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Was ist ein Verfahrensfehler?

Ingeborg!

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27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
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Keine Angaben!
Guten Tag!

Was ist ein Verfahrensfehler?

Aktuell muß ich eine Nichtzulässigkeitsbeschwerde (beim BSG) wg. Verweigerung einer Revision (ohne Begründung - wie so oft) mit dem Nachweis eines Verfahrensfehlers (durch LSG) unterstützen.

Ohne nähere Nennung der Umstände:
Eine Gutachterin hatte ein ärztliches Attest, das unsere Antragsstellung unterstützte, ignoriert. Zuerst hatte sie in ihrem Gutachten formuliert, daß sie ja nicht wisse, in welchem Umfang eine Einschränkung bestehe. Habe den fachärztlichen Bericht nachgereicht, ab da keine weitere Beachtung mehr.
Es ist aber für den beantragten Gesamtleistungsumfang (SGB XI) wichtig, daß auch diese Einschränkung voll anerkannt wird.

1.) Nun haben sich die Richter des LSG genau hier der Meinung dieser Gutachterin angeschlossen - nichtanerkennen durch ignorieren.
Es wird medizinisches Fachwissen vorgetäuscht, das nicht existieren kann: Eine bestimmte Grundpflegeverrichtung wäre nicht notwendig, das könne man auch anders machen! Andere Grundpflegeverrichtungen (SGB XI) werden als Behandlungspflege (SGB V) bezeichnet, was per Definition (§ 14 SGB XI) eindeutig nicht der Fall sein kann.

2.) Das BSG-Urteil B 3 P 14/99 R vom 31.08.2000 sagt da was anderes und unterstützt unsere bisherige Klage. Das LSG nennt das Urteil auch, verwendet es jedoch so haarsträubend falsch, daß der Eindruck entstanden ist, hier kennen sich Richter nicht mit der Materie aus.

Sind die Punkte 1.) und 2.) dazu geeignet, eine Begründung (Verfahrensfehler) zu liefern?
Punkt 2.) noch zusätzlich, da bereits eine zum LSG konträre Entscheidung durch das BSG besteht?



Grüße von
Ingeborg!

Habe in den nächsten Tagen sicher noch mehr Fachfragen.
Danke vorab, falls sich jemand auskennt und antwortet.
 
@Ingeborg
hier meine allg. Einschätzung:
Verfahrensfehler sind i.d.R. auch Amtsermittlungsfehler:

a) Der Behörde (Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung, Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunterschreitung, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch vgl. § 54 SGG)

b) Des Gerichtes (vgl. § 103 SGG)

a) wird dann durch b) nicht mehr aufgeklärt…..

Richtiger Ansatz SGB IX ist in den anderen SGB zu beachten !

Zitat aus Meyer Ladewig SGG § 103 RN 1:
Die Untersuchungsmaxime hat zum Inhalt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen muss (s. zur Untersuchungs- oder Inquisitionsmaxime bzw. zum Amtsermittlungsgrundsatz allgemein auch Rn. 3- 9 vor § 60 und § 118 Rn. 3).
Literatur: Geschwinder, Beweiserhebung, Beweiswürdigung und Beweislast im Sozialgerichtsprozess , SozSich 82, 4; Kobor, Kooperative Amtsermittlung im Verwaltungsrecht, 2009; Kothe/ Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, 2012; H. Müller, Der Amtsermittlungsgrundsatz in der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, JuS 14, 324; Spilker, Behördliche Amtsermittlung, 2015; Knittel, Wissensgewinnung und Aufarbeitung des Prozessstoffes in der Sozialgerichtsbarkeit - Qualitätssicherung, SGb 16, 124.
Der Grundsatz ist für das Verfahren in den sog. öffentl.-rechtl. Gerichtsbarkeiten prägend.
Er gilt im SGG wegen des öffentlichen Interesses an der Aufklärung des wahren Sachverhalts und der Richtigkeit der Entscheidung.


Zitat aus Meyer Ladewig SGG § 103 RN 4:
Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts.
Eine Beschränkung der Amtsermittlung auf Teilbereiche eines nicht teilbaren Streitgegenstands (dazu§ 160 Rn. 28a, b) ist grds. nicht möglich (vgl. BSG 12.11.03, B 3 KR 39/02 R, SozR 4-5425 § 24 Nr. 1; s. auch § 101 Rn. 20).
Über den Klageantrag darf das Gericht nicht hinausgehen (§ 123). Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BSGE 30, 192, 205). Der Umfang bestimmt sich nach Einzelfall und Vortrag der Beteiligten (vgl. zur Bedeutung der Klagebegründung Burkiczak NZS 11, 326, 327 f.). Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (ua BSGE 81, 259, 262 f; 86, 107, 110; 87, 132, 138; s. dazu u. Rn. 7a).
 
