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Was ist eine Ausführungsbenachrichtigung?

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
Hallo @All,

nach 17 Jahren muss ich immer noch dazu lernen… Mein Versorgungsamt hat nach Entzug des GdB´s mir eine Ausführungsbenachrichtigung über den neuen GdB (der übrigens gleich dem alten Entzogenen ist) zugesandt, das Ding ist ohne Rechtsmittelbelehrung. Für mich kommt es einem Bescheid gleich. Hat jemand Ahnung wo genau jetzt der Unterschied ist bzw. welcher Fallstrick wurde hier schon wieder ausgelegt?

Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,

ich einem Urteil des LSG Hessen habe ich folgendes gefunden :
Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die von dem Beklagten als „Ausführungsbenachrichtigung” bezeichnete Mitteilung an den Kläger vom 3. Mai 1990. Dieses Schreiben enthält zwar keine Rechtsmittelbelehrung und auch keinen Hinweis, daß es sich um einen Bescheid handelt, der Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, jedoch stellt dieses Schreiben einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB 10 dar. In dieser als „Ausführungsbenachrichtigung” bezeichneten Mitteilung wird als weitere Behinderung ab Juli 1989 eine „Polyarthrose der Fingergelenke” festgestellt. Weiterhin wird dem Kläger mitgeteilt, „der GdB erhöht sich dadurch nicht”. Es handelt sich hierbei um die Feststellung einer Behinderung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchwbG, wonach die zuständige Behörde auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung festzustellen hat. Zwar hat die Bezeichnung der Behinderung als solche keinen Verfügungscharakter (BSG, SozR 3870 § 4 Nr. 3), jedoch ist die Feststellung einer Behinderung eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB 10 (BSG, SozR 3870 § 3 Nr. 21). Obwohl durch diesen Bescheid vom 3. Mai 1990 der bereits angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 1985 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1986 weder ausdrücklich noch inhaltlich ersetzt oder abgeändert wurde – es handelt sich insoweit um einen nachgehenden Bescheid, der im Rahmen des Dauerrechtsverhältnisses ab Juli 1989 eine weitere Regelung trifft –, ist dennoch auch ein solcher Bescheid nach allgemeiner Auffassung (vgl. Meyer-Ladewig, 5. Auflage 1993, § 96 Rdnrn. 4 ff. m.w.N.) analog zu § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Im Berufungsverfahren entscheidet das Landessozialgericht über den nachgehenden Bescheid als erste Instanz, d.h. auf Klage und nicht auf Berufung (BSGE 18, 231; 34, 255).

hier der Link zum vollständigen Urteil.
Vielleicht hilft Dir dies ein wenig weiter.

Gruß von der Seenixe
 
Danke Seenixe,

es diente also offensichtlich nur dazu weitere Verwirrung zu stiften und den Bürger beschäftigt zu halten.

Gruß
tamtam
 
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