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Was passiert, wenn die Rechtsschutz die Deckung verweigert?

Keine Deckungszusage

Hallo,

in seltenen Fällen kann es vorkommen, dass eine Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Was ist dann zu unternehmen oder zu bedenken:

Rechte und Pflichten bei Deckungsablehnung
Der Versicherer kann die Leistung für einen Rechtsschutzfall verweigern, wenn die Kosten das angestrebte Ergebnis weit übersteigen oder kaum Aussicht auf Erfolg besteht.

Sollte der Versicherer eine Deckungszusage wegen groben Missverhältnisses, also Mutwilligkeit, oder mangelnder Erfolgsaussicht verweigern, muss er dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen und die Gründe für die Leistungsverweigerung nennen. Die Deckungsablehnung ist erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Versicherungsnehmer sie erhält.
Für die Bearbeitung der Deckungsanfrage sollte der Versicherer nicht mehr als zwei bis drei Wochen brauchen. Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Deckungsablehnung nicht unverzüglich mit, so kann er die Leistung nicht mehr aufgrund fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit verweigern.

Mutwilligkeit
Die Mutwilligkeit wird daran gemessen, was eine verständige und ausreichend situierte Partei, die nicht rechtsschutzversichert ist, im gleichen Fall täte. Besteht etwa ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und angestrebtem Erfolg, dann geht der Versicherer davon aus, dass der Versicherungsnehmer mutwillig handelt. So stehen beispielsweise Prozesskosten von 1000 € in keinem Verhältnis zu einem Bußgeldbescheid von nur 30 €, weshalb der Versicherer in einem solchen Fall die Übernahme der Kosten verweigern kann.

Belange der Versichertengemeinschaft
Der Versicherer kann die Leistung aber auch verweigern, wenn die Belange der Versichertengemeinschaft gefährdet würden, beispielsweise durch eine sehr häufige Fallkonstellation, die den Prämienbedarf des Versicherers in die Höhe treiben könnte.
Ein solcher Fall könnte zum Beispiel der offenkundig aussichtslose Versuch sein, eine ausländische Briefkastenfirma aufgrund von nicht erbrachten Gewinnspielzusagen in immenser Höhe zu verklagen.

Hinreichende Erfolgsaussicht
Die Prüfung der Erfolgsaussicht geht danach, ob der Standpunkt des Versicherungsnehmers in Anbetracht der bekannten Gesichtspunkte zumindest vertretbar und der Sachverhalt beweisbar ist. Im Zweifel muss für den Versicherungsnehmer entschieden werden.


Schiedsgutachten und Stichentscheid
Für den Fall, dass der Versicherer die Leistung verweigert, sind Regelungen vorgesehen, die diese Verweigerung überprüfbar machen und den Versicherungsnehmer schützen. Der Versicherer kann wählen, ob er in den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen das Schiedsgutachten oder den Stichentscheid als Prüfverfahren festlegt.

Wenn er den Deckungsschutz ablehnt, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit dieser Verfahren hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer diesen Hinweis, hat der Versicherungsnehmer automatisch Anspruch auf den zuvor abgelehnten Rechtsschutz. Außerdem muss er über die Kosten des Verfahrens und deren Verteilung aufgeklärt werden.

Der Versicherungsnehmer ist gehalten, innerhalb eines Monats die Einleitung des Verfahrens zu verlangen und muss innerhalb dieser Frist dem Versicherer alle für dieses Verfahren wesentlichen Unterlagen zusenden. Wenn der Versicherungsnehmer die Monatsfrist nicht erheblich überschreitet, darf sich der Versicherer trotz der Überschreitung nicht auf ein Fristversäumnis berufen.
Ein Schiedsgutachten oder Stichentscheid ist keine zwingende Voraussetzung für eine Deckungsklage, der Versicherungsnehmer kann also auch sofort Deckungsklage erheben.

Schiedsgutachten
Das Verfahren muss innerhalb einer einmonatigen Frist vom Versicherer auf den Weg gebracht werden. Dazu muss dieser den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, in deren Zuständigkeitbereich der Versicherungsnehmer wohnhaft ist, damit beauftragen, einen Schiedsgutachter zu benennen und den Versicherungsnehmer darüber zu informieren. Hält der Versicherer diese Frist nicht ein, so gilt der Rechtsschutzanspruch als anerkannt.

Das Schiedsgutachten garantiert eine hohe Objektivität, da der Schiedsgutachter von einer neutralen Stelle benannt wird und seit mindestens fünf Jahren als Rechtsanwalt zugelassen sein muss. Außerdem kann der ausgewählte Rechtsanwalt von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Versicherer bindend, der Versicherungsnehmer kann dagegen nach dem Schiedsgutachten noch Deckungsklage einreichen, wenn ihm das Schiedsgutachten fehlerhaft erscheint.

Die Kosten des Schiedsgutachters und des eigenen Anwalts trägt der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er völlig unterliegt; hat er also auch nur den geringsten Teilerfolg, so trägt der Versicherer alle Kosten. Es gibt aber Rechtsschutzversicherer, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten übernehmen.