Dankesehr @Impf2010 .

Das werde ich auch noch recherchieren und verwenden.
Bin für jede Unterstützung dankbar, die mir durch dieses kranke System hilft.
Dörr/Francke - Sozialverwaltungsrecht - bieten auch noch etwas in Bezug auf alle Beweismittel ...

Grüße von
Ingeborg!
 
@ ingeborg

zu a) Behörde....... siehe § 41, 42, 44 SGB X
der Verfahrensfehler muss entscheidungserheblich sein ! Stichwort "Enscheidungserheblichkeit"

vgl .z. B. auch BSG Urteil 5 RJ 54/94 hier z.B.
......
"Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verfahrensmängel und macht
ua geltend, das LSG habe sich im Urteil auf das gerichtlich eingeholte Gutachten des
Sachverständigen Dr. O. gestützt. Fehlerhaft sei, daß über ihren Ablehnungsantrag nicht
entschieden und diesem auch nicht stattgegeben worden sei. Wenn eine solche
Entscheidung vor dem Urteil ergangen wäre, hätte sie, die Klägerin, hierauf zB durch
Stellung weiterer Beweisanträge reagieren können. Die Verfahrensweise des LSG stelle
einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar."

.......
"Das angefochtene Urteil beruht auf dem bezeichneten Verfahrensmangel. Da das LSG
sich in seiner Entscheidung an mehreren Stellen ausdrücklich (auch) dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. O. angeschlossen hat und dieser befangen sein kann, besteht die
Möglichkeit, daß die Entscheidung des LSG anders ausgefallen wäre, wenn das LSG
ordnungsgemäß verfahren hätte.
Die fehlerhafte Behandlung des Ablehnungsgesuchs durch das LSG führt deshalb zur
Aufhebung und Zurückverweisung."
 
Danke @Impf2010 !

In unserem Fall wurde ein fachärztlicher Bericht über eine in dieser Sache wichtige Erkrankung ignoriert, denn auch das LSG (Urteil ohne Revision) hat, ebenso wie die Gutachterin, dieses Attest nicht beachtet - man nennt das wohl unterdrückt. Es kam damit zu einer Entscheidung, die für die Beklagte günstig war. Der Verfahrensmangel war u.E. entscheidungserheblich!

Wir sehen dieses Handeln als (eine) Grundlage für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG, da das Unterdrücken eines Beweisantrages eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103, 1 GG darstellt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist - siehe § 160, Abs. 2 Nr. 3 SGG .

Richtig?


Grüße von
Ingeborg!

(Unsere Rechtsvertreter wollen uns schon wieder 'hängen' lassen ...! )
 
Hallo Ingeborg,

der Facharzt der den fachärztlichen Bericht geschrieben hat, was sagt der zum Ausgang des Gerichtsverfahrens, wurde der Facharzt als Beweis von dir dem Gericht angeboten oder nur der fachärztlichen Bericht.

Was sagt denn dein RA zu einer Nichtzulassungsbeschwerde, eigentlich sollte doch dein RA dich beraten und nicht umgekehrt.

Mit sozialrechtlichen Gerichtsverfahren kenne ich mich nicht aus !!!!!!!!!!!

MFG Marima
 
Hallo @Marima !

Der Facharzt hat einen ausführlichen Bericht geschrieben, in dem er anläßlich seiner eigenen Feststellung/Untersuchung eine Krankheit und deren Umfang/Auswirkungen beschrieben hat. Er selbst ist nicht befragt worden (warum auch?), da die Praxis wg. 'Corinna' vielleicht erst im nächsten Jahr (?) wieder betrieben wird.

Dieser Bericht/das Attest liegt vor, wurde von uns im Verfahren zur Verfügung gestellt und lag auch dem LSG vor! Da dieses Dokument überhaupt keine Beachtung gefunden hat, scheinen u.E. alle Beteiligten auf der Verwaltungsseite zu wissen, daß durch das Unterdrücken des Beweisantrages die Behandlung der Krankheitsfolgen als nicht erforderlich beurteilt werden kann!

Siehe § 106 SGG:
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.


(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3. Auskünfte jeder Art einholen,
4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6. andere beiladen,
7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.


Grüße von
Ingeborg!

Ja, ein Rechtsberater sollte uns unterstützen - ganz unsere Meinung! :rolleyes:
 
hallo ingeborg,
hallo impf2010,

eins kann ich nicht verstehen:
weshalb es zu den Verfahrensfehler immer wieder kommt - nicht nur bei Dir?

