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Was ist ein "tragender abstrakter Rechtssatz"?

Ariel

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 März 2007
Beiträge
2,697
Hallo zusammen,

Was versteht man unter "tragendem abstraktem Rechtssatz?

Bei google kommt immer nur, dass dies bei Zulassungsanträgen fehlt oder vorhanden ist, aber es wird keine Erklärung angeboten, was das konkret sei und auch sonst nirgendwo - auch nicht in einschlägigen Kommentaren. Immer heißt es nur, dass es diese tragenden Rechtssätze gäbe, anzuwenden wären, aber kein Sch...lauer weiß, was das nun ist. :confused:

Wenn man die vielen Zulassungsanträge liest, dann fällt einem auf, dass auch viele Anwälte das nicht wissen, sonst wäre ja deren Zulassungsanträge nicht abgelehnt worden mit der Standard-Begründung "es fehlt am tragenden (abstrakten) Rechtssatz".

Das bedeutet: Es ist ein Geheimnis in Gerichts-Verfahren mit dem tragenden Rechtssatz, denn nur der, der weiß, was die bedeutet und einsetzen/anwenden könne, der werde zugelassen mit seinem Zulassungsantrag.

Frage ich mich doch, könnte es sein, dass gewisse Anwälte zwar wissen, was ein tragender Rechtssatz ist und wissen, dass man diese anwenden müsse, aber wenn man wolle dass der Mandant keine Zulassung erhalte, aus welchem Grund auch immer, dann lässt man diesen tragenden Rechtssatz im Zulassungsantrag einfach weg. :eek:

Übrigens, Zulassungsanträge für den weiteren Beschwerdeweg werden nötig, wenn das Gericht des letzen Klageweges schon nicht will, dass der Kläger sein Klagebestreben weiter führe.

Rechtsweg-Erschwernisse, wohin man schaut. :mad:

Bin für Aufklärung dankbar.

Gruß Ariel
 
@ Ariel,

vieleicht hilft Dir das weiter:

Verwaltungsvorschriften zur einheitlichen Handhabung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens dürfen die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens nicht beseitigen. Eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften muß daher möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen. (vgl. BVerwG, B 01.06.79 - 6 B 33/79 - Verwaltungsvorschrift, NJW 80,75 = DÖV 79,793 = JuS 80,71 = VRspr 31,152 = DNr.79.032)

Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist (zur sogenannten Schlußpunkttheorie); Korrektur des Beschlusses vom 15.07.94 - 4 B 109/94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauG Nr.170). (vgl. BVerwG, B 25.10.95 - 4 B 216/95 - Schlußpunkttheorie, DÖV 96,172 -73 = DNr.95.191)

Zulassungsgrund: rechtsgrundsätzliche Bedeutung

"...In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 III 3 VwG0 erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund iS von § 132 II VwG0 dargelegt bzw bezeichnet.
a) Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 II Nr.1 VwG0) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl BVerwGE 13, 90 (91 f.) = NJW 1962, 218). ..." (vgl. BVerwG, B 19.08.97 - 7 B 261/97 - Nichtzulassungsbeschwerde, NJW 97,3328, 3328 = Zitat-Nr Z-211)




Zulassungsgrund: Divergenz
"... Eine die Revision gemäß § 132 II Nr.2 VwG0 eröffnende Divergenz ist nur dann iS des § 133 III 3 VwG0 hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechungdes BVerwG aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des BVerwG tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 133 (nF) VwG0 Nr.18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des BVerfG (oder des GMS-OGB) gilt Entsprechendes (vgl BVerwG, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr.22 = NJW 94,1672 ). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das BVerwG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz noch denen einer Grundsatzrüge (vgl BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.342 (S.551). (vgl. BVerwG, B 19.08.97 - 7 B 261/97 - Nichtzulassungsbeschwerde, NJW 97,3328, 3328 = Zitat-Nr Z-212)

Zulassungsgrund: Verfahrensmangel

"... Ein Verfahrensmangel iS des § 132 II Nr.3 VwG0 schließlich ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl BVerwG, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr.5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rspr. der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr.222 mw Nachw). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Arntsermittlungsgrundsatz (§ 86 I VwG0) muß dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muß entweder dargelegt werden, daß bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahrne der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder daß sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 86 I VwG0 Nr.265). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art.103 1 GG, § 108 II VwG0) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozeßpartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 104 VwG0 Nr.25 (S.12) = NVwZ-RR 91,587 mw Nachw). (vgl. BVerwG, B 19.08.97 - 7 B 261/97 - Nichtzulassungsbeschwerde, NJW 97,3328, 3328 = Zitat-Nr Z-213)

