• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Weitere Aspekte zur Erwerbsminderungsrente

  • Ersteller des Themas Deleted member 5316
  • Erstellungsdatum
D

Deleted member 5316

Guest
Da ich festgestelt habe, wie viele sich bei der Erlangung der Erwerbsminderungsrente sich im Grundsatz auf die Stundenarbeitszeiten beschränken
(0-3 / 3-6 über 6 Stunden) folgende Anmerkung im ersten Teil:

,, Der Arbeitsmarkt gilt weiterhin als verschlossen, wenn der Weg zur Arbeitsstelle nicht zurückgelegt werden kann.
Zur Erwerbsfähigkeit gehört nämlich auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (BSG SozR 2200 § 1247 Nr.47,50,53,56).
Es kommt nicht auf den konkreten Weg vom Wohnort zu einer Arbeitsstelle oder zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels,
sondern darauf an, welche Wege üblich sind (Kasseler Kommentar / Niesel a.a.O., SGB VI § 43 Rn. 42)
Volle Erwerbsminderung wird nach der Rechtssprechung des BSG u.a. angenommen, wenn beim Versicherten nur noch eine Gehfähigkeit vorhanden ist,
die maximal 500 Meter Wegstrecke zulässt und der Versicherte einen Arbeitsplatz auch nicht mit Hilfe eines Kfz erreichen kann
(BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56 in Fortführung vom BSG vom 13.07.1988 - 5/4 a RJ 57/87).
Die Zumutbarkeit der Fußwege richtet sich nach allgemeinen medizinischen Kriterien.
Sie ist zu verneinen, wenn beim Gehen erhebliche Schmerzen auftreten, übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich sind
oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist.
Die Zumutbarkeitsgrenze kann auch durch die für die Wegstrecke erforderliche Zeit überschritten werden.
Das ist etwa der Fall, wenn für 500 Meter etwa 20 Minuten benötigt werden.
In der Regel ist daher voll erwerbsgemindert, wer nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG SozR 3- 2200 § 1247 Nr. 10).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Versicherte in einem industriellen Ballungsgebiet wohnt ( zu allem Kasseler Kommentar / Niesel a.a.O., SGB VI § 43 Rn. 43).

Grüße von .
 
Hallo Dani,

Danke für den Bericht.
Das hatte ich noch nicht gelesen.

Jetzt bin ich wieder etwas beruhigter.

Gruß
Kai-Uwe´s Frau
 
Hallo,

neben der Wegefähigkeit gibt es aber noch weitere Ausnahmen, die eine Erwerbsminderung begründen können.

Dies liegt z.B. vor, wenn
  • zahlreiche quantitative Leistungseinschränkungen formuliert werden, die zu einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ führen. Das gleiche gilt, wenn
  • schwere spezifische Leistungsbehinderungen vorliegen (z.B. Blindheit), wenn zusätzliche
  • betriebsunübliche Pausen erforderlich, oder wenn die
  • Wegefähigkeit (zum Erreichen des Arbeitsplatzes) aufgehoben ist.

Nähere Erläuterungen zu diesen Kriterien finden sich in diesem Dokument ab Seite 11.

Gruß
Joker
 
Hallo,

ich habe mal was gelesen, dass die Wegstrecken anders angerechnet werden, wenn man einen PKW hat... Leider finde ich die Quelle nicht mehr:confused:. Hat darüber noch jemand etwas gelesen? Ich glaube, es waren dann statt 500m, 200m? oder sogar noch weniger?

VG Santafee
 
Mein Rentenantrag wurde abgelehnt ich kann nicht mehr in meinem Beruf arbeiten -was nun ?
Muß ich jetzt Teller waschen oder Strasse fegen ?
Kommt jetzt der soziale Abstieg?
folgende Anmerkung im zweiten Teil:

Zumutbarkeit
,, Da ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur besteht, wenn auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts
nicht ausgeübt werden können, ist allerdings ein wesentlicher sozialer Abstieg in Kauf zu nehmen.
Im Einzelfall ist aber nach Treu und Glauben die Verweisung auf sozial besonders gering bewertete Tätigkeiten ausgeschlossen
(vgl. bereits BSGE 19, 147, 150).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes.
Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtssprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt;
dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen.
Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters,
des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),
des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren)
und des ungelernten Arbeiters charakterisiert
(LSG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2007 - L 3 RJ 878/07; LSG vom 24.05.2007 - L 1 R 7/06).
Der Berufsschutz, also die Berufsstufe, richtet sich grundsätzlich nach Intensität und Dauer der erforderlichen Ausbildung
für eine zuletzt vor Rentenantragstellung ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit und nur indiziell nach tariflicher Einstufung oder Entlohnung
(SG Düsseldorf vom 09.08.2007 - S 26 R 266/06).
Wesentlich mitentscheidend ist aber auch die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit,
d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb.
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale
(Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird
(vgl. BSG vom 08.10.1992 - 13 RJ 49/91, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27; BSG vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15)
Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden
(BSG vom 09.09.1986 -5b RJ 82/85, SozR 2200 § 1246 Nr. 140; BSG vom 21.07.1987 - 4a RJ 39/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 143)

Auch wenn die benannte Rechtssprechung vorrangig die Frage der Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit
für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte gem. § 240 SGB VI unter dessen Legaldefinition des Abs. 2 Satz 2 behandelt,
so beansprucht diese Definition ihrem klaren Wortlaut nach insgesamt Geltung für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten.
Deswegen kommt ein Verweis auf den gesamten Arbeitsmarkt regelmäßig nur bei ungelernten Arbeitskräften in Frage
( vgl. SG Düsseldorf vom 03.05.2007 - S 26 R 490/05).

