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Was tun bei Verhandlungsfehlern?

katzenkathy

Mitglied
Registriert seit
30 Juli 2012
Beiträge
60
Ort
Leipzig
Liebe Forumsmitglieder,

da bin ich mal wieder mit einem sehr erschütternden Bericht und brauche mal wieder Eure Hilfe:

Ich komme gerade von einer mündlichen Verhandlung am Sozialgericht zurück. Inhaltlich ging es in dieser Klage darum, dass mein Anspruch auf Krankengeld höher gewesen wäre, als tatsächlich von der Krankenkasse bezahlt. Dies hätte am Ende auch eine höhere Rente ausgemacht, die ich wegen voller Erwerbsunfähigkeit bekomme.

Im Vorfeld der heutigen Sitzung hatte ich die Richterin darum gebeten, die Angelegenheit bis auf weiteres ruhend zu stellen und den heutigen Termin aufzuheben. Gründe dafür gab es mehrere: 1.) Meine Anwältin hatte das Mandat niedergelegt und ich hatte noch keinen neuen Anwalt - 2.) Vor der Klärung dieses Sachverhaltes musste zunächst ein anderer geklärt werden, der entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte und hierzu lief gerade ein berufungsverfahren - 3.) Ich war aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, mich darum zu kümmern

Die Sitzung gestaltete sich dann so: Verhandlungszeitpunkt war auf 13.00 Uhr angesetzt. Als ich 13.00 Uhr den Sitzungssaal betrat, erklärte mir die Richterin, dass sie bereits ohne mich angefangen hätten. Dabei stand in der Ladung, "mein persönliches Erscheinen ist angeordnet". Die Richterin stellte weder sich, noch die Schöffen, noch die Gegenpartei vor. Und sie erklärte mir sofort, dass sie die Angelegenheit nur schnell vom Tisch haben wolle. Sie würde die Klage in jedem Fall abweisen, auch wenn ihr gar nicht alle Dokumente vorlägen und sie nicht alle relevanten Tatbestände kannte.

Als ich der Richterin sagte, dass ich mich bisher nicht um die Angelegenheit kümmern konnte, weil ich wegen eines geplatzten Aneurismas eine schwere Kopf-OP hinter mir hatte und noch gar nicht wieder voll einsatzfähig war, sagte mir diese, dass sei ihr völlig egal. Ich hätte genügend Zeit gehabt.

Da sie nicht bereit war, ein abweisendes Urteil zu fällen, zwang sie mich letztendlich dazu, die Klage zurückzunehmen.
Sie behauptete, dass es nur um einen Betrag von monatlich 0,12 € ginge, um die die Rente zu hoch wäre. Die Krankenkasse hätte mir in einem Bescheid mitgeteilt, dass sie mich überzahlt hätten um 7,00 €. Diesen Betrag würde die Kasse aber nicht zurückfordern.

Ich wußte weder etwas von der Überzahlung der Krankenkasse, noch von den angeblich zu viel bezahlten monatlichen Rentenbezügen von 0,12 €. Das habe ich zum allerersten Mal in der Verhandlung gehört.

Vielleicht muss ich hier noch ausführen, dass mir die Richterin nicht mal mitteilte, was überhaupt Inhalt der Verhandlung war und um was nun eigentlich gestritten wurde. Normalerweise fängt doch eine Verhandlung so an, dass die Richter Ausführungen zur Sache machen.

Am Ende habe ich gesagt, dass ich nicht wegen 0,12 € monatlich streite und das die Klage wegen solch lächerlichem Betrag keinen Sinn machte. Daraufhin erklärte die Richterin, dass ich die Klage zurückgenommen hätte und somit der Rechtsstreit erledigt sei.

Die Verhandlung hat gerade mal 10 Minuten gedauert.

Was kann ich nun tun?