Also wenn ein Richter es jahrelang macht, weshalb kommt es dann noch zu diesen Verfahrensfehlern?

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo @Rolandi !

Es ist ein Spiel! Sie wissen das!
Sie können es und sie tun es!
Es sind Beamte und sie schützen 'ihr Land' vor Antragstellern/Klägern!
Und dafür blicken sie ganz beruhigt in Richtung Pension! Denn die ist sicher ...

Viel schlimmer ist, daß mir unserer Rechtsvertreter (VdK; warum sollte man nicht Ross und Reiter nennen!?) bereits mehrmals mitgeteilt hat, daß er das Mandat (schon wieder) niederlegen wird: es bestünde keine Aussicht auf Erfolg! Allein durch unsere Recherche, auch in Anlehnung an bereits ergangene BSG-Urteile in vergleichbaren Fällen und durch Anstubser hier im Forum, sind ganz klare Verfahrensfehler/-mängel zu erkennen! Er wird/will unsere Ausarbeitung auch nicht mehr annehmen, lesen oder verwenden. Wir könnten uns ja einen Anwalt nehmen (BSG = Anwaltspflicht)! Wenn das im Bereich unserer Möglichkeiten läge, brauchten wir diesen Verein nicht und könnten uns die Beiträge sparen.

Das System ist krank!
'Zielgröße für Erfolg ist eine abgelehnte Leistung oder Kürzung!'

Grüße von
Ingeborg!
 
Guten Tag liebe Mitstreiter hier im Forum!

Der VdK hat schon wieder getan, was er am liebsten tut und am besten kann: das Mandat niederlegen!

Pauschale Textbausteine, Begriffe durcheinander geworfen, keine weiteren Erklärungen, warum nicht einmal das angebotene BSG-Urteil berücksichtigt und der deutliche Hinweis auf Verfahrensfehler nicht gesehen wurde! Man könne sich nicht um meine/unsere Angelegenheit kümmern, man brauche die Zeit für andere Mitglieder...!

Wir suchen nun nach nur einem einzigen Grund, warum wir diesem u.E. nutzlosen Verein noch unsere Beiträge in den Hals werfen sollten...!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

dein Beitrag über VDK verwundert mich nicht.

Meiner Erfahrung nach, bleibt dir nichts anderes übrig als dich selbst zu vertreten, wo kein Anwaltszwang ist.

Einen einzigen Grund brauchst du meiner Meinung nach nicht suchen,
sondern dir darüber klar werden,
ob jemand tatsächlich in der Praxis deine Intressen vertritt
oder womöglich vielmehr die Interessen der Gegenseite?

Lg. Rolandi
 
Guten Tag @Rolandi ,

Du schreibst es sehr deutlich! Bis jetzt hat der VdK noch nie unsere Interessen vertreten.
Jedesmal, wenn es aufwendig war oder 'erhöhte Schreibarbeit' erforderlich wurde, kam die Nummer mit der Mandatsniederlegung.
Inzwischen haben wir einige dieser Armutszeugnisse erhalten - eigentlich könnten wir die zur Ansicht rahmen.
Auch ich sehe darin inzwischen nicht nur pampige Arroganz, sondern eine Wegesebnung für die Gegenseite, weil eine Mandatsniederlegung immer ausschließlich von Vorteil für die Beklagte ist! Wir haben dadurch jetzt einen großen finanziellen Schaden erlitten!

Leider besteht für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG Anwaltszwang. Hier konnten wir nicht mehr selbst tätig werden.

Vor Jahren ging es um die EM-Rente meines Ehemannes, der auch seit langer Zeit Mitglied in diesem Verein ist. Nicht ein Schreiben hat der VdK beantwortet, geschweige denn, er wäre auch nur einmal tätig geworden. Das Verfahren haben wir allein durchgezogen und gewonnen. Später sahen wir anläßlich eines Besprechungstermins, daß die Büroleiterin alle Akten nur noch stapelte und ... lächelte.


In einer Unfallsache war die Abgabefrist zur Anhörung

(§ 24 SGB X - Anhörung Beteiligter:
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.)


auf die erste Woche im Februar festgesetzt. Im Januar des Jahres baten wir um einen Beratungstermin, den wir doch tatswahrhaftig in der 2. Hälfte des März erhalten sollten! Auf die Wichtigkeit der Angelegenheit hingewiesen: nix!

Ich stelle gerade fest, dies ist kein gutes Thema ...


Grüße von
Ingeborg!


--> Weiß zufällig jemand, ob ich mich wg. fehlender Unterlagen direkt an's BSG wenden kann? Dort liegen diese vor, das ist mir bekannt.
 
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