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Was passiert, wenn die Rechtsschutz die Deckung verweigert?

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,

in seltenen Fällen kann es vorkommen, dass eine Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Was ist dann zu unternehmen oder zu bedenken:

Rechte und Pflichten bei Deckungsablehnung
Der Versicherer kann die Leistung für einen Rechtsschutzfall verweigern, wenn die Kosten das angestrebte Ergebnis weit übersteigen oder kaum Aussicht auf Erfolg besteht.

Sollte der Versicherer eine Deckungszusage wegen groben Missverhältnisses, also Mutwilligkeit, oder mangelnder Erfolgsaussicht verweigern, muss er dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen und die Gründe für die Leistungsverweigerung nennen. Die Deckungsablehnung ist erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Versicherungsnehmer sie erhält.
Für die Bearbeitung der Deckungsanfrage sollte der Versicherer nicht mehr als zwei bis drei Wochen brauchen. Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Deckungsablehnung nicht unverzüglich mit, so kann er die Leistung nicht mehr aufgrund fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit verweigern.

Mutwilligkeit
Die Mutwilligkeit wird daran gemessen, was eine verständige und ausreichend situierte Partei, die nicht rechtsschutzversichert ist, im gleichen Fall täte. Besteht etwa ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und angestrebtem Erfolg, dann geht der Versicherer davon aus, dass der Versicherungsnehmer mutwillig handelt. So stehen beispielsweise Prozesskosten von 1000 € in keinem Verhältnis zu einem Bußgeldbescheid von nur 30 €, weshalb der Versicherer in einem solchen Fall die Übernahme der Kosten verweigern kann.

Belange der Versichertengemeinschaft
Der Versicherer kann die Leistung aber auch verweigern, wenn die Belange der Versichertengemeinschaft gefährdet würden, beispielsweise durch eine sehr häufige Fallkonstellation, die den Prämienbedarf des Versicherers in die Höhe treiben könnte.
Ein solcher Fall könnte zum Beispiel der offenkundig aussichtslose Versuch sein, eine ausländische Briefkastenfirma aufgrund von nicht erbrachten Gewinnspielzusagen in immenser Höhe zu verklagen.

Hinreichende Erfolgsaussicht
Die Prüfung der Erfolgsaussicht geht danach, ob der Standpunkt des Versicherungsnehmers in Anbetracht der bekannten Gesichtspunkte zumindest vertretbar und der Sachverhalt beweisbar ist. Im Zweifel muss für den Versicherungsnehmer entschieden werden.


Schiedsgutachten und Stichentscheid
Für den Fall, dass der Versicherer die Leistung verweigert, sind Regelungen vorgesehen, die diese Verweigerung überprüfbar machen und den Versicherungsnehmer schützen. Der Versicherer kann wählen, ob er in den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen das Schiedsgutachten oder den Stichentscheid als Prüfverfahren festlegt.

Wenn er den Deckungsschutz ablehnt, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit dieser Verfahren hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer diesen Hinweis, hat der Versicherungsnehmer automatisch Anspruch auf den zuvor abgelehnten Rechtsschutz. Außerdem muss er über die Kosten des Verfahrens und deren Verteilung aufgeklärt werden.

Der Versicherungsnehmer ist gehalten, innerhalb eines Monats die Einleitung des Verfahrens zu verlangen und muss innerhalb dieser Frist dem Versicherer alle für dieses Verfahren wesentlichen Unterlagen zusenden. Wenn der Versicherungsnehmer die Monatsfrist nicht erheblich überschreitet, darf sich der Versicherer trotz der Überschreitung nicht auf ein Fristversäumnis berufen.
Ein Schiedsgutachten oder Stichentscheid ist keine zwingende Voraussetzung für eine Deckungsklage, der Versicherungsnehmer kann also auch sofort Deckungsklage erheben.

Schiedsgutachten
Das Verfahren muss innerhalb einer einmonatigen Frist vom Versicherer auf den Weg gebracht werden. Dazu muss dieser den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, in deren Zuständigkeitbereich der Versicherungsnehmer wohnhaft ist, damit beauftragen, einen Schiedsgutachter zu benennen und den Versicherungsnehmer darüber zu informieren. Hält der Versicherer diese Frist nicht ein, so gilt der Rechtsschutzanspruch als anerkannt.