Muss ich mich wirklich "über den Tisch" ziehen lassen und muss ich es "stillschweigend" hinnehmen, dass mir eine Richterin erklärte, dass ihr eine schwere Hirnblutung völlig egal sei?
Da ich weder einen Anwalt, noch sonst irgendwen an der Seite hatte, habe ich damit leider keine Zeugen. Aber es fand sich niemand, der mich entweder begleiten konnte oder wollte.

Es wäre schön wenn mir irgendjemand etwas weiterhelfen könnte. Im Moment bin ich seelisch am Nullpunkt und verstehe die Welt nicht mehr, wie eine solche Richterin am Sozialgericht tätig sein kann.

Ich bin für jede Anregung offen und dankbar.

Ach ja und am Ende auch noch die Fragen, welche Rechtsmittel es hier wo einzulegen gibt und in welcher Frist?

Auch dafür schon mal meinen Dank.
 
Hallo Katzenkathy,


ich fürchte Du hast jetzt schlechte Karten.


Gegen die Rücknahme der Klage - egal wie dies jetzt zustande kam - kannst Du kein Rechtsmittel mehr einlegen. Denn Du hast die Klage ja selbst zurückgezogen.

Ich fürchte, man hat Dir hier übelst mitgespielt!


Richterinnen und Richter an Sozialgerichten haben natürlich eine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerseite - wenn sie ohne Rechtsbeistand - an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen müssen.

Aber in deinem Fall hat man hierauf keine Rücksicht genommen. Durch geschickte Verhandlungsführung hat man Dir noch entlockt, die Klage zurückzunehmen.

Das Kalkül dieser Richterin ist voll aufgegangen. Der Fall ist vom Tisch, und Du hast keine Chance mehr das Verfahren neu aufzurollen.

Gruss
kbi1989
 
Verhandlungsfehler, was tun?

Vielen Dank erst mal für Deine Antwort, auch wenn diese nicht gerade erfreulich ausfällt.

Ist es nicht aber vielleicht so, das die Verhandlung falsch ablief und deshalb gar nicht gewertet werden darf?

Eine Verhandlung kann doch nicht vorfristig vor dem anberaumten Zeitpunkt beginnen? Und dann ist ja auch noch der Fakt, dass die Richterin weder sich selbst, noch die Schöffen, geschweige denn die Gegenseite vorstellte. Und die Richterin hat mir nicht mal vorgelesen, geschweige denn erläutert, was alles Inhalt der Klage war.

Ferner muss ich hier noch anführen, was ich bisher gar nicht getan hatte, wurde ich von der Richterin "eingeschüchtert" und sie hat von mir die Klagerücknahme "erpresst". Das in der Art und Weise, dass sie mir vorwarf, vom Rentenversicherungsträger 10500 € zu Unrecht in die eigene Tasche gesteckt zu haben und jetzt wegen 0,12 € pro Monat zu streiten.

Das stimmte alles nicht und ich hatte nur gesagt, dass ich nicht wegen 0,12 € pro Monat klagen würde, das es sich nicht um solchen Betrag lohnen würde.
Das war das Stichwort für die Richterin, daraufhin erklärte sie, die Verhandlung sei geschlossen, weil ich nunmehr die Klage zurückgenommen hätte.

Sei mir nicht böse, aber das ist wirklich "unter aller Sau" und so eine Richterin am Sozialgericht ist in meinen Augen völlig untragbar.

Irgendetwas muss es doch geben, sich gegen solche Dinge zu wehren, wenn einem solch übel mitgespielt wird?
 
Verhandlungsfehler, was tun?

