Ingeborg!
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Guten Tag!
Was ist ein Verfahrensfehler?
Aktuell muß ich eine Nichtzulässigkeitsbeschwerde (beim BSG) wg. Verweigerung einer Revision (ohne Begründung - wie so oft) mit dem Nachweis eines Verfahrensfehlers (durch LSG) unterstützen.
Ohne nähere Nennung der Umstände:
Eine Gutachterin hatte ein ärztliches Attest, das unsere Antragsstellung unterstützte, ignoriert. Zuerst hatte sie in ihrem Gutachten formuliert, daß sie ja nicht wisse, in welchem Umfang eine Einschränkung bestehe. Habe den fachärztlichen Bericht nachgereicht, ab da keine weitere Beachtung mehr.
Es ist aber für den beantragten Gesamtleistungsumfang (SGB XI) wichtig, daß auch diese Einschränkung voll anerkannt wird.
1.) Nun haben sich die Richter des LSG genau hier der Meinung dieser Gutachterin angeschlossen - nichtanerkennen durch ignorieren.
Es wird medizinisches Fachwissen vorgetäuscht, das nicht existieren kann: Eine bestimmte Grundpflegeverrichtung wäre nicht notwendig, das könne man auch anders machen! Andere Grundpflegeverrichtungen (SGB XI) werden als Behandlungspflege (SGB V) bezeichnet, was per Definition (§ 14 SGB XI) eindeutig nicht der Fall sein kann.
2.) Das BSG-Urteil B 3 P 14/99 R vom 31.08.2000 sagt da was anderes und unterstützt unsere bisherige Klage. Das LSG nennt das Urteil auch, verwendet es jedoch so haarsträubend falsch, daß der Eindruck entstanden ist, hier kennen sich Richter nicht mit der Materie aus.
Sind die Punkte 1.) und 2.) dazu geeignet, eine Begründung (Verfahrensfehler) zu liefern?
Punkt 2.) noch zusätzlich, da bereits eine zum LSG konträre Entscheidung durch das BSG besteht?
Grüße von
Ingeborg!
Habe in den nächsten Tagen sicher noch mehr Fachfragen.
Danke vorab, falls sich jemand auskennt und antwortet.
Was ist ein Verfahrensfehler?
Aktuell muß ich eine Nichtzulässigkeitsbeschwerde (beim BSG) wg. Verweigerung einer Revision (ohne Begründung - wie so oft) mit dem Nachweis eines Verfahrensfehlers (durch LSG) unterstützen.
Ohne nähere Nennung der Umstände:
Eine Gutachterin hatte ein ärztliches Attest, das unsere Antragsstellung unterstützte, ignoriert. Zuerst hatte sie in ihrem Gutachten formuliert, daß sie ja nicht wisse, in welchem Umfang eine Einschränkung bestehe. Habe den fachärztlichen Bericht nachgereicht, ab da keine weitere Beachtung mehr.
Es ist aber für den beantragten Gesamtleistungsumfang (SGB XI) wichtig, daß auch diese Einschränkung voll anerkannt wird.
1.) Nun haben sich die Richter des LSG genau hier der Meinung dieser Gutachterin angeschlossen - nichtanerkennen durch ignorieren.
Es wird medizinisches Fachwissen vorgetäuscht, das nicht existieren kann: Eine bestimmte Grundpflegeverrichtung wäre nicht notwendig, das könne man auch anders machen! Andere Grundpflegeverrichtungen (SGB XI) werden als Behandlungspflege (SGB V) bezeichnet, was per Definition (§ 14 SGB XI) eindeutig nicht der Fall sein kann.
2.) Das BSG-Urteil B 3 P 14/99 R vom 31.08.2000 sagt da was anderes und unterstützt unsere bisherige Klage. Das LSG nennt das Urteil auch, verwendet es jedoch so haarsträubend falsch, daß der Eindruck entstanden ist, hier kennen sich Richter nicht mit der Materie aus.
Sind die Punkte 1.) und 2.) dazu geeignet, eine Begründung (Verfahrensfehler) zu liefern?
Punkt 2.) noch zusätzlich, da bereits eine zum LSG konträre Entscheidung durch das BSG besteht?
Grüße von
Ingeborg!
Habe in den nächsten Tagen sicher noch mehr Fachfragen.
Danke vorab, falls sich jemand auskennt und antwortet.