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Deleted member 5316
Guest
Da ich festgestelt habe, wie viele sich bei der Erlangung der Erwerbsminderungsrente sich im Grundsatz auf die Stundenarbeitszeiten beschränken
(0-3 / 3-6 über 6 Stunden) folgende Anmerkung im ersten Teil:
,, Der Arbeitsmarkt gilt weiterhin als verschlossen, wenn der Weg zur Arbeitsstelle nicht zurückgelegt werden kann.
Zur Erwerbsfähigkeit gehört nämlich auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (BSG SozR 2200 § 1247 Nr.47,50,53,56).
Es kommt nicht auf den konkreten Weg vom Wohnort zu einer Arbeitsstelle oder zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels,
sondern darauf an, welche Wege üblich sind (Kasseler Kommentar / Niesel a.a.O., SGB VI § 43 Rn. 42)
Volle Erwerbsminderung wird nach der Rechtssprechung des BSG u.a. angenommen, wenn beim Versicherten nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist,
die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt und der Versicherte einen Arbeitsplatz auch nicht mit Hilfe eines Kfz erreichen kann
(BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56 in Fortführung vom BSG vom 13.07.1988 - 5/4 a RJ 57/87).
Die Zumutbarkeit der Fußwege richtet sich nach allgemeinen medizinischen Kriterien.
Sie ist zu verneinen, wenn beim Gehen erhebliche Schmerzen auftreten, übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich sind
oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist.
Die Zumutbarkeitsgrenze kann auch durch die für die Wegstrecke erforderliche Zeit überschritten werden.
Das ist etwa der Fall, wenn für 500 Meter etwa 20 Minuten benötigt werden.
In der Regel ist daher voll erwerbsgemindert, wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3- 2200 § 1247 Nr. 10).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Versicherte in einem industriellen Ballungsgebiet wohnt ( zu allem Kasseler Kommentar / Niesel a.a.O., SGB VI § 43 Rn. 43).
Grüße von .
(0-3 / 3-6 über 6 Stunden) folgende Anmerkung im ersten Teil:
,, Der Arbeitsmarkt gilt weiterhin als verschlossen, wenn der Weg zur Arbeitsstelle nicht zurückgelegt werden kann.
Zur Erwerbsfähigkeit gehört nämlich auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (BSG SozR 2200 § 1247 Nr.47,50,53,56).
Es kommt nicht auf den konkreten Weg vom Wohnort zu einer Arbeitsstelle oder zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels,
sondern darauf an, welche Wege üblich sind (Kasseler Kommentar / Niesel a.a.O., SGB VI § 43 Rn. 42)
Volle Erwerbsminderung wird nach der Rechtssprechung des BSG u.a. angenommen, wenn beim Versicherten nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist,
die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt und der Versicherte einen Arbeitsplatz auch nicht mit Hilfe eines Kfz erreichen kann
(BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56 in Fortführung vom BSG vom 13.07.1988 - 5/4 a RJ 57/87).
Die Zumutbarkeit der Fußwege richtet sich nach allgemeinen medizinischen Kriterien.
Sie ist zu verneinen, wenn beim Gehen erhebliche Schmerzen auftreten, übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich sind
oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist.
Die Zumutbarkeitsgrenze kann auch durch die für die Wegstrecke erforderliche Zeit überschritten werden.
Das ist etwa der Fall, wenn für 500 Meter etwa 20 Minuten benötigt werden.
In der Regel ist daher voll erwerbsgemindert, wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3- 2200 § 1247 Nr. 10).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Versicherte in einem industriellen Ballungsgebiet wohnt ( zu allem Kasseler Kommentar / Niesel a.a.O., SGB VI § 43 Rn. 43).
Grüße von .