Im Zusammenhang mit meiner gestrigen Verhandlung, die ich bereits schilderte, ergeben sich nach der Internetrecherche nunmehr einige konkrete Fragen:

1.) Was bringt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin beim übergeordneten Gerichtspräsidenten (hier wohl Sächs. Landessozialgericht Chemnitz)? Ich habe hier gelesen, dass es diese Möglichkeit gibt, aber kaum Aussicht auf Erfolg verspricht. Gerichtspräsidenten stellen sich in der Regel hinter ihre Richter

2.) Was bringt eine Verfassungsbeschwerde? Und wie sehen hier die Erfolgsaussichten aus? Hat jemand Erfahrung damit? In diesem Zusammenhang interessieren mich auch die Fragen nach der Form, den gesetzlichen Grundlagen und Fristen zur Einlegung, außerdem wo einzulegen und geht das ohne Anwalt? Wie sieht das mit den Kosten aus? Kann hierfür Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden?

3.) Hat jemand Erfahrung mit einer "Befangenheitsrüge"? Kann diese auch nach einer Verhandlung noch gegen die Richterin eingelegt werden? Vorher wußte ich ja nicht, wie sich die Richterin verhalten würde und wie sie zum Sachstand steht.

Wenn nicht ergibt sich nunmehr noch eine neue Frage:

4.) Welches wirksame Rechtsmittel ist gegen die Richterin im Nachgang zur gelaufenen Verhandlung noch möglich und zielführend?

Sicherlich ergeben sich noch weitere wichtige Aspekte, die ich aber im Moment nicht überblicke. Deshalb bin ich für jede weitere Anregung und jeden Gedanken dankbar, den ich noch von anderen Forumsmitgliedern hierzu erhalten kann.
 
Hallo Katzenkathy,


ich hab ja für deine Situation vollkommenes Verständnis.


Aber dennoch sehe ich keine Möglichkeit, dass das Blatt für Dich sich noch wenden könnte.

Ich hab ja gestern schon geschrieben, dass die Richterin Dich ausgetrickst hat. Mit deiner unbedarften Äusserung wegen 0,12 € nicht klagen zu wollen, hat prompt die Richterin dies als Klagerücknahme gewertet.

Du kannst selbstverständlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin vorbringen. Aber das bringt nichts mehr, das Verfahren (die Klage) ist beendet, weil Du nicht mit einer Verfahrensrüge reagiert hast.

Es gibt Richterinnen und Richter die in Fällen wie jetzt bei Dir - ohne Rechtsbeistand vor Gericht - dann eine gewisse Fürsorge walten lassen. Deine Richterin hat es nicht getan.

Auch ein Rechtsmittel kannst Du nicht einlegen, gegen was? Es liegt keine Entscheidung des Gerichtes vor. Die Richterin hat weder ausgeurteilt, noch einen Beschluss gefasst noch mit Gerichtsbescheid entschieden. Nur hiergegen hättest Du das Rechtsmittel der "Berufung" einlegen können.

So aber, ist die Klage wegen "Rücknahme" von Dir nicht mehr anhängig und damit ist das Klageverfahren absolut beendet. Erschwerend kommt noch hinzu, dass Du wegen des gleichen Grundes nicht mehr eine erneute Klage einreichen kannst. Denn der Klagegrund ist nicht mehr gegeben.

Dass die Richterin Dich erpresst bzw. genötigt ja sogar verfahrensrechtlich überfahren hat, glaub ich Dir. Nur Du hättest mit einer Verfahrens- bzw. Anhörungsrüge sofort der Richterin in die Parade fahren müssen.

All das, hat aber nicht stattgefunden. Und die Richterin konnte ihre überragende Sach- und Rechtskenntnis voll gegen Dich anwenden, was sie ja getan hat.

All dies musst Du Dir selber zurechnen lassen, denn verfahrensrechtliche Unwissenheit (juristisch: Nichtwissen) stellt keinen Revisionsgrund dar.

Gruss
kbi1989
 
Hallo,

ich sehe hier einige Verfahrensfehler:
- richterliche Fürsorgepflicht und Hinweispflicht
- evt. Widereinsetzung, da Du krank warst (eventuell Prozessunfähig?) - schau ob Du eine ärztliche Bescheinigung bekommst
- Du konntest Dich auf entscheidungserhebliche Tatsachen nicht vorbereiten
- u. a.

nachstehend schiebe ich Dir mal einen Musterbrief (anderes Gebiet aus einem Kommentar rein). Schau Dir das mal an, und schau wie Du es für Dich verwenden kannst - auf Dich umgeformt.