Grüße von .
 
Mein Rentenantrag wurde abgelehnt / mir wurde nur Teilerwerbsminderung zugestanden
- mir wurde eine Verweisungstätigkeit benannt
(z.B. Inventurhilfe, Pförtner /-in, Telefonist /-in, Sachbearbeiter /-in)
aber es gibt viel zu wenig Stellen

,,Nach der Rechtsprechung des BSG muss bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (z.B. HWS, LWS)
oder bei schweren spezifischen Leistungsbehinderungen ( z.B. CRPS, chr. Schmers.) von den Rentenversicherungsträgern im ablehnenden Bescheid bzw. von den Sozialgerichten im ablehnenden Urteil wenigstens eine Verweisungstätigkeit konkret benannt werden
(vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75,81,90,104,117,136; SozR 3 -2200 § 1246 Nr.50 / NZS 1996, 228)."

Nun beginnt die Arbeitssuche bzw. Arbeitslosenmeldung und Bewerbungen.

,,Im Übrigen kann der Arbeitsmarkt auch bei sechstündiger (oder vollschichtiger) Erwerbsfähigkeit ausnahmsweise als verschlossen gelten.
Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht,
einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten
(BSGE 56,64,68 = SozR 2200 §1246 Nr. 110).
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schlägt dann in die Rente wegen voller Erwerbsminderung durch.
Bei schweren spezifischen Leistungsbeschränkungen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für an sich mögliche Vollzeittätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt
(BSG SozR 2200 § 1246 Nr.136 / NZA 1987,38).
Das BSG hat die Ausnahmefälle in sieben Untergruppen (sogenannter Verschlossenheitskatalog, Seltenheitsfälle) unterteilt
(Niesel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 54. Ergänzungslieferung 2007, SGB VI Rn. 37 ff.)."

Nun habe ich meinen Rentenbescheid schon länger und die Wiederspruchsfrist ist abgelaufen.
Ich habe trotz größter Bemühungen keinen neuen Arbeitsplatz bekommen.

Als Betroffener würde ich nun die Möglichkeit nutzen, einen neuen Antrag bei der DRV zu stellen, und dies mit oben genannten Ausführungen begründen.

Grüße von .
 
Hallo Danni!

Da haben sie sich bei
mir gut abgesichert- indem sie entschieden,
ich sei voll erwerbsfähig, mindestens 6 Stunden.

Mit Teilweiser Erwerbsfähigkeit wäre ich ja schon zufrieden-
obwohl das eigentlich auch noch ein Witz wäre.

Selber würde ich mir höchsten 3 Stunden zutrauen.
das dann auch nur mit Schmermittel.
Habe das gerade bei einem feiwilligen Kues "aktiv für Arbeit" ausprobiert.
Musste nach 14 Tagen aufhören-was mich ganz schön runtergezogen hatte.

Dachte nämlich nach einem relativ guten Sommer,
in dem ich nur die Aufgabe hatte, meine kleine Enkeltochte 2,5 zu beschäftigen, meine Rückengymnastik, spazierenzugehen und mich hinzulegen, ich wäre "Herkules".
Nach diesem Kurs geht im Moment fast nichts mehr.
Das Andere Haus, Garten, Hausarbeiten jeglicher Art, einkaufen fahren,
übernahmen meine Kinder.

Gruss
maja
 
Hallo maja,

bitte lese dir meinen letzten Beitrag nochmal genau durch,
teile Ihn in einen ersten Abschnitt
-denke nach-
lese den zweiten Abschnitt
und denk nochmal genau drüber nach

Grüße von .
 
Hallo .,

auch wenn die Widerspruchsfrist gegen Deinen Rentenbescheid schon abgelaufen ist, brauchst Du nicht unbedingt einen neuen Rentenantrag
zu stellen. Du kannst nämlich einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs.
4 Sozialgesetzbuch Zehn (SGB X) stellen.

Mit diesem Überprüfungsantrag beginnt ein neues Verwaltungsverfahren.
Der Leistungsträger muss gem. Abs. 4 dieses Paragrafen einen Zeitraum
von bis zu 4 Jahren rückwirkend überprüfen.

Während dieses Überprüfungsverfahrens hast Du die Möglichkeit, neue Be-
weise (in Form von Arzt-bzw. Befundberichten, Gutachten, Diagnosen, etc.) neu vorzulegen. Der Leistungsträger muss das Ergebnis mit neuem
Verwaltungsbescheid mitteilen.

