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Weder AA noch KK wollen zahlen

Busch38

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
24 Aug. 2011
Beiträge
476
Hallo.

Meine Frau hat auch Probleme mit AA und KK. Keiner will im Moment zahlen.
Ganz normal arbeitslos ohne Nahtlosigkeit.
Sie ist mit neuer Erkrankung AU geschrieben.
Nach 6 Wochen zahlt dann AA nicht mehr, KK müsste Krankengeld zahlen.
KK sagt Entscheidung der AA wegen Nahtlosigkeit wäre falsch, und bei N. müsste AA weiterzahlen.

KK will das jetzt mit AA in den nächsten Tagen klären.

sieh hierzu auch :

Urteil zum §125 III SGB Nahtlosigkeitsregelung

Beitrag #21

Gruss an alle
 
Hallo Busch38,
das was Du schreibst scheint doch ein bissel undurchsichtig.

Worauf bezieht sich #21?
Vlt kopierst Du bitte ein (das nächste Mal).

Bitte, führe Hintergründe, und aktuelles demnach auf.
(was/waraus/Schadenfall/Verursacher??Kostenträger)

Norm. ALG?! Krankengeld-abschluss/1.5 J./Nahtlosigkeit/neue Erkrankung?! Warauf? Was gab den Ausschluss? Besteht, wahrscheinlich, eine Erkr. Worauf? Gibt es hier ein Urteil zB?

Ich denke, es kann Dir nur mit etwaigen Fragen, Antworten weitergeholfen werden.

Liebe Grüße Tina
 
Hallo,

ich denke die Vorgeschichte in in dem Beitrag 21 ausreichend dargestellt.
Die Erkrankung der Hüfte besteht ja weiterhin, nur keine AU-Bescheinigungen deswegen, aber in 10 Tagen
OP ( neues Hüftgelenk).
Neue Erkrankung ist LWS ( Bandscheibenschaden).
KK will nicht zahlen, da nach ihrer Meinung Nahtlosigkeit besteht.

Bei mir war es vor Jahren anders :

Ausgesteuert nach 78 Wochen AU wegen LWS ( bestand weiterhin)
ALG1 Nahtlosigkeit
Nach einem Jahr neue Erkrankung ( (HWS)

KK hat dann bei bestehender Nahtlosigkeit Krankengeld gezahlt wegen der neuen Erkrankung.

Die Frage ist somit auch , ob bei bestehender Nahtlosigkeit ( Krankheit besteht weiterhin, aber kein Krankengeld, keine AU)
wegen neuer Erkrankung Krankengeld gezahlt werden muss ?

Oder gilt die neue Erkrankung als hinzugetreten, weil alte ja noch besteht ?

Gruss
 
Hallo busch,

ich für mich habe da meine Zweifel.

Frag beim SOVD wer für den Rat haftet - vermutlich keiner oder?

Lg. Rolandi
 
Hallo rolandi,

SOVD, naja, ich war vor ein paar Jahren für mich dort, es ding um Nachentrichtung von Beiträgen von der KK an die DRV.
Ich wurde damals als Selbständiger von KK nicht ausreichend informiert über mögliche Beitragsahlungen während Krankheit.
Wegen fehlender Zeiten hätte ich keine EMR bekommen.
Die damalige Beraterin meinte, es gebe keinen Erfolg gegen die Falschberatung vorzugehen und lehnte Bearbeitung ab.
Ich habe es dann selbst durchgeboxt.
Es kommt mir so vor, als würde der SOVD schwierige Fälle ablehenen, zuvil Arbeit oder Unwissenheit.

Für den Fall meiner Frau ( keine Nahtlosigkeit, sieh beiträge von mir hierzu, dachte ich obir Vorschlag des SOVD wäre ok.


Oder hast du anderen Vorschlag ?

Gruss
 
hallo busch,

zunächst meine Frage an Dich:

wie begründet der SOVD seine Vorschläge an dir?

Lg. Rolandi
 
hallo busch,

hat der Einstellungsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung oder nicht?

Lg. Rolandi
 
Hallo,
Rechtsmittelbelehrung ist dabei, deswegen jetzt Überprüfungsantrag.

Begründet wurde vom SOVD nix, nur dass müsste ich jetzt so machen.

Gruss
 
Hallo busch,

wenn die Rechtsmittelbelehrung drauf war - dann auf jeden Fall § 44 SGB X.

Von wem ist der Bescheid gegen du jetzt nach § 44 SGB X vorgehst?

Deine Frau ist krank, so wie ich dich verstand.
Trotz dessen rät dir der SOVD keine AU abzugeben - warum?

Warum greift bei deiner Frau die Nahtlosigkeitsregelung nicht?

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo rolandi,

Überprüfungsantrag ist in Arbeit.
Erstmal morgen wieder ALG1 beantragen ( AUB hat AA bis 06.12.19), danach AU weiter aber nur zur KK

Bescheid ist von AA.

Keine AUB merhr zur AA, wegen ALG1 neu , zur KK ja. Siehe auch hier:

Weder AA noch KK wollen zahlen

Wegen Rehabericht keine Nahtlosigkeit ( nur nach Aktenlage entschieden)
Rehabericht ( wie meistens) vollschichtig leichte und mittlere Tätigkeiten.

Aber : Arbeitsunfähig bis zur Rekonvaleszens( Diese ist nicht gegeben , weiterhin AU.)
Diesen Satz hat der MD der AA wohl nicht beachtet, deswegen §44 SGB X.

Gruss
 
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