Schau, dass Du sofort Schriftsätze verfasst und faxt und wenn es nur ein zweizeiler ist, indem Du schreibst, dass Du nicht gesagt und gemeint hast, dass Du eine Klagerücknahme möchtest und die Bedeutung auch nicht wußtest...




"Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO
[Briefkopf Rechtsanwalt]
An das
... gericht ...
Az....
In Sachen
... ./. ...
beantrage ich,
die am...geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen
und den Verkündungstermin am...aufzuheben.

1. Ergänzender Vortrag
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am ... hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach die Frage entscheidungserheblich ist, ob die .......verträge zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom ... oder erst durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom ... beendet worden sind. Bislang hatten beide Parteien im Rahmen der Vielzahl der zwischen ihnen streitigen Fragen und des dadurch bedingten umfänglichen Prozessstoffes der Wirksamkeit der jeweiligen Kündigung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen.
Dementsprechend wird ergänzend wie folgt vorgetragen: ...

2. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Dem Antrag der Klägerin, ihr eine Schriftsatzfrist zu gewähren, hat das Gericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht entsprochen; es hat nur Gelegenheit gegeben, sich im Termin zu erklären.
Allerdings konnte das Gericht bei dem umfangreichen Prozessstoff nicht erwarten, dass die Klägerin die rechtlichen Konsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang überblicken und entsprechend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnte. Im Hinblick hierauf hätte das Gericht die Sitzung vertagen oder aber ins schriftliche Verfahren übergehen müssen.
Es stellte einen Verstoß gegen Art. 103 GG dar, wenn in dieser Situation die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ohne dass ergänzend vorgetragen werden kann.
Das Gericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht gem. § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grds. so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst im Termin, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne Weiteres geschlossen werden (BGH, WM 1999, 1379, 1380 f.). Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder – auf Antrag der betreffenden Partei – gem. § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (BGH, MDR 2007, 353 = NJW-RR 2007, 412 = WM 2006, 2328).
Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet (BGH, MDR 2007, 353 = NJW-RR 2007, 412 = WM 2006, 2328).
Ort, Datum
...
Rechtsanwalt"

Drücke Dir die Daumen

Shammy
 
Das Problem wird sein, dass du alle Dinge, die du hier behauptest, und die sicher auch so abgelaufen sind, nicht beweisen kannst.

Selbst wenn es ein Rechtsmittel geben würde, würde die Richterin sagen, dass das nicht so war, dass sie selbstverständlich pünktlich angefangen, dir alle Beteiligten vorgestellt hat, dass du selbst die Rücknahme erklärt hast usw.

Hattest du die Terminverschiebung schriftlich beantragt? Wenn ja und darauf nicht reagiert wurde, würde ich noch einen Angriffspunkt sehen.

Ich würde an deiner Stelle umgehend einen Anwalt befragen.
 
Verhandlungsfehler, was tun?

Hallo Ihr Lieben,

erstmal vielen Dank für Eure Anteilnahme und Eure Anregungen.

Aber was ist bitte eine "Verfahrensrüge"? Davon habe ich noch nie gehört. Und ich bin ja auch kein Jurist.

Zur Ergänzung hier noch soviel: Ich hatte im Vorfeld um Aufhebung des Gerichtstermins gebeten und prompt kam die Antwort, ich zitiere "... der Termin wird weder verschoben noch aufgehoben. Ich müsse in jedem Fall erscheinen. Andernfalls müsse ich mit einem Ordnungs- oder Bußgeld von 1.000 € rechnen. Krankheit sein auch kein Grund zum Fernbleiben, es sei denn es würde ein ärztliches Gutachten vorliegen, dass mir eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt ...". So stand das sinngemäß da.

