groß, wie die Angst davor. F.Schiller
 
Hallo Jule73,

bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht kommt es vorallem
auf die Bewegungseinschränkung, des Gelenkes an.

Bei Arthrosen sind Schmerzen und Reizerscheinungen zusätzlich zum
GDB für die Bewegungseinschränkung zu berücksichtigen.


Info:


Bei Arthrosen sind Schmerzen und Reizerscheinungen zusätzlich zum GdB
für die Bewegungseinschränkung zu berücksichtigen (Beirat vom 23.04.1986:
,,MdE-Tabelle der Anhaltspunkte; Anhaltswerte bei
Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke").
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke sind meist mit erheblichen
anhaltenden Reizerscheinungen (Kapselschwellungen, Schmerzen) verbunden.
Deshalb ist nach Auffassung des SVBs in einem solchen Fall - auch
ohne Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk - ein GdB von 30 durchaus
berechtigt. Dies ergebe sich u.a. aus dem Vergleich zu einer Versteifung eines
Kniegelenkes (in günstiger Stellung), die in der Regel nicht mit Schmerzen
verbunden sei (Beirat vom 25.126.1 1. I9 98: ,lGutachtliche Beurteilung des
Grades der Behinderung bei Knorpelschäden der Kniegelenke").

Die Bewertung von Knorpelschäden sollte allerdings nicht zwingend an
anhaltende Reizerscheinungen gekoppelt werden. Auch die sog. trockenen
Kniegelenks-Arthrosen ohne Reizerscheinungen können stark
beeinträchtigen. Viele Betroffene haben einen starken Knorpelverschleiß mit
Anlaufschmerzen und Ermüdungsbeschwerden, so dass sie in ihrem
Alltagsleben deutlich be- bzw. gehindert sind.
Unabhängig davon erfordert die Beurteilung von Knorpelschäden einen nicht
unerheblichen Ermittlungsaufwand, da die meist wechselhaft auftretenden
Beschwerden nicht im Rahmen einer Begutachtung erfasst werden können.
Zwar kann im Rahmen einer Begutachtung meist der Grad der
Knorpelschädigung recht genau geklärt werden; die daraus alltäglich
erwachsenden Beschwerden sind aber nur im Rahmen einer
Vetiaufsbeobachtung festzustellen. Dazu sind ausführliche Beschreibungen
des behandelnden Arztes (Befundberichte) erforderlich.



schaue auch mal unter:


http://unfallreporter.blogspot.com/2007/03/start-in-eine-neue-datenwelt.html


""Begutachtung Kniegelenk""


Grüße

Siegfried21
 
Hinweis auf das Deutsche Arthrose Forum

Hallo Jule,

habe gar nicht darangedacht, Dir das obengenannte Forum schmackhaft zu machen. Aber von der Beratungskompetenz sind die spitze!

LG,
Cateye
 
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