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Was ist, wenn Arthrose im Spiel ist?

seenixe

Super-Moderator
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31 Aug. 2006
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8,846
Ort
Berlin
Da immer wieder mal gesucht, ein Beitrag zum Thema Arthrose.

Bei beginnender Arthrose können sich Schwierigkeiten der Anerkennung im sozialen Versicherungsrecht (SV) und im Privaten Unfallversicherungsrecht (PUV) ergeben, wenn Schmerz ohne messbare Funktionsstörung das einzige Symptom ist.
Arthrosen nach Verletzungen und langjähriger Kompensation von posttraumatischen Funktionsstörungen können als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn das Primärereignis ein Unfall war. Nur die Private Unfallversicherung kennt einen Abzug beim Vorliegen einer vorbestehenden, Unfall-unabhängigen Arthrose. Unter gesetzlich definierten Voraussetzungen können Arthrosen des Ellenbogengelenks, Schultereckgelenks und distalen Radioulnargelenks als Berufskrankheit anerkannt werden.

Die medizinische Begutachtung im Zusammenhang mit Arthrosen befasst sich mit vielfältigen Fragestellungen und berührt unterschiedliche Rechtsbereiche. Hier sollen nur einige häufig vorkommende und praktisch wichtige Aspekte berücksichtigt werden.
Sozialversicherung (SV). Im sozialen Versicherungsrecht (SV), das Leistungen wie die Gewährung von Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie nach dem sozialen Entschädigungsrecht regelt, sind messbare Funktionsstörungen das ausschlaggebende Kriterium, nicht aber Schmerzen. Hier zählen also beispielsweise Bewegungseinschränkung, Gelenkversteifung, Beinverkürzung, durch die Operation herbeigeführte Zustände. Anhaltspunkte zur quantitativen Einschätzung sind in der untenstehenden Tabelle zusammengestellt. Nach gelenkerhaltenden Umstellungs-Osteotomien kann man davon ausgehen, dass trotz Besserung von Schmerz und Prognose die präoperative Funktionsstörung, festgestellt durch Messung der Gelenkbeweglichkeit, im Wesentlichen unverändert ist, so dass die Leistungsbeeinträchtigung im Sinne der Sozialversicherung in der Regel fortbestehen wird. Nach Implantation einer Totalprothese ist zu bedenken, dass eine Beurteilung erst nach hinreichend langer Zeit nach der Operation - etwa 1/2 Jahre - möglich ist, weil es auch weniger gute Resultate oder Komplikationen gibt.

Privates Unfallversicherungsrecht (PUV). Aus der Tabelle unten sind auch Anhaltspunkte für Bewertungen im Privaten Unfallversicherungsrecht zu entnehmen. Diese Bewertungen erfolgen auf der Basis der allgemeinen Unfallversicherungsbedinungen (AUB), nach denen ein Unfall vorliegt, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis auf seinen Körper unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, der wiederum auf Verlust, Teilverlust oder Funktionseinschränkung der betroffenen Gliedmaße beruht. Wenn bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen Krankheiten oder Gebrechen, z.B. eine Arthrose, zu wenigstens 25% mitgewirkt haben, wird die so festgelegte Invaliditätsleistung gekürzt. Für die Beurteilung einer posttraumatischen Arthrose ist wichtig, dass die dadurch hervorgerufene Invalidität innerhalb der in den AUB festgelegten Frist eingetreten und ärztlich festgestellt ist. Die Unterscheidung zwischen der weiteren Verschlimmerung einer anerkannten Sekundärarthrose von einer spontanen, so genannten schicksalhaften Arthrose ist immer schwierig, da einschlägige wissenschaftlich fundierte Untersuchungen fehlen. Schwierig ist auch, wie bereits weiter oben ausgeführt, die Erfassung früher Arthrosestadien.
Berufskrankheit. Als Berufskrankheit anerkannt sind Arthrosen des Ellenbogengelenks, Schultereckgelenks und distalen Radioulnargelenks, so fern die Bedingungen der BK-Nr.2103 erfüllt sind. Diese beschreiben „Erkrankungen durch Erschütterungen bei der Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen". Dort ist auch festgelegt, dass unter gleichen Voraussetzungen u.a. auch eine Osteo-chondrosis dissecans im Ellenbogengelenk, eine Lunatummalazie und eine Kahnbeinpseudarthrose entstehen können, die wiederum Präarthrosen mit ihrem arthroseerzeugenden Potenzial darstellen. Darüber hinaus wird zurzeit diskutiert, inwieweit auch andere berufliche Tätigkeiten und Expositionen in einem derartigen Umfang mit Arthrosen assoziiert sind, dass eine Anerkennung als Berufskrankheit in Frage kommt.

Funktionsstörung GdB ----- PUV[A,B,F]
Hüftgelenk:
Bewegungseinschränkung 10-30---- 1/10-5/20 B
Totalprothese gF >20---- 2/10-4/10 B
Resektionshüfte 50---- 7/10-8/10 B
Versteifung gG 30-40---- 4/10 B
Kniegelenk:
Bewegungseinschränkung 10-30---- 1/10-7/20 B
Instabilität 10-30---- 1/10-3/10 B
Zustand nach Patellektomie 15---- 2/10 B
rezidivierender Erguss 20-30----
Versteifung gG 20---- 4/10 B
oberes Sprunggelenk:
Bewegungseinschränkung 10
Versteifung gG 30---- 3/10-4/10 B
Großzehengrundgelenk:
Versteifung gG 0---- 1/20 F
Beinverkürzung:
3,5-6 cm 20---- 1/10-1/3 B
Schultergelenk:
Bewegungseinschränkung 10-30---- 1/10-3/10A
Versteifung gG 30---- 4/10A
Ellenbogengelenk:
Einschränkung Beugung/Streckung 10-20 ---- 1/10-3/10A
Einschränkung Unterarmdrehung 10-20----
postthrombotisches Beinsyndrom 10-50 ---- 1/10-4/10 B

Anhaltspunkte zur Bewertung von Leistungsbeeinträchtigungen in der Sozialversicherung (SV) und Gliedertaxen-bewertung in der Privaten Unfallversicherung (PUV), in Anlehnung an Rompe et al.(1998)
A = Armwert, B = Beinwert, F = Fußwert; gG = günstige Gebrauchsstellung, gF = gute Funktion

Bitte bedenkt, das dies Anhaltspunkte sind und jeweils die Bewertung durch den Gutachter maßgeblich.

Gruß von der Seenixe
 
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