Beschwerdebegründung: allgemeingültige Anforderungen

"...Über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus sind in der Rechtsprechung des BVerwG weitere allgemeingültige Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung entwickelt worden. Sie muß gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 133 (nF) VwG0 Nr.20 = NJW 96,1554). Diesen genügt eine Beschwerdebegründung nicht, die keine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat, erkennen läßt (vgl BVerwGE 22,38; BVerwG, Buchholz 310 § 67 VwG0 Nr.8 1). Ebensowenig reicht eine pauschale Verweisung auf früheres Vorbringen aus (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 133 (nF) VwG0 Nr.13). Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 132 II Nr.1 VwG0 Nr.4 = LKV 95,224 L).

2. Hinsichtlich keines Zulassungsgrundes wird die Beschwerde den dargelegten Anforderungen auch nur ansatzweise gerecht. Sie rügt "die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung des Verfahrensrechts" und erschöpft sich darin, die Entscheidung des VG als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision.

Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze in der Beweiswürdigung bemängelt, woraus sie offenbar einen Verfahrensmangel ableiten will, übersieht sie, daß regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwG0 Nr.266 = NVWZ-RR 96,359 mw Nachw); soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl BVerwGE 84,271 = NJW 90,1681; BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwG0 Nr.269 = NVwZ 97,389), verlangt auch die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, daß das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwG0 Nr.270). Hiervon sind die Darlegungen in der Beschwerdeschrift ebensoweit entfernt wie hinsichtlich der erhobenen Aufklärungsrüge von einer nachvollziehbaren Begründung dafür, was die anwaltlich vertretenen Kl in der mündlichen Verhandlung daran gehindert hat, Anstöße zu ihres Erachtens gebotener weiteren Aufklärung etwa in Form von Anträgen gemäß § 86 II VwG0 zu geben, oder weswegen sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Aufklärung aufdrängen mußte. " (vgl. BVerwG, B 19.08.97 - 7 B 261/97 - Nichtzulassungsbeschwerde, NJW 97,3328, 3328 = Zitat-Nr Z-214)

Gruß Jürgen

Hier noch ein Link der auch sehr gut ist: http://de.inforapid.org/index.php?search=Rechtssatz
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo JuergenS,


Der Text nicht, denn das findet sich in allen Urteilstexten und gerade damit kann man die Erklärungen der Begriffe nicht herausholen. Deswegen habe ich ja angefragt.

z.B.: "... Eine die Revision gemäß § 132 II Nr.2 VwG0 eröffnende Divergenz ist nur dann iS des § 133 III 3 VwG0 hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechungdes BVerwG aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des BVerwG tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat"

Warum steht da nicht hilfreich, welchen Rechtssatz man vergessen habe? Was soll dieses Ratespielchen? Das würde doch am Ablehnungsergebnis nix ändern, aber man hätte wenigstens gelernt, warum man versagt habe. Das ist ganz erheblich arrogant von Gerichtsseite.

oder:

"Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Arntsermittlungsgrundsatz (§ 86 I VwG0) muß dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muß entweder dargelegt werden, daß bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahrne der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder daß sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen"
(Hervorhebungen von mir zu besseren Verstehens)

Wenn man das alles in der Zulassung darlegen muss, um zu beweisen, damit in der zuzulassenden Instanz Erfolg zu haben, dann hätte man das doch schon in der vorherigen Instanz tun können. Man konnte das jedoch nicht, weil man wegen eines Verfahrenmangels nicht den Beweis führen konnte. Warum sollte der Beweis nun in der Zulassung geführt werden (können)?

Für mich ist das hirnrissig! Hat die Zulassungsinstanz keine Lust die Zulassung zu gewähren, dann kann sie das begründen wie sie will - es gibt keine Grenzen in der Erfindungsliste. Die Zulassungsinstanz braucht auch nicht auf die vorgetragenen Gründe einzugehen, sondern kann selbst eine Ausrede (Spekulation) zu finden, mit der sie den Zulassungsantrag ablehnt.

Allen Ernstes, die Scharia ist da viel rechtsbewusster und neutraler, trotz ihrer menschenverächtlichen Strafen.:rolleyes:


Aber der Link, Danke dafür, der hilft weiter, auch wenn er meinen PC blockiert hat. Da wird endlich mal "abstrakter Rechtssatz" erklärt.

Ich habe dadurch zu "Rechtsnorm" gefunden und dazu gibt es im Wiki eine Seite und von der bin ich dann zu "Rechtssatz" gestoßen, auch mit vielen weitererklärenden Seiten.