Inwieweit wurde Dein Restleistungsvermögen vom RV-Träger beurteilt. Auch wer wie Du geschrieben hast, über 6 Std.
einer erwerbsmässigen Tätigkeit nachgehen kann, kann trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente - eine sogenann-
te Arbeitsmarktrente - bekommen, wenn man bestimmte psychogene Beeinträchtigungen neben den körperlichen Be-
einträchtigungen hat. Dazu zählt auch ein "chronisches Schmerzsyndrom".

Desweiteren kann auch eine eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegen, die möglicherweise eine relevante rentenrechtliche
Wegeunfähigkeit auslösen kann. Alles Anhaltspunkte, die man in so einen Überprüfungsantrag als Begründung mit ein-
bringen kann.

Teile mal insofern mit, wie die Zuerkennung einer Teil-Erwerbsminderungsrente vom RV-Träger begründet wurde.

Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
@ alle,

ich hab das hier im Forum eingestellt, um anderen zu helfen.
Es sind Denkhilfen -weil im Forum entweder nur Allgemein auf verschiedene Aspekte eingegangen werden kann
oder im FAQ- Bereich so spezielle Urteile zu finden sind -die fast unmöglich auf einen zutreffen, so das man es für sich nicht nutzen kann.
Persönlich halte ich Abstand von meinen Ausführungen, da diese nicht unmittelbar mich in meinem weiteren Werdegang beeinflussen.
Es sind Ansatzpunkte aufgezeigt worden, die es möglich machen in 9 von 10 Fällen eine Einigung mit der DRV zu erzielen,
ohne unendlich lange im SG- Verfahren zu verweilen.

Es ist aber durchaus gewollt, das sich andere User Gedanken machen und Antworten einstellen.

Gruß .
 
Hallo .,

ich halte eine solche Art der Hilfe für nicht sinnvoll, hier ohne Grund ein
Thema anzureizen - und dann den Schwanz einzuziehen - wenn es ans
Eingemachte geht.

Die von Dir aufgezeigten Anhaltspunkte sind Teilaspekte aus dem sehr um-
fänglichen gesetzl. Rentenrecht des SGB VI und treffen nur zum Teil zu.
Darüberhinaus hat das BSG in seiner neuesten Rechtsprechung zur gesetz-
lichen Rente - entgegen seiner früheren Rechtsauffassungen - weitaus
höhere Anforderungen an die Erlangung der gesetzlichen Rente gestellt,
sodaß die von Dir standadisierten und generalisierten Ausführungen, heute schon zum Teil überholt sind. Gleichwohl findet man sie tatsächlich noch
in vielen Broschüren und Regelwerken zu diesem Thema.

Desweiteren bin ich nicht Deiner Auffassung, dass man sich in 9 von 10
Fällen mit der DRV ohne SG-Verfahren so einfach einigen kann. Das Gegen-
teil ist der Fall. Statistisch gesehen, enden nämlich in 10 Fällen 6 vor dem
Sozialgericht; in Form eines Vergleichs, Gerichtsbescheides oder eines Ur-
teils. Deshalb rate ich dringenst von solchen Themen Abstand zu nehmen,
wenn man nicht selbst Betroffener ist oder nicht sachgerecht darüber be-
richten kann.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi 1989,

ich glaube nicht, das Du auch nur im Ansatz diesbezüglich zu meinen Ausführungen im allgemeinen Stellung nehmen kannst oder solltest.
Das was Du schreibst sind vielleicht Deine persönlichen Erfahrungen.

Zum Ersten:
Ich ziehe nicht den Schwanz ein, ich habe nur auf Missverständnisse reagiert,
da ich diesbezüglich keine Tips oder Hilfen brauche.
Es war allgemein verfasst, um anderen User zu helfen
- im Vorfeld eines SG- Verfahrens mit Ünterstützung eines RA `s -gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Du hast den Sinn dieser Ausführungen wahrscheinlich nicht verstanden.
Deine Argumentation in Gerichtsverfahren mag durchaus stimmen, aber mann sollte es doch möglichst nicht soweit kommen lassen.
Das ist doch der Sinn.
Ich muß mich doch nicht rühmen 1, 2, 3, oder mehrere Jahre zu klagen.

Im Übrigen wirst Du meine Beiträge nicht in irgend einer Bröschüre finden.
Weiterhin ist die Behauptung falsch, das es sich um überholtes Material handelt.

Statistigen sind öffentlich und; 6 von 10 sind ein Märchen.

Und ich war und bin Betroffener.
Ich glaube nicht, das Du Dir ein Urteil über Sachkompetenz erlauben kannst,
bzw. sind wir ein freies Land und jeder darf sich dazu äußern.

MfG .

Hallo kbi 1989,

für weitere User möchte ich noch feststellen:

Ich habe nicht das Pech gehabt 7 ( in Worten: sieben) Jahre im Klageverfahren zu sein.
Keiner möchte das hier.
Und da wir ja ,,aus Erfahrungen berichten" habe ich rein rechnerisch einen Vorsprung von 6,5 Jahren und das ohne Gericht.

MfG .
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Top