Nachdem ich mich etwas mit dem Internet befaßt habe, habe ich die Begriffe "Befangenheitsrüge" und "Verfassungsklage" gefunden. Aber wie genau das funktioniert und ob es in meinem Fall anwendbar ist, weiß ich alles nicht. Hier bräuchte ich wirklich rechtliche Hilfe.

Ich danke also wieder im Voraus.

Dank Eurer Anregung werde ich der Richterin jetzt noch einen Schriftsatz nachreichen, dass ich keine Klagerücknahme will und sie mich falsch verstanden hat. Keine Ahnung ob und wie das weiterhilft. Aber es ist besser als gar nichts zu tun.

katzenkathy
 
hallo,

aus meiner Sicht passiert dies viel zu oft. Solange die Richter dafür nicht abgestraft werden, wird sich daran nichts ändern.

Alle Fürsorgepflichten, Recht auf faire Verhandlung etc. steht doch gut auf dem Papier, interessiert doch die was auf der Machtposition stehen doch überhaupt nicht, denn es passiert Ihnen doch nichts.

Rechtsanwälte die man anruft und beauftragen will gegen solche Verfahrensfehler vorzugehen bzw. gegen Rechtsbeugung etc. finden sich doch nicht, denn aus meiner Sicht und Meinung heraus, die können doch leichter Geld verdienen und verderben sich nichts mit den oberen.

und wir als Laien sind aufgeschmiesen, aber wir sind zugelassen ohne Anwalt werden aber behandelt nicht wie ein Anwalt.

Was wurde bei dir im Protokoll aufgenommen, doch wohl nicht der vollständige Sachverhalt.

Hier müsste sich schon längst was ändern, aber die Gutachter, Rechtsanwälte, und und und haben doch keine Strafen zu befürchten und eine Krähenpolitik existiert auch noch, also was wollen wir ausrichten.....
 
hallo,

hätte für dich evtl. auch eine Lösung:

stelle bei der Behörde in deinem Fall einen Überprüfungsantrag (ab dem Zeitraum für den es betrifft) und eine Frist.

Sollte dies nicht stimmen, dann Widerspruch usw. der übliche Weg und dann bist du wieder vor dem Gericht

Ich glaube, dass dies noch bei dir möglich sein dürfte.
 
Verhandlungsfehler, was tun

Hallo rolandi,

an die Variante eines erneuten Überprüfungsantrags hatte ich auch gedacht. Aber da ich ja nun absolut keine juristische Ahnung habe, weiß ich nicht, ob das überhaupt noch möglich ist.

Zum einen weil ja dazu bereits ein Gerichtsverfahren gelaufen ist und auf der anderen Seite auch ein großes Fragezeichen in punkto Fristeinhaltung. Die Verhandlung war zwar vorgestern, aber es handelt sich um einen Leistungsanspruch aus den Jahren 2004/05, die mit einer nachträglich falschen Zahlung in den darauffolgenden Jahren 2007 und 2011 vonstatten gingen.

Da die Richterin bereits die grundlegenden Klagen zur richtigen Leistungsberechnung abgewiesen hat, kann deshalb nun auch keine richtige Korrektur mittels erneuten Überprüfungsantrag erfolgen.

Kann also hier möglicherweise noch ein Antrag auf Befangenheit zur Ablehnung der Richterin und damit Neuaufrollung des Sachverhalts erfolgen, auch wenn bereits die mündl. Verhandlung dazu gelaufen ist?

Kennt sich hier irgendjemand aus? Wenn ja, dann wäre ich sehr dankbar. Denn ich finde zwar viel im Internet, verstehe aber das "Juristendeutsch" überhaupt nicht und kann daher auch nicht herausfinden, was in meinem Fall noch geht und richtig ist.

Danke.

katzenkathy
 
Warum lässt du dich nicht von einem RA beraten? Der wird es am besten wissen, ob etwas möglich ist.
 
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