Trotzdem bin ich durch diese Informationen nun immer noch nicht so weit, einen Rechtssatz auch anwenden zu können, dazu fehlt mir der geübte Umgang mit diesen abstakten Begriffen.

Also mein Verständnis für "schlechte" Anwälte, wächst.

Gruß Ariel
 
Hallo ariel,

das ist die Verknüpfung zweier selbstständiger Begriffe.

Erklärung zu abstrakten Rechtssätzen:
Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit-)berücksichtigen. Seine Existenz steht prinzipiell nicht im Streit, wohl aber Umfang und Grenzen.
(Zitiert aus Wikipedia, Eintrag zu "Richterrecht, von heute)

Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele.
W. Geiger, BVerfGG, §31 Anm.6; K. Lange, JuS 1978, 1(5); E. Klein in: Bedet/Klein, Verfassungsprozeßrecht, Rn. 1325; J. Ziekow, NVwZ 1995, 247 (249).

Nicht tragend sind dagegen lediglich bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregelung und konkreter Entscheidung stehen (BVerfGe 96, 375 [404])

Hilft Dir das weiter?

Grüße
oohpss
 
... die Tragweise des folglich falschen Gedankengangs für die Urteilsmitwirkung ....

Hallo oohpss,



Grundsätzlich hilft jedes Einzelteilchen, um ein Gesamtbild zu erstellen. Was mir nicht hülfe, könnte aber anderen helfen.
Auch wenn ich nicht alles sofort verstehe, wer versteht schon Juristenlatein adhoc :cool:, so ist es dennoch eine Hilfe, die irgendwann zum Tragen kommt.

Also bitte nicht zögerlich sein mit hilfreichen Beiträgen.:)


"Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele.

Nicht tragend sind dagegen lediglich bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregelung und konkreter Entscheidung stehen (BVerfGe 96, 375 [404])"


Diese Formulierung kenne ich aus der Findung des Kausalzusammenhangs:
"Ein Unfallereignis ist dann ursächlich, wenn man es nicht hinwegdenken könne, ohne dass das Ergebnis/Erfolg (Unfallfolgen) entfiele." (Das ist wohl nun ein tragender Rechtssatz)

Dagegen ist diese "RichterRechtssatz-Folge" schon viel schwieriger zu verstehen, weil man nicht fassen kann, was gedacht (Gedankengang) wird.

z.B.: Haftet der Gedankengang des Gerichts am - durch med. Manipulation(en) - verfälschten Sachverständigen-Gutachtenergebnis, dann kann die Tragweise des folglich falschen Gedankengangs für die Urteilsmitwirkung erst entfallen, wenn die Manipulation aufgedeckt und als solche bewiesen werde. (Rechtssatz Ariel)

Denke man sich die med. Manipulation(en) aus dem in sich logischem Gutachten weg, so dürfte auch das Gutachtenergebnis nicht mehr logisch sein.


Ich würde dieses als Rechtssatz durchgehen lassen, auch wenn er nur auf meinen Erfahrungswerten beruht und nicht auf juristischem Boden gewachsen ist.

Allerdings könnten wieder nur med. Sachverständige eine med. Beugung aufdecken oder solche, die Übung haben im Aufdecken von med. Manipulationsversuchen = Beugung wissenschaftlichen Medizinwissens.

Bei ersteren spielt immer der Standesdünkel mit, der Kollegen nicht (ungestraft) in die Pfanne hauen dürfe. (Missbrauch von Moral und ethischen Grundsätzen.)
Bei zweiteren spielt eher die Ideologie gegen den Standesdünkel mit, für mich zuverlässiger.

Ein Problem ist, dass erst in der Urteilsbegründung erklärt wird, was Richtergedankengang war.

Siehst Du, oohpss, ohne Deinen Beitrag wäre ich nicht zu meiner Rechtssatzformulierung gekommen. Ungeordnete Gedanken brauchen halt mal einen Wegweiser!

Gruß Ariel
 
Hallo,

ich will nochmal mein Verständnis dazu an folgendem Satz festmachen:

... fällt einem auf, dass auch viele Anwälte das nicht wissen, sonst wäre ja deren Zulassungsanträge nicht abgelehnt worden mit der Standard-Begründung "es fehlt am tragenden (abstrakten) Rechtssatz".

Meiner Ansicht nach fehlt es dem Vortrag daran, dass er sich nicht konkret auf einschlägige Bestimmungen bezieht und auf die dort verankerten Tatbestände eingeht, sondern lediglich sozusagen in Form eines Aufsatzes eine lebensnah gehaltene Beschreibung der Umstände der jeweiligen Mandanten wiedergibt (eben so, wie es ein absoluter Laie ohne irgendeine Kenntnis der überhaupt vorhandenen und einschlägigen Bestimmungen auch machen würde). Ob nun willkürlich oder nicht, es soll wohl sagen, dass das Vorgebrachte keinen wirklichen Sinn ergibt.