Das Schiedsgutachten garantiert eine hohe Objektivität, da der Schiedsgutachter von einer neutralen Stelle benannt wird und seit mindestens fünf Jahren als Rechtsanwalt zugelassen sein muss. Außerdem kann der ausgewählte Rechtsanwalt von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Versicherer bindend, der Versicherungsnehmer kann dagegen nach dem Schiedsgutachten noch Deckungsklage einreichen, wenn ihm das Schiedsgutachten fehlerhaft erscheint.

Die Kosten des Schiedsgutachters und des eigenen Anwalts trägt der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er völlig unterliegt; hat er also auch nur den geringsten Teilerfolg, so trägt der Versicherer alle Kosten. Es gibt aber Rechtsschutzversicherer, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten übernehmen.

Stichentscheid
Beim Stichentscheid handelt es sich um eine Stellungnahme des Rechtsanwalts, der den Versicherungsnehmer vertritt, oder eines anderen Rechtsanwalts, den der Versicherungsnehmer erst noch beauftragt. Der Rechtsanwalt muss beide Seiten berücksichtigen, also sowohl die Beweissituation als auch die Argumente des Versicherers.

Der Stichentscheid ist anders als das Schiedsgutachten für beide Seiten bindend, es sei denn, „er weicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab“.
Anders als beim Schiedsgutachten kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, innerhalb derer er den Rechtsanwalt umfassend informieren muss. Zugleich muss der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber informieren, dass sein Versicherungsschutz endgültig entfällt, wenn er die Frist nicht einhält.

Rät der Rechtsanwalt dem Versicherungsnehmer im ersten Beratungsgespräch schon wegen mangelnder Erfolgsaussichten von weiteren rechtlichen Schritten ab, so trägt der Versicherer die entstandene Ratsgebühr.


Deckungsklage
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verliert, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er die Deckungsablehnung erhalten hat, gerichtlich geltend macht. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer allerdings ausdrücklich auf die Rechtsfolgen eines Fristversäumnisses hinweisen.
Für gewöhnlich wird eine Feststellungsklage eingereicht, die erreichen soll, dass die Kosten eines zukünftigen Rechtsstreits vom Versicherer getragen werden. Hat der Versicherungsnehmer die zu erstattenden Kosten aber bereits selbst gezahlt, so muss er dagegen Leistungsklage erheben. Im Antrag muss für einen bestimmten Versicherungsfall Versicherungsschutz eingeklagt werden. Eine Erstattung sämtlicher Kosten ist dagegen nicht einzuklagen, da auch Kosten anfallen können, die nicht versichert sind.

Die Deckungsklage gegen den eigenen Rechtsschutzversicherer ist nicht versichert.

Gerichtsstand
Bei einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder der betreffenden Niederlassung. Wurde der Versicherungsvertrag durch ein Haustürgeschäft abgeschlossen, so gilt der Wohnort des Versicherungsnehmers als Gerichtsstand.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

bei Problemen mit der Rechtsschutzversicherung infolge von fehlender Deckungszusage kann man auch unter www.versicherungsombudsmann.de eine Beschwerde gegen die jeweilige Versicherungsgesellschaft einreichen!

Bei mir war/ist es der Fall, dass die RS den "Fall" nicht übernehmen will, da der RS-Fall während meiner Selbstständigkeit geschehen ist! (hat aber natürlich nichts mit Kunden o.Ä. zu tun sondern mit einem Berufsunfall)

Da ich aber zum Abschlußzeitpunkt NICHT selbstständig war, muss die RS die "Angelegenheit" übernehmen! ..... es gibt dazu auch ein Urteil des OLG .... hab aber leider keine Info darüber, unter welchen AZ! Somit auch nicht die Details!

Diesen Tipp gab mir eine "aussenstehende" RAin .... die das Urteil kannte!

Grüßle vom Herzblut
 
Drohung mit einstweiliger Verfügung hat Entscheidungsfindung beschleunigt

Hallo,

meine Rechtsschutzversicherung wollte auch keine Deckungszusage abgeben, obwohl die von Seenixe aufgeführten Punkt abgearbeitet waren.