Stichentscheid
Beim Stichentscheid handelt es sich um eine Stellungnahme des Rechtsanwalts, der den Versicherungsnehmer vertritt, oder eines anderen Rechtsanwalts, den der Versicherungsnehmer erst noch beauftragt. Der Rechtsanwalt muss beide Seiten berücksichtigen, also sowohl die Beweissituation als auch die Argumente des Versicherers.

Der Stichentscheid ist anders als das Schiedsgutachten für beide Seiten bindend, es sei denn, „er weicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab“.
Anders als beim Schiedsgutachten kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, innerhalb derer er den Rechtsanwalt umfassend informieren muss. Zugleich muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informieren, dass sein Versicherungsschutz endgültig entfällt, wenn er die Frist nicht einhält.

Rät der Rechtsanwalt dem Versicherungsnehmer im ersten Beratungsgespräch schon wegen mangelnder Erfolgsaussichten von weiteren rechtlichen Schritten ab, so trägt der Versicherer die entstandene Ratsgebühr.


Deckungsklage
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er die Deckungsablehnung erhalten hat, gerichtlich geltend macht. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer allerdings ausdrücklich auf die Rechtsfolgen eines Fristversäumnisses hinweisen.
Für gewöhnlich wird eine Feststellungsklage eingereicht, die erreichen soll, dass die Kosten eines zukünftigen Rechtsstreits vom Versicherer getragen werden. Hat der Versicherungsnehmer die zu erstattenden Kosten aber bereits selbst gezahlt, so muss er dagegen Leistungsklage erheben. Im Antrag muss für einen bestimmten Versicherungsfall Versicherungsschutz eingeklagt werden. Eine Erstattung sämtlicher Kosten ist dagegen nicht einzuklagen, da auch Kosten anfallen können, die nicht versichert sind.

Die Deckungsklage gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer ist nicht versichert.

Gerichtsstand
Bei einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder der betreffenden Niederlassung. Wurde der Versicherungsvertrag durch ein Haustürgeschäft abgeschlossen, so gilt der Wohnort des Versicherungsnehmers als Gerichtsstand.

Gruß von der Seenixe

Hallo Seenixe,

in Deinem Artikel schreibst Du, daß in dem Ablehnungsschreiben der RS ein Hinweis auf ein Widerspruchsverfahren und die entsprechenden Fristen enthalten sein muss, damit der VN weiss wohin er sich bei einem Widerspruch wenden kann.

Gilt dies in allen Fällen, also auch bei Ablehnung der Deckungszusage wegen Nichterfüllung der Wartezeit?
Ist die zeitliche Angabe einer Forderung in Form von Nutzungsentschädigzung für die Vergangenheit überhaupt relevant, weil eine Nutzungsentschädigung in Form von Miete garnicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, sondern nur ab Forderungsstellung?
Damit würde die RS indirekt eine rechtswidrige Forderung anerkennen.
 
Hallo Seenixe,
Du schreibst: "Wenn er den Deckungsschutz ablehnt, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit dieser Verfahren hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer diesen Hinweis, hat der Versicherungsnehmer automatisch Anspruch auf den zuvor abgelehnten Rechtsschutz. Außerdem muss er über die Kosten des Verfahrens und deren Verteilung aufgeklärt werden.


Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=15088&highlight=Stichentscheid#ixzz3x3ahOxdC

Die Verbraucherzentrale HH sagte mir, diese Belehrung müsse nur bei Mutwilligkeit oder mangelnder Erfolgsaussicht Teil der Kostendeckungsabsage sein.
Stimmt das?
Ich habe eine Absage OHNE Belehrung. Mein Unfall war vor Beginn RSV, dann erste Forderungen an HPV, Abschläge unter Vorbehalt; Haftungsanerkennung und erste Absage (HFS) NACH Start RSV. Der Rechtsstreit ist nach meinem Verstehen da erst entstanden, während die RSV schon lief und somit muß die RSV Deckung geben.Wie siehst Du das? Wo finde ich Gesetze, die das von Dir im obigen Zitat benannte belegen? Bei mir gilt ARB 2010.
Herzlichen Dank
Spice
 
Hallo Spice,
Leider ist Dein Text etwas schwer zu lesen, weil Du abkürzungen benutzt, die nicht so sehr sprechend sind.
Wenn Dein Unfall vor Abschluss der Rechtschutzversicherung war, dann muß die Rechtschutzversicherung auch nicht leisten. Streitgrund ist doch die Regulierung von Forderungen aus dem Unfall. Damit ist das das primäre Ereignis.

Dies hat also nichts mit den Erfolgsaussichten oder dem Mißverhältnis zwischen Kosten und Aufwand zu tun.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

entschuldige :eek:,
VZ HH = Verbraucherzentrale Hamburg
RSV = Rechtschutzversicherung
HPV = Haftpflichtversicherung

Danke für Deine schnelle Antwort.:)

Gruß @ ALL:)
Spice
 
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