Ich weiss nicht, worauf Du konkret die Frage beziehst (wenn überhaupt), aber in den vielen hier bekannten Umständen wäre es vielleicht zu beschreiben, wenn man zB eine HWS-Verletzung beklagt, aber keinen Schaden und/oder Zusammenhang mit der dem Verfahren zugrunde liegenden Ursache daraus ableiten kann.


Gruss

Sekundant
 
Lehre für den Mandanten: RA nach tragenden Rechtssatz fragen

Hallo Community,

was man gelernt haben könnte, ist nach meinem Eindruck, dass jeder Mandant seinen Anwalt darauf hinweist dass er im Schriftsatz an das Gericht unbedingt den tragenden Rechtssatz AUSDRÜCKLICH aufführen soll.

Wenn sich der Mandant den tragenden Rechtssatz dann selbst einmal zu Gemüte führt und versucht nachzuvollziehen, inwiefern dieser Rechtssatz für sein Begehren maßgabelich ist, ob also tatsächlich das im Rechtssatz angebene, in der Vorinstanz verletzt wurde, sollte die Ablehnungsquote aus dem Grund des fehlenden Rechtssatzes weniger werden können.

Grüße
oohpss
 
Hallo oohpss,

das wäre natürlich optimales Korrektiv, aber wenn dem Mandanten dies jederzeit uneingeschränkt vom Basiswissen her möglich wäre, hätten RAe wohl ausgedient :p.

Im Grunde genommen geht es aber eigentlich nur darum, die abstrakten Tatbestände eines Gesetzes mit den realen Begebenheiten in Bezug zu bringen. Vielleicht ist Dir schon mal aufgefallen, dass ich bei entsprechenden Fragen auch mal §§ zitiere. Das natürlich zum Nachlesen und um den Zusammenhang herzugstellen, aber dabei fallen Dir bestimmt auch immer wieder mal hervorgehobene Passagen auf. Die sollen die nach mM wichtigen Merkmale kennzeichnen und hervorheben, um die eigenen Gegebenheiten daraufhin abzuklopfen. Um nichts anderes geht es nach mM auch um die hier gestellte Frage.

Aber Du hast recht: soweit es möglich ist, sollte man entsprechend auf das Vorbringen dieser Zusammenhänge achten und auch ruhig mal sagen, dass man dies und das nicht versteht oder fragen, in welchem Zusammenhang es steht. Vielleicht geht dem "Gegenüber" dann ja doch noch ein Licht auf.


Gruss

Sekundant
 
... das wäre natürlich optimales Korrektiv, aber wenn dem Mandanten dies jederzeit uneingeschränkt vom Basiswissen her möglich wäre, hätten RAe wohl ausgedient. ...
Hallo Sekundant,

der Anwalt sollte es doch eigentlich so darstellen, dass es der Mandant versteht, den so ergibt sich doch eher die Möglichkeit, dass es der Richter versteht.

Denn der ist ja noch weiter von dem Fall weg, als der Mandant und der Anwalt.

Eigentlich müssten die Schriftsätze so sein, dass sie in der Hauptschule verstanden werden könnten. Natürlich immer unter BEachtung der juristischen Systematik.

Der Mandant braucht auch nicht das RA-Wissen, denn die Systematik braucht der Mandant nicht zu kennen. Er muss halt nur den Schriftsatz auf Verständnis prüfen.

Grüße
oohpss
 
Hallo,

damit kommen wir aber von der Fragestellung weg

Der Mandant braucht auch nicht das RA-Wissen, denn die Systematik braucht der Mandant nicht zu kennen. Er muss halt nur den Schriftsatz auf Verständnis prüfen.

Verständnis bedeutet nicht Vollständigkeit. Im Gegenteil, gerade die umfängliche Darlegung und Verknüpfung der gegebenen Fakten mit den erforderlichen Tatbeständen könnten das Verständnis erschweren.

Es sind eben mal zwei Welten: das Gesetz und die Lebenswirklichkeit, die in möglichst konkreter und eindeutiger Weise darzustellen und zu verknüpfen sind. Und das ist nun mal die Systematik, die in allen juristischen oder auch kriminalistischen Fallgestaltungen zu beachten aber auch zu erkennen ist. Erst darauf bauen sich Klagen jeglicher Art erst auf.


Gruss

Sekundant
 
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