Daraufhin hat der Anwalt mit einer einstweiligen Verfügung gedroht (offensichtlich glaubwürdig).

Der Sachbearbeiter wollte nochmals überlegen und eine Stunde später war die Deckungszusage da.

Typisch Versicherungen: Erst Leistungszusage, wenn es überhaupt nicht mehr anders geht ...

Grüße
oohpss
 
Hallo,

nach erneutem Lesen ist mir das hier aufgefallen

Wenn er den Deckungsschutz ablehnt, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit dieser Verfahren hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer diesen Hinweis, hat der Versicherungsnehmer automatisch Anspruch auf den zuvor abgelehnten Rechtsschutz. Außerdem muss er über die Kosten des Verfahrens und deren Verteilung aufgeklärt werden.

Und was ist, wenn mir das Alles nicht bekannt war? Die 4 Monate sind schon lange abgelaufen! Und der Ombudsmann meldet sich auch nicht. Letzte Meldung vom 29.12.2009 besagt, dass er Kontakt zur Versicherung aufgenommen hat ..... und er sich meldet!

Nun ja, dann muss ich ja wohl mal wieder ...... das ist doch zum Haare raufen

Grüßle vom Herzblut
 
Hallo Herzblut,

wenn Du schreibst:
Und der Ombudsmann meldet sich auch nicht. Letzte Meldung vom 29.12.2009 besagt, dass er Kontakt zur Versicherung aufgenommen hat ..... und er sich meldet!
möchte ich Dir wiedersprechen.
Ich habe vor einiger Jahren auch den Ombudsmann für das Versicherungswesen in Anspruch genommen.
Und der hat sich tatsächlich bei mir - nach der Empfangsbestätigung - nochmal gemeldet.

Sein Schreiben (aus der Erinnerung) war:
Beim Aufräumen haben wir folgend Unterlagen gefunden, die wir zu unserer Entlastung zurück senden.
Das war rund 1 1/2 Jahre nachdem er die Unterlagen und die Bitte um Prüfung und Stellungnahme erhalten hatte.

Also gib im noch ein (oder auch zwei) Jährchen Zeit, dann wird das schon ...

Grüße
oohpss
 
Hallo liebe Gemeinde,

in meinem Fall schrieb mir meine RSV. "Wir erteilen Deckungszusage dem Grunde nach," aber hatten Diskussionsbedarf über den Streitwert mit meinem RA. So wollten sie, dass durch das Gericht der Streitwert festgelegt wird, was mein RA. jedoch nicht hin nahm.
So zog sich der Schriftverkehr dann über Wochen hin, bis es dann zu einem Vergleich kam. Er sagte mir später nur, dass sich die RSV. in den letzten Monaten sehr unkooperativ zeigten.

MfG.
Pit
 
Wenn die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt

Als mir meine Rechtsschutzversicherung die Deckung verweigerte, wunderte ich mich, was die alles wussten,konnten sie nur von der BG wissen.Nach dem Einschalten eines Ombudsmannes, bekam ich die Stellungnahme meiner Rechtschutzversicherung an den Ombudsmann von ihm zugeschickt. Wenn man diese Schreiben liest ,könnte man meinen ich hätte meine UV bei meiner Rechtschutzversicherung und wolle sie Verklagen und nicht meine BG.Durch dieses Schreiben,habe ich erkennen müssen,das alle Versicherungen zusammenhalten. Das sich eine Rechtschutzversicherung beim Beklagten informiert, kann ich noch teilweise nachvollziehen, aber dann müsste sie doch auch mich fragen WARUM ich klagen MUSS das tat keiner.
Für was braucht man dann eine Rechtschutzversicherung
 
Hallo oohps,

Scherzkeks:p .... ich muss wohl oder übel wieder selber tätig werden:mad:
Ich hab zwar heute nochmal ´ne E-Mail geschickt, aber nach Deiner Aussage hin, kann ich das wohl vergessen!

Wie immer kann man sich auf Niemanden verlassen :mad::mad:..... ausser auf Euch:) ....uns UO!

Grüßle vom Herzblut

P.S: Kennt eigentlich Jemand DAS Urteil, welches ich oben angeführt hatte? Wenn ja, bitte ich um Mitteilung! Vielen lieben Dank!
 
Das ist alles so richtig dargestellt. das Problem dabei ist nur, daß im eigentlichen Prozess die Rechtsmittelfrist läuft. Ich hatte so einen Fall mit dem Schadenersatzprozess meiner Frau. Wir haben dann den Anwalt beauftragt auf alle Fälle Berufung einzulegen. Die dann noch erfolgte Entscheidung der Rechtsschutzversicherung wäre zu spät gekommen. Man muß in diesen Fällen rechnen. Bei uns waren es c. 17.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten zu in die Zukunft gerechnet ca. 300.000 Euro Schaden. Mir ist aber auch klar, daß dies nicht jeder kann.
Man sollte hier an die Frage einer Verpfllichtung der Rechtsschutzversicherer zurDeckungszusage auch für Rechtsmittel denken, wenn sie den ersten Prozess gezahlt haben.
 
Was passiert, wenn die Rechtsschutz die Deckung verweigert

Hallo,
ja, was passiert, wenn die Rechtsschutz die Deckung verweigert.
Gar nichts, sie fühlen sich im Recht, jedenfalls der Sachbearbeiter.
Ich kämpfe seit einem Jahr mit meiner Rechtsschutzversicherung über die Deckungszusage. Leider vergeblich !
Eine Begründung zur Ablehnung, geschweige noch sonstige Hinweise habe ich bis heute nicht erhalten.
Inzwischen habe ich mir Auskunft von der Verbraucherzentrale geholt, die nach Einsichtnahme meiner Akte festgestellt hat, dass eine Deckungszusage erteilt werden mußte.
Ich bin nun zu der Ansicht gelangt, dass hier sich Informationen geholt wurden, dies geht auch eindeutig aus den Schriftsätzen hervor, und man hier den Gegner -BG-Klinik- schonen will.
In einem Behandlungsfehlerverfahren, hier einer einstw. Verfügung, heißt es in dem Protokoll der Verhandlung vor dem Landgericht unter anderem: "Die Verfügungsbeklagte werde selbstverständlich auch nicht daran gehindert sein, sich hier in einem anzustrengenden Prozess gegen die Verfügungskläger dieses Verfahrens Schadensersatz hier geltend zu machen".
Trotzdem wird mir hierzu die Deckungszusage ohne Begründung verweigert.
Man sollte auch die Namen der Rechtsschutzversicherungen nennen, oder darf man das nicht ? :confused:
MfG Bluemchen
 
Das Problem, das Blümchen anspricht ist eine Frage der chancengleichheit. Ich verweise dazu auf meinen Text der Petition, den ich heute gepostet habe.
Das Unfallopfer, in der Regel kein Millionär, ist auf die Rechtsschutzversicherung angewiesen, um sein Recht durchzusetzen. Die Versicherung hat ihrerseits viel Geld und kann Prozesse bis zum Bundesgerichtshof treiben. Sie haben auch Geld, um sich Gutachter zu leisten. Da die Versicherungen untereinander verbunden sind, liegt es auf der Hand, daß mit der Verweigerung von Rechtsschutz auch der Rechtsstaat und die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes verletzt werden.
Wenn es uns gemeinsam gelingt, z.B. die Zivilprozeßordnung so zu ändern, daß Gutachter ihre Abhängigkeiten angeben müssen, werden die Versicherer ein Problem bekommen, denn sie bekommen kaum noch unabhängige Gutachter.
Zu guter Letzt: Auch für eine Klage gegen die Rechtsschutzversicherung brauche ich die Deckungszusage!
 
Hallo Bluemchen,
Natürlich kannst Du Namen nennen, aber immer im Hinterkopf behalten, dass Du dies beweisen können mußt. Weshalb sollte man, wenn die Beschwerden berechtigt sind keine Namen nennen dürfen?
Ich plädiere immer dafür Roß und Reiter zu benennen, aber sachlich. Auch diese Versicherungen lesen hier mit und können sich gerne rechtfertigen, wenn sie sich zu unrecht angegriffen fühlen. ;)

Gruß von der Seenixe
PS. Natürlich kann es Einzelfälle geben, in denen die RS-Versicherungen vom oben geschriebenen abweichen, aber Ausnahmen bestätigen eben auch die Regel.
 
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